Zulassungsverfahren

 

Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens folgen aus den §§ 95, 95a, 95c, 96 SGB V iVm der Ä-ZV gemäß § 98 SGB V.

1.       Die Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, § 18 Ä-ZV.

2.       Weitere Voraussetzung ist für die Zulassung gemäß § 95 Abs. 2 SGB V die Eintragung in das Arztregister, die bei der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung geführt werden.

-  Approbation und Facharztausbildung bzw. 3-jährige-allgemeinärztliche Weiterbildung
-  Vorbereitungszeit von 2 Jahren für Zahnärzte
-  Approbation als Psychotherapeut und Fachkundenachweis

3.       Nach § 98 Nr. 12 SGB V iVm § 25 Ä-ZV werden Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zugelassen.

4.       Der Arzt muss für die vertragsärztliche Tätigkeit geeignet sein, §§ 20 Ä-ZV und 16 BMV-Ä.

5.       Es darf keine Überversorgung vorliegen, die vom Landesausschuss festgestellt wurde (Zulassungssperre).



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Letztes Update 03.10.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 | Seite drucken: Zulassungsverfahren | Seite einem Freund senden: Zulassungsverfahren

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