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VOB/A

vollständiger Text

VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen

Teil A:

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Abschnitt 1
Basisparagraphen

§ 1 Bauleistungen

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

§ 1a Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen

1.

(1) Die Bestimmungen der a-Paragraphen sind zusätzlich zu den Basisparagraphen von Auftraggebern im Sinne von § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem Gegenwert von 5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer entspricht. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen. Als Bauaufträge gelten Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen (z. B. Bauträgervertrag, Mietkauf- oder Leasing-Vertrag).

(2) Werden die Bauaufträge im Sinne von Absatz 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen der a-Paragraphen anzuwenden

– bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Mio. Euro und mehr,
– unabhängig davon für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 % des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind.

2. Die Bestimmungen der a-Paragraphen sind auch anzuwenden,
– von den im Anhang I1 der Richtlinie 93/36/EWG genannten Beschaffungsstellen, wenn eine Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit einem Auftragswert von mindestens 130.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht,
– von allen übrigen Auftraggebern, wenn eine Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit einem Auftragswert von mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht,
und bei dem die Lieferung so überwiegt, dass das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt.

3. Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.

4. Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwertermittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der a-Paragraphen zu entziehen.

§ 2 Grundsätze der Vergabe

1. Bauleistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen, wie z. B. wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, sind zu bekämpfen.

2. Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden.

3. Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.

§ 3 Arten der Vergabe

1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

(3) Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

3. (1) Beschränkte Ausschreibung ist zulässig,
a) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

b) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,

c) wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

(2) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zulässig,
a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,

b) wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

4. Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders

a) weil für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt,
b) weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,
c) weil sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt,
d) weil die Leistung besonders dringlich ist,
e) weil nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
f) weil die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.

§ 4 Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen

1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Gewährleistung erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.

2. Umfangreiche Bauleistungen sollen möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose).

3. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen dürfen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden.

§ 5 Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag

1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar:

a) in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),

b) in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).

2. Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, dürfen im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).

3. (1) Bauleistungen größeren Umfangs dürfen ausnahmsweise nach Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig und so erschöpfend bestimmt werden können, dass eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist (Selbstkostenerstattungsvertrag).

(2) Bei der Vergabe ist festzulegen, wie Löhne, Stoffe, Gerätevorhaltung und andere Kosten einschließlich der Gemeinkosten zu vergüten sind und der Gewinn zu bemessen ist.

(3) Wird während der Bauausführung eine einwandfreie Preisermittlung möglich, so soll ein Leistungsvertrag abgeschlossen werden. Wird das bereits Geleistete nicht in den Leistungsvertrag einbezogen, so ist auf klare Leistungsabgrenzung zu achten.

§ 6 Angebotsverfahren

1. Das Angebotsverfahren ist darauf abzustellen, dass der Bewerber die Preise, die er für seine Leistungen fordert, in die Leistungsbeschreibung einzusetzen oder in anderer Weise im Angebot anzugeben hat.

2. Das Auf- und Abgebotsverfahren, bei dem vom Auftraggeber angegebene Preise dem Auf- und Abgebot der Bieter unterstellt werden, soll nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, angewandt werden.

§ 7 Mitwirkung von Sachverständigen

1. Ist die Mitwirkung von besonderen Sachverständigen zweckmäßig, um

a) die Vergabe, insbesondere die Verdingungsunterlagen, vorzubereiten oder

b) die geforderten Preise einschließlich der Vergütungen für Stundenlohnarbeiten (Stundenlohnzuschläge, Verrechnungssätze) zu beurteilen oder

c) die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu begutachten,
so sollen die Sachverständigen von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden; diese Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein.

2. Sachverständige im Sinne von Nummer 1 sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen.

§ 8 Teilnehmer am Wettbewerb

1. Alle Bewerber oder Bieter sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.

2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen im Allgemeinen nur 3 bis 8 geeignete Bewerber aufgefordert werden. Werden von den Bewerbern umfangreiche Vorarbeiten verlangt, die einen besonderen Aufwand erfordern, so soll die Zahl der Bewerber möglichst eingeschränkt werden.

