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VOB/B

aktueller Text

 

VOB/B - Ausgabe 2000

§ 1 VOB/B - Art und Umfang der Leistung

1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

a) die Leistungsbeschreibung,

b) die Besonderen Vertragsbedingungen,

c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,

d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,

e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§ 2 VOB/B - Vergütung

1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

(4) Sind der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.

5. Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muß jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Wenn nichts anders vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.

9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

(2) Läßt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§15).

§ 3 VOB/B - Ausführungsunterlagen

1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.

4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

6. (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

§ 4 VOB/B - Ausführung

1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.

(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.

(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossen-schaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.

3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,

b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,

c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.

5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.

6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.

7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen kann.

(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.

(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekanntzugeben.

9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§ 5 VOB/B - Ausführungsfristen

1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbar ist.

2 Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

§ 6 VOB/B - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:

a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,

b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,

c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten nicht als Behinderung.

3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

§ 7 VOB/B - Verteilung der Gefahr

1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

3. Zu den ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

§ 8 VOB/B - Kündigung durch den Auftraggeber

1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).

2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.

4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.

5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.

7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

§ 9 VOB/B - Kündigung durch den Auftragnehmer

1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),

b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 10 VOB/B - Haftung der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.

(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 11 VOB/B - Vertragsstrafe

1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.

4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

§ 12 VOB/B - Abnahme

1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

(3) Vorbehalten wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.

§ 13 VOB/B - Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.

3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.

4. (1) Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.

(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).

5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Abs. 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.

7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.

(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen,

a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,

b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,

c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht oder

d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

(3) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.

(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

§ 14 VOB/B - Abrechnung

1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

§ 15 VOB/B - Stundenlohnarbeiten

1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.

3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohn-leistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§ 16 - Zahlung

1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muß. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.

(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung und Gewährleistung des
Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v. H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

(2)Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

3. (1) Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.

(3) Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.

(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.

(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Abs. 2 und 3 über die Schlußzahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

(6) Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlußrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.

(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt.

§ 17 - Sicherheitsleistung

1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen.

2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer

- in der Europäischen Gemeinschaft oder

- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.

3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.

5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muß er veranlassen, daß dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.

(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, daß der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlußzahlung auf Sperrkonto einzahlt.

(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung, des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.

(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im übrigen gelten Nummer 5 und Nummer 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18 - Streitigkeiten

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozeßordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlußfrist hingewiesen hat.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaften von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnischen Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.

4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

Letztes Update 18.02.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 | Seite drucken: VOB/B | Seite einem Freund senden: VOB/B





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Schrottimmobilien in Leipzig und Umland – Neue Gerichtsurteile i.S. Heritus / Capital Concept (03.08.2011)
LG Berlin verurteilt AMC Bank zur Zahlung
 
Allianz Premium Management Fond der Commerzbank geschlossen; Justus reicht erste Klage ein (31.07.2011)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: Kurze Verjährung!
 
Schrottimmobilien: BGH verurteilt Hypo Vereinsbank wegen Täuschung über Mieteinnahmen (27.07.2011)
BGH: Beschluss vom 5.7.2011 (AZ XI ZR 342/10)
 
Flugzeugfonds und ihre Risiken (20.07.2011)
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Lehman Brothers - Aufklärungspflicht über Gewinnmargen beim Festpreisgeschäft (19.07.2011)
Kanzlei Justus erhält erfreulichen Hinweisbeschluss des LG Düsseldorf
 
Auszubildende m/w gesucht: ReFa oder ReNo (14.07.2011)
Justus Rechtsanwälte Berlin
 
Gerichts- und Anwaltskosten (Prozesskosten) sind steuerlich absetzbar (14.07.2011)
Justus Rechtsanwälte: Bundesfinanzhof vom 12.05.2011 VI R 42/10
 
Insolvenzverfahren Securenta/ Göttinger Gruppe, Anfechtungsklagen und Steuerbescheide (05.07.2011)
Justus Rechtsanwälte: Aktueller Stand der Insolvenz
 
Arbeit Krankheit Attest und Krankengeld (01.07.2011)
Angemessenes Verhalten im Krankheitsfall - Ein Überblick
 
CIS; Garantie Hebel Plan: Das Fondskonzept der CIS Deutschland AG ist nicht gelungen (30.06.2011)
JUSTUS Rechtsanwälte: Fachkanzlei für Kapitalmarktrecht
 
Thomes Lloyd ehemals DKM – Deutsche Kapitalmanagement (24.06.2011)
Kapitalanlagerecht
 
Lehman Brothers - BGH Entscheidung (20.06.2011)
Justus Rechtsanwälte: Fachkanzlei für Kapitalanlagerecht
 
Telefonvertrieb von Lehman Brothers Zertifikaten: Widerruf möglich lt. Urteil (10.06.2011)
Telefonvertrieb und Widerruf trotz Verjährung
 
Zinsswap: Deutsche Bank Balanced Currency Harvest Index (08.06.2011)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: Verjährung droht Ende Juni 2011!
 
JUSTUS erzielt neues Urteil für Lehman Anleger vor dem Landgericht Darmstadt (06.06.2011)
Die Bank muss bei sicherheitsorientiertem Anleger über das Emittentenrisiko aufklären
 
Die Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters – BGH vom 03.03.2011 (18.05.2011)
Finanz- und Anlageberatung
 
Unwirksamkeit von Banken-AGB zu Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten (17.05.2011)
Fachanwalt für Bankrecht
 
BEMA-Anleger in Angst um Einlagen - drohender Totalverlust (17.05.2011)
Kapitalanlagerecht
 
Prozesskostenfinanzierer Juragent AG Prozesskostenfonds 1.- 4. KG (04.05.2011)
Anleger haben die Chance, ihre investierten Gesellschaftsanteile zurückzuerhalten
 
Kiener gesteht Anlagebetrug: K1 Fonds und X1 Zertifikate (15.04.2011)
Kieners Geständnis und die Folgen
 
USA: Bußgelder gegen schweizer Großbank UBS wegen Verkauf „kapitalgeschützter“ Lehmann-Produkte an US-Privatkunden verhängt (12.04.2011)
Lehman Brothers Zertifikate: UBS
 
JUSTUS: Zins –Swaps: BGH fordert eine umfangreiche Beratung der Anleger (06.04.2011)
Deutsche Bank und Zinsswaps, Spread-Ladder-Swaps
 
Kick-Back: Verdeckte Provisionen der Sparkasse – Schadensersatz und Betrugsverdacht (04.04.2011)
JUSTUS Rechtsanwälte: Bank- und Kapitalmarktrecht
 
Prozesskostenfonds Juragent verurteilt - Möglichkeiten der geschädigten Anleger (23.03.2011)
JUSTUS: Bank- und Kapitalanlagerecht in Berlin
 
Arbeitsplatzwechsel, Aufhebungsvertrag und das Problem der Kündigungsfristen (21.03.2011)
JUSTUS im Arbeitsrecht: Checkliste Aufhebungsvertrag
 
Trust Capital GmbH, F.CT Fonds: bei Altverträgen tritt Verjährung Ende 2011 ein! (15.03.2011)
grauer Kapitalmarkt: Gesellschaftsbeteiligungen als Altersvorsorge
 
