Widerruf und Geld zurück? EuGH entscheidet über CSA, Deltoton u.a. Fondbeteiligungen

Widerrufsbelehrungen bei CSA-Fonds und Immobilienfonds sind oft unrichtig

Widerruf von Fondsbeteiligungen ermöglicht vollständige Rückabwicklung - EuGH Urteil erwartet

Bei fehlerhafter oder unterbliebener Widerrufsbelehrung können unliebsame Fondbeteiligungen noch heute widerrufen werden:
Das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) ermöglicht dem Vertragspartner den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, sodass die erbrachten Leistungen vollständig rückabzuwickeln sind. Wurde der Vertragspartner nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt oder ist die Belehrung fehlerhaft, so kann dieser selbst Jahre später sein Widerrufsrecht geltend machen. Eine solche fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist in den Jahren 2001 bis 2005 z.B. bei der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG, Deltoton, Südwestrena und vielen anderen Gesellschaftsbeteiligungen zu finden.
Aber auch Anleger geschlossener Immobilienfonds sollten ihre Widerrufsbelehrungen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen.

Folgen des Widerrufs bei Fondsbeteiligungen:
Folge eines Widerrufs ist die Rückabwickung der Beteiligung zum Stichtag der Erklärung. Daher steht dem Anleger in eine Gesellschaft nach bisheriger Rechtsprechung lediglich das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben zur Verfügung, die gerade keine vollständige Rückzahlung der geleisteten Anlage ermöglicht. Vielmehr muss sich der Anleger von seinen erbrachten Einlagen die Verlußte der Gesellschaft abziehen lassen, so dass das "Auseinandersetzungsguthaben" oftmals sogar im negativen Bereich liegt. Gründe für die Rechtsprechung liegen in den „Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft“, die den Schutz der anderen Gesellschafter sowie der Gesellschaftsgläubiger verfolgen soll.

Verstößt die BGH-Rechtsprechung gegen das Europarecht?
Diese Rechtsprechung steht nun allerdings auf der Kippe: am 05.05.2008 hat der BGH (II ZR 292/06) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die deutsche Rechtsprechung hinsichtlich der Folgen des Verbraucherwiderrufs von Gesellschaftsbeteiligungen also die Anwendung der „Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft“ gegen europäisches Recht verstößt. Dem EuGH (Az.: C-215/08) steht daher die Überprüfung bevor, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH gegen die EU-Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577 verstößt. Sollte das Gericht dies bejahen, so steht einer vollständigen Rückabwicklung der Fondsanleger nichts entgegen.
Nach den Schlussanträgen vom 8.9.2009 bleibt nun die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Diese wird noch in diesem Winter erwartet.

Den Anlegern ist daher zu raten, ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.


Autorin:
Alexandra Kosacheva

Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de







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Letztes Update 19.02.2010 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 | Seite drucken: Widerruf und Geld zurück? EuGH entscheidet über CSA, Deltoton u.a. Fondbeteiligungen | Seite einem Freund senden: Widerruf und Geld zurück? EuGH entscheidet über CSA, Deltoton u.a. Fondbeteiligungen

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