(3) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

3. (1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden über

a) den Umsatz des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,

b) die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,

c) die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen,

d) die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung,

e) das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal,

f) die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,

g) andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise.

Als Nachweise nach den Buchstaben a, c und f sind auch von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen zulässig, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer in einer amtlichen Liste in einer Gruppe geführt wird, die den genannten Leistungsmerkmalen entspricht.

(2) Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen.

(3) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zu verlangen, dass die Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden.

4. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen. Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

5. (1) Von der Teilnahme am Wettbewerb dürfen Unternehmer ausgeschlossen werden,

a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,

b) deren Unternehmen sich in Liquidation befinden,

c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,

e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben,

f) die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben.

(2) Der Auftraggeber darf von den Bewerbern oder Bietern entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen verlangen.

(3) Der Nachweis, dass Ausschlussgründe im Sinne von Absatz 1 nicht vorliegen, kann auch durch eine Bescheinigung nach Nummer 3 Abs. 2 geführt werden, es sei denn, dass dies widerlegt wird.

6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen.

§ 9 Beschreibung der Leistung

Allgemeines

1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Bedarfspositionen (Eventualpositionen) dürfen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.

2. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

3. (1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

(2) Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.

(3) Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.

(4) Die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.

4. (1) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.

(2) Die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) sind in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen festzulegen; das sind

– in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (siehe Anhang TS Nr. 1.3),

– europäische technische Zulassungen (siehe Anhang TS Nr. 1.4),

– gemeinsame technische Spezifikationen (siehe Anhang TS Nr. 1.5).

(3) Von der Bezugnahme auf eine gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn

– die gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation keine Regelungen zur Feststellung der Übereinstimmung der technischen Anforderungen an die Bauleistung, das Material oder das Bauteil enthält, z. B. weil keine geeignete Prüfnorm vorliegt oder der Nachweis nicht mit angemessenen Mitteln auf andere Weise erbracht werden kann,

– der Auftraggeber zur Verwendung von Stoffen und Bauteilen gezwungen würde, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind oder wenn die Anwendung der technischen Spezifikationen unverhältnismäßig hohe Kosten oder technische Schwierigkeiten verursachen würde. Diese Abweichungsmöglichkeit darf nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme gemeinschaftsrechtlicher Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen werden,

– das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen technischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(4) Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2.

5. (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.

(2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen, Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

6. Die Leistung soll in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden.

7. Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen.

8. Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Nr. 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden.

9. Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist.

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

10. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von Nummer 6 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechte Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.

11. (1) Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offen gelassen sind.

(2) Die Nummern 7 bis 9 gelten sinngemäß.

12. (1) Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung — gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung — umfasst. Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er

a) die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Verdingungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt und dass er

b) etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) — erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen — begründet.

§ 10 Vergabeunterlagen

1. (1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus

a) dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Bewerbungsbedingungen (§ 10 Nr. 5), und

b) den Verdingungsunterlagen (§§ 9 und 10 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 4).

(2) In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.

2. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

(2) Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

3. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.

4. (1) In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:

a) Unterlagen (§ 20 Nr. 3, § 3 Nr. 5 und 6 VOB/B),

b) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Nr. 4 VOB/B),

c) Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8 VOB/B),

d) Ausführungsfristen (§ 11, § 5 VOB/B),

e) Haftung (§ 10 Nr. 2 VOB/B),

f) Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 12, § 11 VOB/B),

g) Abnahme (§ 12 VOB/B),

h) Vertragsart (§ 5), Abrechnung (§ 14 VOB/B),

i) Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),

j) Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),

k) Sicherheitsleistung (§ 14, § 17 VOB/B),

l) Gerichtsstand (§ 18 Nr. 1 VOB/B),

m) Lohn- und Gehaltsnebenkosten,

n) Änderung der Vertragspreise (§ 15).