Insolvenzgefahr der Beluga-Shipping Schiffsfonds und Chancen für Privatanleger (14.03.2011)
JUSTUS. Schiffsfonds
 
BGH: Beraterhaftung bei falsch berechneter Rendite (14.03.2011)
JUSTUS zur Haftung der Finanzberater
 
Gratifikationen im Arbeitsrecht – Rückforderung und Kürzung (10.03.2011)
JUSTUS: Gratifikationen, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld
 
MiFID: Haftungsfallen für Finanzberater und BAnken - Checkliste (10.03.2011)
JUSTUS Rechtsanwälte zu Pflichten der Anlageberater
 
Die Kick-Back-Rechtsprechung – Urteilsübersicht - Sind auch freie Anlageberater betroffen? (10.03.2011)
JUSTUS: Wichtige Urteile zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen
 
Deutsche Bank CMS-Spread-Ladder Swap; Deutsche Bank EUR-Zinssatzswap auf DB Balanced Currency Harvest Index (04.03.2011)
JUSTUS Rechtsanwälte: Entscheidungsverkündung des XI. Zivilsenats am 22. März 2011 (Az.:XI ZR 33/10)
 
BAG: Zeitarbeitnehmer können rückwirkend mehr Entgelt fordern; JUSTUS Rechtsanwälte (02.03.2011)
Arbeitsrecht: BAG-Beschluss zur CGZP-Tariffähigkeit
 
BGH: Zinsänderungsklausel - Zinsanpassungsklausel in Sparverträgen unwirksam - Bankkunden erhebliche Zinsbeträge nachfordern (02.03.2011)
JUSTUS: Sparverträge mit zu niedriger Verzinsung ( z.B. Deutsche Bank)
 
JUSTUS Rechtsanwälte: Lehman Brothers Zertifikate; 26. Zivilsenat des Kammergerichts: Hinweise auf Totalverlustrisiko ab 2008 geboten (hier Alpha-Express-Zertifikate) (02.03.2011)
Achtung! Verjährung der Ansprüche von Anlegern mit den besten Erfolgsaussichten steht unmittelbar bevor
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters und die Beweislast (16.02.2011)
Justus zum Maklerrecht: Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs.2 HGB
 
Clerical Medical: Neues Urteil für Anleger von kreditfinanzierten Lebensversicherungen (09.02.2011)
OLG Dresden 7 U 1358/09
 
BGH zu Zins-Swaps: Deutscher Bank droht Haftung wegen sog. Spread-Ladder-Swaps zur "Zinsoptimierung" (08.02.2011)
Millionenschäden mit Spread-Ladder-Swaps
 
Doba Grundbeteiligungs GmbH & Co KG zu Schadensersatzleistungen verurteilt (07.02.2011)
JUSTUS Rechtsanwälte: Immobilienfonds DOBA
 
Medienfonds und Kick-Back: Bank muss auf Provision hinweisen (07.02.2011)
OLG Frankfurt vom 18.08.2010 - Az. 9 U 99/09
 
BAC Life Trust Fonds in der Schieflage – Berlin Atlantic Capital Lebensversicherungen (04.02.2011)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Berlin: Berlin Atlantic Capital
 
JUSTUS Fachanwalt Kapitalanlagerecht: Positives Lehman Brother Urteil zum Widerruf bei telefonischer Beratung; Zertifikate und Verjährung (02.02.2011)
Keine Verjährung bei Zertifikatekauf am Telefon?
 
Deutsche Kreditbank (DKB) lenkt im Fall kreditfinanzierter „Schrottimmobilien“ ein (13.01.2011)
Fachanwalt Bankrecht: Hoffnung für Käufer von Schrottimmobilien
 
Badenia Schrottimmobilien: BGH bestätigt Rechtsprechung zur Finanzierung sog. „Schrottimmobilien“ durch die Badenia Bausparkasse (11.01.2011)
Täuschung über Vertriebsprovisionen begründet Schadensersatzpflicht der Badenia
 
GFE Group Nürnberg/Blockheizkraftwerke: Verdacht auf Anlagebetrug (06.01.2011)
Kapitalanlagebetrug: Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Berlin
 
Neues Lehman Urteil: JUSTUS Rechtsanwälte erstreiten weiteres Lehman-Urteil des Landgerichts Berlin / Urteils-Verkündung Mitte Januar 2011 (31.12.2010)
Schadensersatzpflichtige Anlageempfehlung der Targobank (Citibank)
 
VERJÄHRUNG UND SCHLICHTUNG! KGAL, LHI, HANNOVER LEASING VERJÄHREN OFT SCHON ENDE 2010 (15.12.2010)
Einfaches und kostengünstiges Schlichtungsverfahren zur Hemmung der Verjährung
 
„X1 GLOBAL INDEX“- ZERTIFIKATE / „K1“- GENUSSRECHTE: (17.11.2010)
JUSTUS Rechtsanwälte erhebt Klage gegen Barklays Bank PLC
 
Justus erstreitet Lehman Brother Urteil vor dem Landgericht Berlin gegen die Commerzbank (16.11.2010)
Lehman Brothers „Global Champion“ Zertifikate; LG Berlin 38 O 569/09
 
Clerical Medical (CMI) Hoffnung bei Rentenkonzepten wie Europlan-Konzept und SKR-Rente (11.11.2010)
JUSTUS Rechtsanwälte; Beschluss des OLG München vom 9.06.2010 (Az.:25 U 2195/09)
 
MACRON Medienfonds: LG Heilbronn verurteilt Bank zum Schadensersatz (11.11.2010)
Achtung! Verjährung droht!
 
Unwirksame Vertragsklauseln in Lebens- und Rentenversicherungen der Allianz (20.10.2010)
Kündigung oder Beitragsfreistellung bei Lebensversicherungen
 
DB Kompass Life 3 Fonds – Deutsche Bank wettet gegen die Anleger (13.10.2010)
Lebensversicherungsfonds: Kompass Life Fond
 
Dubai Fond ACI III kündigt Insolvenzantrag an (24.09.2010)
Anlegern droht der Totalverlust - weitere Dubai Fonds bedroht
 
Apollo Medienfonds – JUSTUS reicht Klagen ein (24.09.2010)
Urteile zugunsten der Apollo Medienfond Anleger
 
Dubai Fonds-Anbieter Alternative Capital Invest (ACI): Staatanwaltschaft ermittelt (24.09.2010)
Dubai Fonds Anleger müssen handeln!
 
KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 in Schwierigkeiten (06.09.2010)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
 
ACCESSIO zum Schadensersatz verurteilt (02.09.2010)
ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG
 
Lehman Brothers Zertifikate: Landgericht Bonn verurteilt Targobank (Citibank) zum Schadensersatz (02.09.2010)
Urteilsbesprechung: Urteil vom 14. April 2010 – Az. 2 O 221/09
 
Lehman Brother - Urteil: Risikoprofile der Citibank irreführend betreffend Alpha Express, Bonus Express auf Rohöl, Step-Up Express, Öl-Twin-Win Zertifikate (27.08.2010)
Landgericht Düsseldorf verwirft Risikoprofile mit Urteil vom 15.06.2010
 
Medienfonds MFP 125: Steuerbescheide zum Nachteil geändert (19.08.2010)
Steuernachzahlungen bei Medienfonds
 
Victory Medienfonds – Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen (19.08.2010)
Kapitalanlagerecht: Strafverfahren gegen Landerer
 
BGH: Kein Abzug von Steuervorteilen bei sog. Steuersparmodellen, Beteiligung an geschlossenen Medien-, Film, Schiffs- u. Immobilienfonds, etc. (18.08.2010)
BGH, Urteil vom 15. Juli 2010, Az. III ZR 336/08: grundsätzlich keine Berücksichtigung bezogener Steuervorteile
 
Degi/ Aberdeen Fonds: abgewertet und verkauft (18.08.2010)
Offener Immobilienfonds Degi Global Business, Degi Europa und International in der Krise
 
ALAG Auto-Mobil GmbH & Co.KG droht mit Klagen (04.08.2010)
Ohnehin geschädigten Anlegern droht weitere Inanspruchnahme durch die ALAG
 
Lehman Brothers: Neue Urteile und erfreuliche Vergleiche für die Anleger (03.08.2010)
LG Tübingen zu Alpha Express Zertifikaten; Zwischenbilanz der Kanzlei JUSTUS
 
Morgan Stanley P2 Value – Anteile erneut abgewertet (02.08.2010)
Kapitalanlagerecht: offene Immobilienfonds
 
BGH stärkt Anlegerrechte: Kick-Back Rechtsprechung ist auf Altfälle anwendbar (31.07.2010)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Berlin
 
Schrottimmobilien, Provisionen und Rückabwicklung: BGH stärkt Rechte der Immobilienkäufer (30.07.2010)
Sensationelles Urteil des BGH vom 29.06.2010 – XI ZR 104/08 -
 
Kein Verjährungsbeginn durch Prospektübergabe: Bundesgerichtshof lässt Anleger hoffen! (29.07.2010)
BGH - Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09 -
 
Schiffsfonds: Open Waters PO & Wölbern Global Shipping (26.07.2010)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Schiffsfonds
 
Immobilienfonds: BGH zur Verjährung eines Abfindungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs beim Ausscheiden eines Gesellschafters (26.07.2010)
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
 
Mutterschutz am Arbeitsplatz: Das Mutterschutzgesetz (17.07.2010)
Arbeitsrecht Berlin/Brandenburg
 
Kreditverkauf: Kreditkündigung und Zwangsvollstreckung (14.07.2010)
Kreditrecht: BGH lässt Zwangsvollstreckung durch Kreditkäufer nur eingeschränkt zu
 
Deikon/Boetzelen Hypothekenanleihen: Verluste drohen! (13.07.2010)
Beratungspool DEIKON: Zinszahlungen werden gestrichen
 
X1 Global Index Zertifikat auf X1 Global Euro Reference Index / K1-Genussrechte (09.07.2010)
JUSTUS Rechtsanwälte reichen erste Klagen gegen Barclays Bank PLC und Anlagevermittler ein.
 
Hannover Leasing MONTRANUS - JUSTUS bereitet erste Klagen vor (08.07.2010)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: Montranus II, III
 
Schrottimmobilien der Badenia Bausparkasse: BGH bejaht Schadensersatzansprüche gegen die Badenia Bausparkasse (06.07.2010)
BGH zu Schrottimmobilien: Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08
 
„Global View Great Wheel“ – Anleger können trotz Vergleich Schadensersatzansprüche in voller Höhe geltend machen (23.06.2010)
Riesenradfond und Deutsche Bank
 
"synthetische" Zertifikate: Bonus Express Defensiv/Offensiv; Alpha-Express; Global Champion; Agrar Bonus Express; Öl Bonus Express; Best Start Express; BRIC-Anleihe, etc (22.06.2010)
LG Berlin verurteilt Commerzbank AG (Dresdner Bank) zur Zahlung von Schadensersatz
 
Aegis Fund Ltd. (Bahamas): JUSTUS Rechtsanwälte vollstreckt Urteil gegen Hedge-Fonds (22.06.2010)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Aegis Fund, Class C
 
Lehman Brothers: Musterverfahren gegen Rating-Agentur Standard & Poor’s (15.06.2010)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
 
Schwarzarbeit und Minijob: Kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Bruttolohn bei Schwarzarbeit (11.06.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
 
Phönix und EDW / Entschädigungsansprüche gegen die EDW: Verjährung und Fristen (04.06.2010)
EDW: Wann droht der Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist?
 
Zins-Swap Geschäfte: Oberlandesgerichte entscheiden zugunsten von Bankkunden (Gemeinden) (04.06.2010)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Zins-Swap-Geschäfte
 
Antidiskriminierungsgesetz (AGG): Der „Minus-Ossi-Fall“ (25.05.2010)
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010
 
MAT Movies - Medienfonds der KGAL / ALCAS: Verjährung droht Ende 2011 (25.05.2010)
MAT MOVIES AND TELEVISION /MFP MUNICH FILM PARTNERS: Schadenersatzansprüche verjähren Ende 2010
 
Lehman Brothers: OLG Hamburg zur Offenlegung einer Handelsspanne der BAnk beim Vertrieb von Zertifikaten (17.05.2010)
Justus Rechtsanwälte zum Urteil des OLG Hamburg
 
Arbeitsrecht und Gratifikationen: Einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht von freiwilligen Prämienzahlungen ausgeschlossen werden (10.05.2010)
LAG München vom 06.08.2008
 
Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen: JUSTUS rät Anlegern, sich beraten zu lassen (04.05.2010)
Schiffbeteiligungen: Dr.Peters, MPC Capital oder Lloyd
 
X1 Global Index Zertifikat, Fonds Direkt AG und Barclay: Achtung Verjährung! Sammelklage gegen Barclays? (03.05.2010)
X1 Global Index Zertifikate und K1 Fund
 
Goldman Sachs wegen Anlegerbetrugs verklagt (27.04.2010)
Wertpapier Abacus 2007-AC1
 
Immobilienfonds Morgan Stanley Real Estate (MSREF) in Gefahr (22.04.2010)
Kapitalmarktrecht: Immobilienfonds
 
GRE Global Real Estate AG zum Schadensersatz verurteilt (16.04.2010)
stille atypische Gesellschaftsbeteiligungen
 
Erfolge für CSA Anleger - CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG, Frankonia Sachwert AG (Deltoton AG), Südwestrenta u.a (27.03.2010)
Neue Urteile und Vorlage EuGH
 
Fristlose Kündigung im Arbeitsrecht: Verdacht des Arbeitgebers kann genügen (26.03.2010)
Bundesarbeitsgericht zur Verdachtskündigung
 
Lehman Brother: Schadensersatz vom Lehman-Vorstand und Wirtschaftsprüfer als Sammelklage? (13.03.2010)
Neue Hoffnung für geschädigte Lehman-Anleger: JUSTUS Rechtsanwälte prüfen Erfolgsaussichten einer Schadenersatzklage in den USA
 
Widerruf von Lebensversicherungen und Geld zurück? BGH Urteil vom 29.07.2009 (10.03.2010)
Unbefristetes Widerrufsrecht für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
 
Flugzeug-Fonds: HCI Capital AG steckt in Schwierigkeiten (01.03.2010)
Anleger sollten jetzt Schadenersatzansprüche prüfen lassen!
 