(2) Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Gewährleistung (§ 13, § 13 Nr. 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 13 gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.

5. (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 17 Nr. 3) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.

(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:

a) Art und Umfang der Leistung sowie der Ausführungsort,

b) etwaige Bestimmungen über die Ausführungszeit,

c) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

d) Name und Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können,

e) gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser Unterlagen,

f) Art der Vergabe (§ 3),

g) etwaige Ortsbesichtigungen,

h) gegebenenfalls Zulassung von digitalen Angeboten und Verfahren zu ihrer Ver- und Entschlüsselung,

i) genaue Aufschrift der schriftlichen Angebote oder Bezeichnung der digitalen Angebote,

j) gegebenenfalls auch Anschrift, an die digitale Angebote zu richten sind,

k) Ort und Zeit des Eröffnungstermins (Ablauf der Angebotsfrist, § 18 Nr. 2) sowie Angabe,
welche Personen zum Eröffnungstermin zugelassen sind (§ 22 Nr. 1 Satz 1),

l) etwa vom Auftraggeber zur Vorlage für die Beurteilung der Eignung des Bieters verlangte Unterlagen (§ 8 Nr. 3 und 4),

m) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen,

n) Änderungsvorschläge und Nebenangebote (vgl. Absatz 4),

o) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose und Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

p) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

q) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen,

r) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind (z. B. § 16 VOB/B),

s) die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

(3) Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

(4) Wenn der Auftraggeber Änderungsvorschläge oder Nebenangebote wünscht oder nicht zulassen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

(5) Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.

6. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1027 Abs. 2 Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.

§ 11 Ausführungsfristen

1. (1) Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren.

(2) Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

(3) Soll vereinbart werden, dass mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist (§ 5 Nr. 2 VOB/B), so muss die Frist, innerhalb derer die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein; sie ist in den Verdingungsunterlagen festzulegen.

2. (1) Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

(2) Wird ein Bauzeitenplan aufgestellt, damit die Leistungen aller Unternehmer sicher ineinander greifen, so sollen nur die für den Fortgang der Gesamtarbeit besonders wichtigen Einzelfristen als vertraglich verbindliche Fristen (Vertragsfristen) bezeichnet werden.

3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

4. Der Auftraggeber darf in den Verdingungsunterlagen eine Pauschalierung des Verzugsschadens (§

5 Nr. 4 VOB/B) vorsehen; sie soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zuzulassen.

§ 12

Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen


1. Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur auszubedingen, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

2. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.

§ 13 Gewährleistung

(1) Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Nr. 4 VOB/B der Allgemeinen Vertragsbedingungen sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche.

§ 14 Sicherheitsleistung

1. Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.

2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Die Sicherheit für die Gewährleistung soll 3 v. H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten.

§ 15 Änderung der Vergütung

Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.

§ 16 Grundsätze der Ausschreibung

1. (1) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z. B. Ertragsberechnungen) sind unzulässig.

§ 17 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften.

(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle),

b) gewähltes Vergabeverfahren,

c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist,

d) Ort der Ausführung,

e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage,

f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen,

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden,

h) etwaige Frist für die Ausführung,

i) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert und eingesehen werden können, falls die Unterlagen auch digital eingesehen und angefordert werden können, ist dies anzugeben,

j) gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser Unterlagen,

k) Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote,

l) Anschrift, an die die Angebote schriftlich auf direktem Weg oder per Post zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote digital zu richten sind,

m) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen,

n) Personen, die bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen,

o) Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung der Angebote,

p) gegebenenfalls geforderte Sicherheiten,

q) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind,

r) gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss,

s) verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters,

t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist,

u) gegebenenfalls Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten,

v) sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

2. (1) Bei Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.