DKB Bank und R&R First Konzept: Schadenersatz für "Schrottimmobilien" (24.02.2010)
Landgericht Berlin verurteilt DKB Bank
 
MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG – Prospektfehler höchstrichterlich festgestellt (23.02.2010)
Erfolg für Anleger: Kammergericht und BGH bestätigen Prospektfehler!
 
Widerruf und Geld zurück? EuGH entscheidet über CSA, Deltoton u.a. Fondbeteiligungen (19.02.2010)
Widerrufsbelehrungen bei CSA-Fonds und Immobilienfonds sind oft unrichtig
 
„Global View“ Riesenrad-Fonds: Insolvenz droht (10.02.2010)
DBM Fonds Invest : Fonds Global View Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG
 
Lehman Brothers: Klage gegen Rating-Agenturen (10.02.2010)
Mitverschulden der Rating-Agenturen an der Finanzkrise?
 
Lehman-Anleger gewinnt gegen Dresdner Bank; Verjährung droht Ende Februar 2010! Ombudsmannverfahren (06.02.2010)
Anleger sollten sofort ein Schlichtungsverfahren durchführen!
 
Betriebsratsanhörung bei Kündigungen (25.01.2010)
Betriebsrat: ordnungsgemäße Anhörung
 
Hemmung der Verjährung durch Schlichtungsverfahren (21.01.2010)
BGH Urteil vom 22.09.2009
 
Flugzeugfonds Krise : Anleger müssen Steuern nachzahlen! (20.01.2010)
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2007 (Az.: IV R 49/04)
 
Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht (19.01.2010)
Fachanwaltschaften: Bankrecht, Kapitalanlagerecht
 
Die EdW und die Phönix Kapitaldienst-Insolvenz: EdW verweigert Entschädigungen wohl zu Unrecht (16.01.2010)
Hoffnung für Phoenix - Anleger
 
Hoffnung für Lehman-Opfer: Rechtsschutzversicherungen müssen in vielen Fällen zahlen! (14.01.2010)
Risikoausschluss für Spekulationsgeschäfte nicht anwendbar
 
Schiffsfonds in der Krise: Dr.Peters Cape Henry, MS Paula Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG, Cape Hatteras, Cape Byron u.A (13.01.2010)
Müssen Anleger Ausschüttungen zurückzahlen?
 
Cobold und Colibri Anleihen (19.12.2009)
Wie Anleger ihr Geld retten können
 
JUSTUS reicht GASAG Sammelklage Ende des Jahres ein! (17.12.2009)
Gasag Kunden können sich noch bis zum 24. Dezember 2009 beteiligen!
 
Kündigung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung (15.12.2009)
Hohe Stornokosten und zu niedrige Rückkaufswerte im Falle der Kündigung einer Lebensversicherung
 
Mediastream IV/ Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs-KG (15.12.2009)
Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung im Rahmen der Anlagevermittlung
 
Filmfonds Kaledo und Montranus: Verjährung der Ansprüche droht zum 31. Dezember 2011!! Linovo, Macron, Hannover Leasing, KGAL, LHI (14.12.2009)
Anleger sollten schnell handeln
 
CIT-Bank: größte Bank-Pleite seit Lehman Brothers (08.12.2009)
Weniger Auswirkung auf europäischen Finanzmarkt
 
Die krankheitsbedingte Kündigung (02.12.2009)
Arbeitsrecht: Kann der Arbeitgeber bei Krankheit kündigen?
 
Dubai Oil Industries/ Real Estate & Oil/ Saxonia Sparkasse (01.12.2009)
Großer Kapitalanlagebetrug bahnt sich an!
 
Wettbewerbsklauseln im Arbeitsvertrag; Verschwiegenheitsklauseln und Wettbewerbsverbote (30.11.2009)
Arbeitsrecht und Wettbewerbsverbote
 
K1 Fonds: Initiator Kiener in U-HAft; X1 Global Index Zertifikat, K1 Global Sub Trust, K1 Invest Ltd, K 1 Invest und die K1-Vienna-Life-Global-Hedgefonds-Police (17.11.2009)
Kapitalanlagebetrug: Initiator Helmut Kiener in U-Haft
 
Clerical Medical (CMI) mit Wealthmaster muss Schadensersatz zahlen (17.11.2009)
Lebensversicherung oder Rentenversicherung gekoppelt mit Bankdarlehen
 
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht (11.11.2009)
Kündigung und Angebot zu geändertem Arbeitsvertrag
 
Kündigungsschutzklage, Fristen und Abfindung (10.11.2009)
Arbeitsrecht: Übersicht zur Kündigungsschutzklage
 
Mediastream I, II und III: Verluste aberkannt! (04.11.2009)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Mediastream
 
Arbeitsrecht: Betriebsübergang und Kündigung; § 613 a BGB (03.11.2009)
Folgen eines Betriebsübergangs und Kündigungsverbot
 
Global View Great Wheel Beteiligungs KG: Riesenrad läuft nicht rund! (03.11.2009)
Bankenhaftung: Global View Great Wheel Fonds
 
Cinerenta Medienfonds: Anlegeransprüche drohen Ende 2009 zu verjähren! (26.10.2009)
OLG München verurteilt Wirtschaftsprüfer zum Schadenersatz
 
Scheinselbstständigkeit und tatsächliche selbstständige Tätigkeit (26.10.2009)
Arbeitsrecht: Ceckliste und Abgrenzung
 
Kündigungsschutzklage auch bei Kleinbetrieben - sog. kleiner Kündigungsschutz (26.10.2009)
Arbeitsrecht: Gibt es auch einen Schutz gegen Kündigungen vom Kleinbetrieb?
 
Bankrecht: Kreditkartenbetrug: Bank muss zahlen (14.10.2009)
Urteil des AG München vom 16.02.2009, AZ 242 C 28708/08
 
Schiffsfonds: Sanierung und Nachschusspflichten (09.10.2009)
Betroffene Containerschiffe: Wehr Weser, Wehr Elbe, Hanse Spirit und Hanse Vision u. a.
 
Kaledo, Montranus, Mediastream, Linovo und MACRON Medienfonds: gute Erfolgsaussichten bei Rückabwicklung (05.10.2009)
Kapitalanlagerecht: Anleger können Schadenersatzansprüche geltend machen
 
GASAG Sammelklage: Justus bereitet Gasag-Klage vor (01.10.2009)
BGH stellt Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen fest
 
Hannover Leasing, KGAL, LHI: Anlegern von Medienfonds drohen Steuernachzahlungen (21.09.2009)
Kapitalanlagerecht: Medienfonds
 
Lehman Insolvenzanmeldungen und Fristen (09.09.2009)
Lehman Anleger müssen wichtige Fristen beachten
 
Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung? (19.08.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht: BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
 
Lehman-Opfer: Erfolgsaussichten einer Klage (12.08.2009)
Statistische Auswertung von 350 Lehman Brother – Fällen
 
Bei Medienfonds der KGAL, LHI, Hannover Leasing, u.a. drohen erhebliche Steuernachzahlungen (11.08.2009)
Anleger können Schadenersatzansprüche geltend machen!
 
Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und Sperrfrist, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (03.08.2009)
Arbeitsrecht Berlin: Der Aufhebungsvertrag Teil II
 
Arbeitsrecht Berlin: Der Aufhebungsvertrag (27.07.2009)
Aufhebungsvertrag Teil I
 
Lehman Brother Zertifikate - Beratungspool; kostenfreie Beratung, Erste Urteile (22.07.2009)
Kostenfreie Erstberatung, Newsletter und Musterverfahren
 
Arbeitsrecht: Der Entgeltfortzahlungsanspruch (21.07.2009)
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
 
Leasing, Leasingvertrag, Leasingrecht (15.07.2009)
Abhandlung über das Leasing als besondere Form der Finanzierung
 
Arbeitsrecht: Abfindung nach Kündigung (14.07.2009)
Wann steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu?
 
Zertifikate Cobold und Colibri können von den positiven Lehman - Urteilen profitieren! (09.07.2009)
Kapitalanlagerecht: Cobold und Colibri Anleihen
 
Akzenta AG meldet Insolvenz an! Strafurteile gegen den Vorstand (07.07.2009)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Akzenta AG
 
Kündigung des Leiharbeitsvertrages, Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung (06.07.2009)
Arbeitsrecht Berlin: Zeitarbeit Leiharbeit und Kündigung
 
Arbeitsrecht Berlin: Kurzarbeitergeld wird befristet für 24 Monate gezahlt (06.07.2009)
Kurzarbeit und Missbrauchsfälle
 
Arbeitsrecht und Mobbing: Was tun bei Mobbing? (25.06.2009)
Mobbing am Arbeitsplatz
 
Arbeitsrecht: Zwangspensionierung europarechtswidrig? (23.06.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin: EuGH zur Pensionierung und Altersdiskriminierung
 
Verbraucherinsolvenz und Selbstständigkeit? (20.06.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht Berlin
 
Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz Berlin: Welche Gegenstände sind pfändbar? (11.06.2009)
Verbraucherinsolvenz und Lebensgefährte, Auto, Lebensversicherung, Rente, Arbeitsentgelt, Taschenpfändung
 
Lehman Brothers: Entschädigung der Citibank annehmbar? (05.06.2009)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Vergleichsangebot der Citibank an Lehman Opfer
 
Verfallen die Urlaubsgeldansprüche bei langwieriger Krankheit? (05.06.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin: Urlaub, Urlaubsgeld
 
Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch; Wieviel Urlaub steht einem Arbeitnehmer zu? (27.05.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht: Bundesurlaubsgesetz
 
Lehman Brothers: Erste gerichtliche Vergleiche und erste mündliche Verhandlung gegen die Postbank (24.05.2009)
Kapitalanlagerecht: Gute Nachrichten für Lehman Brothers Anleger
 
Die arbeitsrechtliche Kündigung, Kündigungsfristen und Voraussetzungen (22.05.2009)
Arbeitsrecht: Kündigungsfristen und Wirksamkeitsvoraussetzungen
 
Kündigungsschutzklage und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht (22.05.2009)
Kündigungsarten, Kündigungsgründe, Kündigungsschutzklage
 
Lehman Brothers: erfolgreiches Urteil für Lehman-Anleger (29.04.2009)
Urteil des LG Frankfurt gegen 1822 direkt
 
Lehman-Pleite: Heißer Frühling wird mehr Rechtssicherheit für Lehman-Anleger bringen (28.04.2009)
Bank- und Kapitalmarktecht: Lehman Brothers Zertifikate
 
CSA (Capital Sachwert Alliance): Widerruf und Rückabwicklung des Vertrages (28.04.2009)
Bank- und Kapitalmarktrecht: CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG
 
Kaufangebot für Lehman-Zertifikate von der Andria Capital AG (15.04.2009)
Lehman Brothers Zertifikate
 
(FAQ) Fragen der Anleger in Lehman Brother Zertifikaten (28.03.2009)
Lehman Brother Zertifikate: 9 Fragen 9 Antworten
 
Phoenix Scheingewinne müssen grundsätzlich versteuert werden (28.03.2009)
Strafbefreiende Selbstanzeigen für Phoenix Anleger werden immer dringender
 
Neue Hoffnung für Anleger (28.03.2009)
Gesetzesentwurf zum Bank- und Kapitalmarktrecht
 
Arbeitsrecht: Insolvenz und Insolvenzgeld (28.03.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht: Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird
 
Arbeitsrecht: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III) (28.03.2009)
Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet!
 
Akzenta AG Anleger erhalten Schadenersatz (28.03.2009)
Kapitalmarktrecht: Akzenta AG
 
Verbraucherinsolvenz Schuldnerberatung Insolvenzrecht (27.03.2009)
Privatinsolvenz: kostenfreie telefonische Erstberatung: 030-44044966
 
Hamburger Sparkasse zahlt Schadensersatz an Lehman-Geschädigte (24.02.2009)
Kapitalanlagerecht: Neues von den Lehman Brothers
 
BGH urteilt in Sachen Phoenix Scheingewinne! Insolvenzverwalter will nun auch die Einlagen und Provisionen zurück. (24.02.2009)
BGH Urteil vom 11.Dezember 2008 und Folgen für Anleger und Vermittler
 
Modernisierung bei Verkauf des Grundstückes (24.02.2009)
Miet- und Wohnungseigentumsrecht; Modernisierungsmaßnahmen und Duldungsspflicht des Mieters
 
Eigentümerwechsel bei Mietwohnungen (24.02.2009)
Kauf bricht nicht Miete!
 
Mietverträge: Kündigung, Kündigungsgrund, Nachmieter und Fristen (24.02.2009)
Rechtsanwältin für Mietrecht in Berlin Prenzlauer Berg
 
Dresdner Bank muss Zertifkate-Anleger entschädigen! „Ein weiteres positives Signal für die Lehman Opfer!“ (09.02.2009)
News Lehman Brothers Zertifikate (02/09)
 
Chapter 11 - Lehman Brothers, Fristen und Anmeldeverfahren (1/09) (14.01.2009)
Wir übernehmen auch die Anmeldungen: Lehman Chapter 11 und SIPC Verfahren
 
Rechtsanwaltsfachangestellte/r (ReNo) gesucht (05.01.2009)
 
Lehman Brothers: 5. "Stammtisch" Berliner Lehman Anleger am 08.01.2009 (23.12.2008)
News: lehman-zertifikatschaden.biz
 
Phoenix, EDW, Rechtsverfolgungspool Dr. Puckler und Verjährung (22.12.2008)
Achtung! Teile der Ansprüche verjähren zum 31.12.2008
 
Beratungspool Lehman Brothers: Urteil gegen Citibank für Zertifikate Anleger! (05.12.2008)
Richtungsweisendes Urteil für Lehman Zertifikate - Anleger
 
Lehman-Zertifikate: Erstes Urteil im Fall Lehman Brothers (02.12.2008)
Kein Urteil mit Signalwirkung
 
Kapitalanlagerecht: Brandneues BGH-Urteil konkretisiert Pflichten des Anlageberaters! (28.11.2008)
Beratungspflichten des Anlageberaters
 
Lehman Brothers - Newsletter 2/08: Insolvenzverfahren und Bankenhaftung (17.11.2008)
Insolvenzfristen und Kenntnis der Banken vom Desaster bei Lehman Brothers?
 