(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle),

b) gewähltes Vergabeverfahren,

c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist,

d) Ort der Ausführung,

e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage,

f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen,

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden,

h) etwaige Frist für die Ausführung,

i) gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss,

j) Ablauf der Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme,

k) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind,

l) Sprache, in der diese Anträge abgefasst sein müssen,

m) Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden,

n) gegebenenfalls geforderte Sicherheiten,

o) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind,

p) mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bewerbers,

q) gegebenenfalls Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten,

r) sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

3. Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.

4. (1) Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.

(2) Die Vergabeunterlagen sind bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

5. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung doppelt und alle anderen für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (außer der Leistungsbeschreibung) keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen, wenn nötig nicht nur am Geschäftssitz des Auftraggebers, sondern auch am Ausführungsort oder an einem Nachbarort.

6. Die Namen der Bewerber, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind geheim zu halten.

7. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern unverzüglich mitzuteilen, soweit diese bekannt sind.

§ 18 Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

1. Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

2. Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder digital zurückgezogen werden.

4. Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

§ 19 Zuschlags- und Bindefrist

1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

2. Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 bis 25) benötigt. Sie soll nicht mehr als 30 Kalendertage betragen; eine längere Zuschlagsfrist soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).

4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

§ 20 Kosten

1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung darf für die Leistungsbeschreibung und die anderen Unterlagen ein Entgelt gefordert werden. Dieses Entgelt darf nicht höher sein als die Selbstkosten des Auftraggebers für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie der Kosten der postalischen Versendung an die betreffenden Bieter; dies gilt auch bei digitaler Übermittlung. In der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1) ist anzugeben, wie hoch es ist und dass es nicht erstattet wird.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind alle Unterlagen unentgeltlich abzugeben.

2. (1) Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 9 Nr. 10 bis 12, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Ist eine Entschädigung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

(2) Diese Grundsätze gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.

3. Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

§ 21 Form und Inhalt der Angebote

1. (1) Die Angebote müssen schriftlich eingereicht und unterzeichnet sein. Daneben kann der Auftraggeber mit digitaler Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehene digitale Angebote zulassen, die verschlüsselt eingereicht werden müssen. Die Angebote sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

(2) Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

(3) Der Auftraggeber soll allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Bieter für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder stattdessen eine selbst gefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben.

(4) Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

2. Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

3. Die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen ist an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

4. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen.

5. (1) Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen.

(2) Fehlt die Bezeichnung im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

6. Der Auftraggeber hat die Anforderungen an den Inhalt der Angebote nach den Nummern 1 bis 5 in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

§ 22 Eröffnungstermin

1. Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die auf direktem Weg oder per Post schriftlich zugegangenen Angebote, die beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind, unter Verschluss zu halten; entsprechend sind digitale Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

2. Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots vorliegen.

3. (1) Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und die digitalen Angebote verschlüsselt sind.

(2) Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin gekennzeichnet. Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote oder ihrer einzelnen Abschnitte, ferner andere den Preis betreffende Angaben werden verlesen. Es wird bekannt gegeben, ob und von wem Änderungsvorschläge oder Nebenangebote eingereicht sind. Weiteres aus dem Inhalt der Angebote soll nicht mitgeteilt werden.

(3) Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein.

4. (1) Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist zu verlesen; in ihr ist zu vermerken, dass sie verlesen und als richtig anerkannt worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Sie ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben; die anwesenden Bieter und Bevollmächtigten sind berechtigt, mit zu unterzeichnen.

5. Angebote, die bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben (Nummer 2), sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu vermerken. Der Umschlag und andere Beweismittel sind aufzubewahren.

6. (1) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.

(2) Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung sind die Feststellung, dass der Verschluss unversehrt war und die Angaben nach Nummer 3 Abs. 2 aufzunehmen.

(3) Dieses Angebot ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen. Im Übrigen gilt Nummer 5 Satz 2 und 3.

7. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Nummern 5 und 6 sowie § 23 Nr. 4) zu gestatten; den Bietern können die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Änderungsvorschläge und Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung mitgeteilt werden. Nach Antragstellung hat dies unverzüglich zu erfolgen. Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.

8. Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten; dies gilt auch bei Freihändiger Vergabe.

§ 23 Prüfung der Angebote

1. Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, und Angebote, die den Bestimmungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, brauchen nicht geprüft zu werden.

2. Die übrigen Angebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen (§ 7).

3. (1) Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ist der Einheitspreis in Ziffern und in Worten angegeben und stimmen diese Angaben nicht überein, so gilt der dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl entsprechende Einheitspreis. Entspricht weder der in Worten noch der in Ziffern angegebene Einheitspreis dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl, so gilt der in Worten angegebene Einheitspreis.

(2) Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe.

4. Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den Eröffnungstermin zu vermerken.

§ 25 Aufklärung des Angebotsinhalts

1. (1) Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten.

(2) Die Ergebnisse solcher Verhandlungen sind geheim zu halten. Sie sollen schriftlich niedergelegt werden.

2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.

3. Andere Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

§ 26 Wertung der Angebote

1. (1) Ausgeschlossen werden:

a) Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 22 Nr. 6,

b) Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen,

c) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,

d) Änderungsvorschläge und Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt.

(2) Außerdem können Angebote von Bietern nach § 8 Nr. 5 sowie Angebote, die dem § 21 Nr. 3 Satz 2 nicht entsprechen, ausgeschlossen werden.

2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. § 8 Nr. 4).

3. (1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.

(3) In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

4. Ein Angebot nach § 21 Nr. 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

5. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 21 Nr. 4 bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

6. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.

7. Die Bestimmungen der Nummern 2 und 3 gelten auch bei Freihändiger Vergabe. Die Nummern 1, 4, 5 und 6 sind entsprechend auch bei Freihändiger Vergabe anzuwenden.

§ 26 Aufhebung der Ausschreibung

1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden:

a) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

b) wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen,

c) wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.

2. Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich.

§ 27 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

1. Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 25 Nr. 1), und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen so bald wie möglich verständigt werden. Die übrigen Bieter sind zu verständigen, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.

2. Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes schriftlich mitzuteilen, den Bietern auch der Name des Auftragnehmers.

3. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nicht für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

4. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

§ 28 Zuschlag

1. Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 19) zugeht.

2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.

(2) Werden dagegen Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.

Letztes Update 18.02.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 | Seite drucken: VOB/A | Seite einem Freund senden: VOB/A





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Kick-Back: Verdeckte Provisionen der Sparkasse – Schadensersatz und Betrugsverdacht (04.04.2011)
JUSTUS Rechtsanwälte: Bank- und Kapitalmarktrecht
 
Prozesskostenfonds Juragent verurteilt - Möglichkeiten der geschädigten Anleger (23.03.2011)
JUSTUS: Bank- und Kapitalanlagerecht in Berlin
 
Arbeitsplatzwechsel, Aufhebungsvertrag und das Problem der Kündigungsfristen (21.03.2011)
JUSTUS im Arbeitsrecht: Checkliste Aufhebungsvertrag
 
Trust Capital GmbH, F.CT Fonds: bei Altverträgen tritt Verjährung Ende 2011 ein! (15.03.2011)
grauer Kapitalmarkt: Gesellschaftsbeteiligungen als Altersvorsorge
 
Insolvenzgefahr der Beluga-Shipping Schiffsfonds und Chancen für Privatanleger (14.03.2011)
JUSTUS. Schiffsfonds
 
BGH: Beraterhaftung bei falsch berechneter Rendite (14.03.2011)
JUSTUS zur Haftung der Finanzberater
 
Gratifikationen im Arbeitsrecht – Rückforderung und Kürzung (10.03.2011)
JUSTUS: Gratifikationen, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld
 
MiFID: Haftungsfallen für Finanzberater und BAnken - Checkliste (10.03.2011)
JUSTUS Rechtsanwälte zu Pflichten der Anlageberater
 
Die Kick-Back-Rechtsprechung – Urteilsübersicht - Sind auch freie Anlageberater betroffen? (10.03.2011)
JUSTUS: Wichtige Urteile zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen
 