VIP-Medienfonds-Anleger sollten vor Ende des Jahres handeln – gute Chancen wegen Musterverfahren gegen Commerzbank u.a. (17.11.2008)
VIP Medienfond und Musterverfahren
 
DOBA Immobilienfonds zur Zahlung verurteilt! (14.11.2008)
Kapitalanlagerecht: geschlossene Immobilienfonds
 
Phoenix Insolvenzverfahren: Sensationelles Urteil für Phoenix-Anleger! Insolvenzverwalter ist nicht klagebefugt. (13.11.2008)
Kapitalanlagerecht: Urteil des LG. Baden-Baden vom 28.10.2008
 
Medienfonds: OLG Oldenburg stärkt Rechte der Medienfonds-Anleger (03.11.2008)
VIP Medienfonds, Equity Pictures AG, Apollo, Cinerenta, Vif Filmfonds
 
Entschädigung oder Schadenersatz für Lehman Brothers Anleger? BaFin stellt am 28.10.2008 Entschädigungsfall fest! (28.10.2008)
Lehman: Entschädigung oder Schadenersatz
 
Lehman Brothers Zertifikate: Justus Rechtsanwälte reichen erste Klagen gegen Citibank und Dresdner Bank ein! (13.10.2008)
Lehman Brothers Anleger - Beratungspool und Musterverfahren
 
Erfolgshonorar: Vereinbarung seit dem 1.Juli 2008 möglich (13.10.2008)
Justus Rechtsanwälte Berlin: Alles zum Erfolgshonorar
 
Terminsvertretung ; Terminsvertreter; Korrespondenzanwalt für Berlin (07.10.2008)
Service für Rechtsanwälte: Terminsvertreter in Berlin und Brandenburg
 
Lehman Brothers Inc. nach Insolvenz an Barclay verkauft! (04.10.2008)
Kapitalanlagerecht: Lehman Brothers Zertifikate
 
Lehman Brothers Zertifikate: Hohes Risiko von Zertifikaten wird jetzt deutlich (24.09.2008)
Kapitalanlagerecht: Lehman Brothers Zertifikate - Anlegern droht Totalverlußt! Haften die Banken für die Lehman Insolvenz?
 
Hannover Leasing Fonds, Montraus Zweite, Montrnus Dritte, Kaledo: Anleger drohen hohe Steuernachzahlungen (23.09.2008)
Kapitalanlagerecht: Medienfonds und Steuernachzahlungen
 
Arbeitsrecht Berlin: Berliner Angestellte des Öffentlichen Dienstes und in Krankenhäusern können auf mehr Geld hoffen! (17.09.2008)
Ungleichbehandlung hinsichtlich Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) allein nach Altersstufen ist diskriminierend
 
MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Verurteilung der Prospektverantwortlichen zu Schadensersatz (17.09.2008)
Kanzlei für Kapitalanlagerecht: Prospekthaftung auch ohne Übergabe des Prospekts; Insolvenz der Gesellschaft
 
Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds haften der Bank nicht bei unwirksamer Vollmacht (17.09.2008)
Bank- und Kapitalmarktrecht: BGH, Urt. vom 17.6.2008 – XI ZR 112/07
 
Arbeitsrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung nach dem AGG wegen Benachteiligung einer Schwangeren (11.09.2008)
AGG gilt auch für befristete Verträge
 
Karriere (11.09.2008)
Stellenangebote, Ausbildung und Praktikum für Volljuristen, Referendare, studentische Mitarbeiter, Auszubildende und Umschüler zur ReNo, Praktikanten
 
Akzenta AG - Betrug; Justus Rechtsanwälte reichen Klagen ein (03.09.2008)
Vorstand der Akzenta AG wegen Betruges verurteilt; Anleger sollten ihre Anspüche geltend machen!
 
Weihnachtsgeld; betriebliche Übung und doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag (02.09.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin:
 
Care Life Fonds; Care Life Investment Trust II AG & Co. KG: Schadenersatz für Anleger! (29.08.2008)
Kapitalanlagerecht: Care Life Trust AG & Co.KG und Care Life Services AG
 
Arbeitsrecht: Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen unterliegen kurzer Verjährung (28.08.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin: Wettbewerbsverstöße
 
Nachbarschaft24.net und Netsolution FZE: Abbofallen im Internet (21.08.2008)
Medienrecht: Fernabsatzgesetz, Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung
 
CSA Fonds; CSA Beteiligungen: Volle Rückabwicklung bei Capital Sachwert Alliance? (21.08.2008)
Rechtsanwalt für Kapitalanlagerecht: CSA Beteiligungsfonds
 
Kündigungsschutzklage: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (19.08.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin: Neues zur Darlegungslast beim Kündigungsschutz
 
Südwestrenta Plus: ein gefährliches Anlagemodell? Südwest Finanz Vermittlung AG (08.08.2008)
Kapitalanlagerecht: atypische Gesellschaftsbeteiligungen bei der "Südwestrentaplus"
 
Umbau Sanierung Eberswalder Straße/Danziger Str; Parkraumbewirtschaftung; Entschädigungsansprüche der Anlieger (08.08.2008)
Interessengemeinschaft der Anlieger Eberswalder- und Danziger Straße
 
Insolvenz der Göttinger Gruppe/ Securenta AG: Insolvenzverwalter Knöpfel legt Amt nieder, Prof. Rattunde übernimmt (04.08.2008)
Kapitalanlagerecht: Anleger sollten ihre Forderungen bis zum 30.09.2008 anmelden!
 
Rundschreiben der Akzenta AG vom 18. Juli 2008 (04.08.2008)
Kapitalanlagerecht: Akzenta AG, Bonusplan GmbH, Job GmbH, PVZ GmbH
 
Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co.KG in Schwierigkeiten (04.08.2008)
Kapitalmarktrecht: Steuerfahndung prüft Equity Pictures Medienfond
 
Familienzusammenführung: Nachzug von minderjährigen Kindern von Ausländern zu in Deutschland lebenden Eltern (04.08.2008)
Rechtsanwältin für Ausländerrecht: Regelungen nach § 32 Aufenthaltsgesetz
 
Straßenausbau: Erschließungsbeiträge im Beitrittsgebiet (08.07.2008)
Verwaltungsrecht: Rechtslage nach dem Urteil des BVerwG vom 11. Juli 2007
 
VIP Medienfond - Schlichtungsantrag - Anleger sollten bis zum 30.06.2008 handeln! (27.06.2008)
Bis einschließlich zum 30.06.2008 kann die Verjährung gehemmt werden
 
VIP Medienfonds 4 -Verjährung droht zum 30.06.2008 – Urteil des Landgerichts Hannover (13.06.2008)
VIP Medienfond: erfolgreiche Urteile gegen die Commerzbank AG
 
Medico Immobilienfond Nr. 30 in Notlage – Anleger setzen außerordentliche Gesellschafterversammlung durch. (06.06.2008)
Kapitalmarktrecht: Medico Immobilienfonds; LG Düsselddorf verurteilt Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG zu Schadenersatz
 
Göttinger Gruppe/Securenta Fristverlängerung und Beraterhaftung (04.06.2008)
Kapitalanlagerecht: Forderungsanmeldung bis zum 30.09.2008 möglich; Verjährung bei Beraterhaftung
 
Göttinger Gruppe, Insolvenzverfahren und Steuernachzahlungen (04.06.2008)
Stellungnahme zum Rundschreiben des Insolvenzverwalters
 
VIP 4 Medienfonds-Anleger gewinnen auch in Berufung; Kapitalanlagerecht (22.05.2008)
Berufungsurteil des OLG München vom 19. Mai 2008
 
Verjährung im Kapitalanlagerecht, insb. aus Beratungsfehlern und Prospekthaftung; (16.05.2008)
Justus Rechtsanwälte Berlin: Verjährung am Beispiel des Medienfonds VIP 4
 
Akzenta AG: Neue Urteile des LG München geben Anlegern Hoffnung (06.05.2008)
Rechtsanwalt für Kapitalanlagerecht: Strafverfahren gegen den Akzenta Vorstand dauert dagegen noch an
 
Cinerenta Medienfonds II und III sowie Hannover Leasing GmbH & Co. KG in Schwierigkeiten (06.05.2008)
Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht Berlin: Cinerenta Medienfond II und III
 
Leasingrecht: Abhandlung über das Leasing als besondere Form der Finanzierung (01.04.2008)
Arten und steuerliche Aspekte des Leasings
 
Vif 3: BGH entscheidet pro Anleger des Filmfonds Vif 3 (Vif Babelsberger Filmproduktion Dritte KG) (21.03.2008)
Justus Rechtsanwälte Berlin: Neues in Sachen Film- und Medienfonds
 
Phoenix und Staatshaftung: Haftet der Staat für Betrug an Phoenix Anlegern? (17.03.2008)
Kapitalanlagerecht: Phoenix Kapitaldienst GmbH, Entschädigung und Staatshaftung
 
Staatshaftung für Schrottimmobilien? (15.03.2008)
Justus Rechtsanwälte Berlin: Hoffnung für Anleger von Schrottimmobilien / Staatshaftung
 
BAföG- Neuregelungen ab 2008 (06.03.2008)
Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss
 
AEGIS Fund Ltd. Class C; Justus Rechtsanwälte reichen erste Klagen ein (04.03.2008)
Kapitalanlagerecht: Aegis Fund Ltd; Hedgefonds
 
Verbraucherinsolvenz: DAV fordert Nachbesserung der Reform (29.02.2008)
Verbraucherinsolvenz; Beratungshilfe aussergerichtliche Schuldenbereinigung
 
Phoenix: Insolvenzverwalter verliert Klagen; Gute Nachrichten für Anfechtungsopfer (20.02.2008)
Kapitalanlagerecht: Anleger können mit Schadenersatzforderungen gegen Scheingewinn aufrechnen
 
VIP Medienfond 4 und Teilkündigung der HypoVereinsbank (12.02.2008)
Kapitalanlagerecht:VIP Medienfond 4, Ausschüttung der HypoVereinsbank
 
Futura Finanz insolvent; Auswirkungen auf Anleger der Capital Sachwert Alliance (CSA), Deltoton, Frankonia (11.02.2008)
Kapitalanlagerecht
 
Arbeitsrecht Berlin: Bereitschaftsdienste und wöchentliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (06.02.2008)
Rechtsanwalt Knud Steffan zum Arbeitsrecht: Arbeitszeitgesetz; Bereitschaftsdienste; §§ 3, 7 ArbZG
 
Deinböck AG: Insolvenzverwwalter fordert Anleger zur Rückzahlung von Entnahmen auf; Bank- und Kapitalmarktrecht (05.02.2008)
Insolvenzverfahren Deinböck Immobilien AG
 
VIP Medienfond 4: Ergebnis der Gesellschafterversammlung des VIP Medienfond 4 (18.12.2007)
VIP Medienfonds 3 und 4, vom Garantiefond zum Wackelkandidaten
 
Arbeitsrecht: Beschäftigung und Arbeitsschutz von Minderjährigen (06.12.2007)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
 
VIP Medienfonds: Nur noch wenige Tage bis zur Gesellschafterversammlung (04.12.2007)
VIP Mediendonds 3 und 4
 
Anfechtungen der Phoenix Scheingewinne durch Insolvenzverwalter Schmitt (26.11.2007)
Rechtsanwalt Steffan zum Kapitalanlagerecht: Neue Urteile zu Gunsten der Anleger
 
VIP-Medienfonds Verantwortliche verurteilt! (15.11.2007)
Kapitalanlagerecht: VIP-Medienfonds 3 und 4; Urteil vom 13.11.2007 im Strafverfahren vor dem Landgericht München
 
Informationsveranstaltung der VIP Medienfonds 3 und 4 (07.11.2007)
Anlegerrecht; Verjährung der Ansprüche aus den VIP Medienfonds 3 und 4
 
J. Deinböck Berlin-Mitte GbR: die Gesellschafterversammlung vom 5.10.2007 (06.11.2007)
Kapitalanlagerecht: Deinböck Berlin- Mitte GBR, geschlossene Immobilienfonds
 
Widerrufsrecht bei Messekäufen (17.10.2007)
Kaufverträge auf Messen
 
J. Deinböck Berlin-Mitte GbR (DCM/Deinböck) will Nachschusspflicht für Anleger beschließen! (27.09.2007)
Außerordentliche Gesellschafterversammlung am 5.10.2007 in München
 
Neues zu Schönheitsreparaturen (17.09.2007)
Mietrecht: Unwirksamkeit von Endrenovierungsklauseln
 
Vermittlung von Hedge-Fonds in Deutschland erlaubt (15.08.2007)
Kapitalnalagerecht: Hedgefonds
 
Aegis Fund (Hedgefonds): Klagen auch in Deutschland möglich (15.08.2007)
Aktienrecht: Aegis Fund Class C, Hedgefonds
 
LAM AG: Betrugsvorwürfe und Klage auf Schadenersatz (15.08.2007)
Anlegerrecht: LAM AG
 
Göttinger Gruppe / Securenta: Fristen zur Insolvenzanmeldung * Forderungsanmeldung (03.08.2007)
Aktuelle Mandanteninformation zur Insolvenzeröffnung / Forderungsanmeldung
 
First Real Estate Grundbesitz GmbH in Insolvenz! (28.07.2007)
Kapitalanlagerecht: Anleger sollten Ansprüche gegen Dritte prüfen
 
HEDGEFONDs? Definition, Vermittlung, Ansprüche (28.07.2007)
Kapitalanlagerecht: Aegis-Fund und Co
 
Göttinger Gruppe und Securenta AG stellen Insolvenzantrag (11.06.2007)
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet; JUSTUS gründet Rechtsverfolgungspool für Anleger
 
Es ist "5 vor 12" für Anleger der Göttinger Gruppe/Securenta - Haftbefehle gegen Vorstand (05.06.2007)
JUSTUS Rechtsanwälte Berlin zu einem der größten Finanzskandale des grauen Kapitalmarktes
 
Apollo Medienfonds 1-5 in der Kritik (23.05.2007)
Kapitalanlagerecht; Apollo Medienfonds
 
GdbR KS-INDEX-IMMOFONDS soll aufgelöst werden (23.05.2007)
Anleger sollten ihre Einlagen sichern
 
BaFin ordnet Abwicklung der Einlagengeschäfte der Sachwert-Capital GmbH an (23.05.2007)
Anlegerrecht; Sachwert-Capital GmbH SWC
 
Abzug von Abschlusskosten von der betrieblichen Altersvorsorge ist rechtswidrig; Zillmer-Verfahren (17.05.2007)
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Knud Steffan: gezillmerte Verträge sind unzulässig
 
Anleger der LAM AG sollten ihre Ansprüche sichern (17.05.2007)
Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Kapitalanlagebetrug
 
Ausgleichsbetrag beim Immobilienkauf in Sanierungsgebieten gemäß § 154 BauGB (13.05.2007)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Eigentümer sollten sich gegen hohe Sanierungsausgleichsbeträge wehren!
 
AEGIS FUND Ltd. löst Fonds Class-C auf (22.04.2007)
Anlegerrecht: Aegis Fund Ltd.; Fonds Class-C
 
Akzenta-Anleger können auf sichergestelltes Vermögen der Akzenta AG zugreifen (03.04.2007)
Anlegerrecht: Akzenta AG; dinglicher Arrest; Eilverfahren
 
EuGH-Urteil: Anleger von EU-Aktiengesellschaften können rückwirkend Steuererstattungen verlangen (26.03.2007)
Kapitalanlagerecht * Steuerrecht: aktuelles Urteil des EuGH
 
BGH-Urteil bringt Hoffnung für Käufer von "Schrottimmobilien" bei der Badenia Bausprarkasse (25.03.2007)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: Badenia Bausparkasse
 
Vorstand der Deinböck AG stellt Insolvenzantrag (25.03.2007)
Kapitalanlagerecht: Deinböck AG
 
Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH verklagt Anleger auf Rückzahlung sog. Scheingewinne; §§134, 143 InsO (09.03.2007)
Kapitalanlagerecht: Phoenix GmbH
 
Rechtsanwaltsfachangestellte /r (03.03.2007)
Wir suchen Auzubildende/r zur ReNo ab August 2007
 
Frankonia Sachwert AG, Initiator der Capital Sachwert Alliance-Fonds (CSA) in Deltoton AG umbenannt (20.02.2007)
Kapitalanlagerecht: Capital Sachwert Alliance- Beteiligungsfonds CSA
 
Göttinger Gruppe veräußert Tochtergesellschaft Gutingia Lebensversicherung AG (09.02.2007)
Göttinger Gruppe in Zahlungsschwierigkeiten? Klage auf Schadenersatz?
 
Göttinger Gruppe muss ordnungsgemäße Aufklärung beweisen (09.02.2007)
Aktuelles Urteil des BGH zur Beweislast
 
Göttinger Gruppe * Securenta * Verjährung (09.02.2007)
Ansprüche gegen die Göttinger Gruppe nach OLG-Urteil nicht verjährt!
 
Volljurist/in oder Steuerberater/in zunächst in Bürogemeinschaft oder freier Mitarbeit gesucht (29.01.2007)
Karriere: Wachsen Sie mit uns !
 
Neues von den VIP Medienfonds; Victory Medienfond; Equity Pictures AG; Apollo Medienfonds (13.12.2006)
Kapitalanlagerecht: Anleger müssen mit erheblichen Steuernachforderungen rechnen
 
Widerrufsbelehrung von Ebayhändlern meißt unrichtig; Abmahnungen drohen (19.11.2006)
Rechtsanwalt Knud Steffan zum Internetrecht; Widerrufsrecht für Verbraucher 1 Monat
 
Futura Finanz muß für Frankonia Beteiligungen Schadenersatz zahlen (27.10.2006)
Kapital- und Anlagerecht; Futura Finanz; Frankonia Sachwert AG
 
Schönheitsreparaturen bei Mieträumen (25.10.2006)
Mietrecht: Starre Fristenregelung auch für Gewerberaummietverträge unwirksam?
 
WEBSITE-CHECK; vom Impressum bis zur Inhaltskonrolle (20.10.2006)
Internetrecht; Wie muss eine homepage aussehen?
 
Steuernachzahlungen bei Göttinger Gruppe/Securenta AG; Steuern und Sammelklagen (11.10.2006)
Finanzämter erlassen Änderungsbescheide; Das Märchen von der Sammelklage/Musterverfahren
 
BGH: Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt (06.10.2006)
Familienrecht; Unterhaltspflicht für die Eltern eingeschränkt
 
BGH: Haftung der Bank wegen Fehlberatung beim Erwerb geschlossener Immobilienfonds (z.B. WGS Fond) (06.10.2006)
Bank- Kapitalanlagerecht; geschlossener Immobilienfond
 
Mieterhöhungsverlangen - Wie kann sich der Mieter gegen eine Mieterhöhung wehren? (31.08.2006)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Mieterhöhung * Berliner Mietspiegel * Kappungsgrenze * Zustimmung
 
Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 und 4; that´s Entertainment! (23.07.2006)
Kapitalanlagerecht: Investoren drohen erhebliche Steuernachzahlungen; Klagen auf Schadenersatz sind erfolgversprechend
 
ABMAHNUNG - WAS NUN? (19.07.2006)
Wettbewerbsrecht; Vorgehen gegen eine Abmahnung
 
Akzenta: Schadenersatzansprüche gegen die Akzenta AG (11.07.2006)
Kapitalanlagerecht: Was können Anleger tun?
 
Drei Stufen der Verbraucherinsolvenz (04.07.2006)
Insolvenzrecht: Schuldnerberatung und Restschuldbefreiung; auch für ehemalige Unternehmer!
 
Checkliste Verbraucherinsolvenzantrag (04.07.2006)
Was muss der Schuldner dem Insolvenzantrag unbedingt beifügen?
 
Phoenix Kapitaldienst GmbH ist insolvent (08.06.2006)
Kapitalanlagerecht: Welche Ansprüche können die Geschädigten geltend machen?
 
ADR Verfahren: Schiedsverfahren zur Registrierung Ihrer EU-Wunschdomain (05.05.2006)
ADR Verfahren; Regeln; Prüfverfahren EU-Domain
 
Frankonia Wert AG, Südwest-Finanz-Vermittlung Zweite AG, Südwest Finanz AG (29.04.2006)
Anleger können von den BGH-Urteilen zur Göttinger Gruppe profitieren
 
Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld und Gratifikationen (10.04.2006)
Anspruch auf Weihnachtsgeld? Höhe, Rückzahlung und Steuer
 
Rückforderung der Beteiligungen bei der Göttinger Gruppe/Securenta AG (09.04.2006)
Kapitalanlagerecht; Anleger können die gesamten Einlagen zurückfordern
 
Alles über die Staatlichen Fördermittel (07.04.2006)
Eigenheimfinanzierung * Existenzgründung * Energie * kleine und mittelständische Unternehmen * Bildungsfinanzierung * Umweltschutz
 
Eidesstattliche Versicherung * EU Domainregistrierung * Familienname registrieren (06.04.2006)
Hier erhalten Sie schnell die eidesstattliche Erklärung zur Registrierung des Familiennamens
 
Abfindungen müssen ab 2006 voll versteuert werden (04.04.2006)
Arbeitsrecht * Abfindung * steuerliche Änderung
 
Göttinger Gruppe * Securenta AG * Verjährung * (04.04.2006)
Ansprüche gegen die Göttinger Gruppe sind nach OLG-Urteil nicht verjährt
 
Gaspreiserhöhung (18.02.2006)
Widerspruch gegen Erhöhungsankündigung
 
Fristen im Arbeitsrecht (18.02.2006)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Fristen nach BAT - O / BAT
 
Lieber Schlichter als Richter? Die Schlichtungsordnung (18.02.2006)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Baurecht; Bauvertrag
 


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