Deutsche Bank CMS-Spread-Ladder Swap; Deutsche Bank EUR-Zinssatzswap auf DB Balanced Currency Harvest Index (04.03.2011)
JUSTUS Rechtsanwälte: Entscheidungsverkündung des XI. Zivilsenats am 22. März 2011 (Az.:XI ZR 33/10)
 
BAG: Zeitarbeitnehmer können rückwirkend mehr Entgelt fordern; JUSTUS Rechtsanwälte (02.03.2011)
Arbeitsrecht: BAG-Beschluss zur CGZP-Tariffähigkeit
 
BGH: Zinsänderungsklausel - Zinsanpassungsklausel in Sparverträgen unwirksam - Bankkunden erhebliche Zinsbeträge nachfordern (02.03.2011)
JUSTUS: Sparverträge mit zu niedriger Verzinsung ( z.B. Deutsche Bank)
 
JUSTUS Rechtsanwälte: Lehman Brothers Zertifikate; 26. Zivilsenat des Kammergerichts: Hinweise auf Totalverlustrisiko ab 2008 geboten (hier Alpha-Express-Zertifikate) (02.03.2011)
Achtung! Verjährung der Ansprüche von Anlegern mit den besten Erfolgsaussichten steht unmittelbar bevor
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters und die Beweislast (16.02.2011)
Justus zum Maklerrecht: Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs.2 HGB
 
Clerical Medical: Neues Urteil für Anleger von kreditfinanzierten Lebensversicherungen (09.02.2011)
OLG Dresden 7 U 1358/09
 
BGH zu Zins-Swaps: Deutscher Bank droht Haftung wegen sog. Spread-Ladder-Swaps zur "Zinsoptimierung" (08.02.2011)
Millionenschäden mit Spread-Ladder-Swaps
 
Doba Grundbeteiligungs GmbH & Co KG zu Schadensersatzleistungen verurteilt (07.02.2011)
JUSTUS Rechtsanwälte: Immobilienfonds DOBA
 
Medienfonds und Kick-Back: Bank muss auf Provision hinweisen (07.02.2011)
OLG Frankfurt vom 18.08.2010 - Az. 9 U 99/09
 
BAC Life Trust Fonds in der Schieflage – Berlin Atlantic Capital Lebensversicherungen (04.02.2011)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Berlin: Berlin Atlantic Capital
 
JUSTUS Fachanwalt Kapitalanlagerecht: Positives Lehman Brother Urteil zum Widerruf bei telefonischer Beratung; Zertifikate und Verjährung (02.02.2011)
Keine Verjährung bei Zertifikatekauf am Telefon?
 
Deutsche Kreditbank (DKB) lenkt im Fall kreditfinanzierter „Schrottimmobilien“ ein (13.01.2011)
Fachanwalt Bankrecht: Hoffnung für Käufer von Schrottimmobilien
 
Badenia Schrottimmobilien: BGH bestätigt Rechtsprechung zur Finanzierung sog. „Schrottimmobilien“ durch die Badenia Bausparkasse (11.01.2011)
Täuschung über Vertriebsprovisionen begründet Schadensersatzpflicht der Badenia
 
GFE Group Nürnberg/Blockheizkraftwerke: Verdacht auf Anlagebetrug (06.01.2011)
Kapitalanlagebetrug: Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Berlin
 
Neues Lehman Urteil: JUSTUS Rechtsanwälte erstreiten weiteres Lehman-Urteil des Landgerichts Berlin / Urteils-Verkündung Mitte Januar 2011 (31.12.2010)
Schadensersatzpflichtige Anlageempfehlung der Targobank (Citibank)
 
VERJÄHRUNG UND SCHLICHTUNG! KGAL, LHI, HANNOVER LEASING VERJÄHREN OFT SCHON ENDE 2010 (15.12.2010)
Einfaches und kostengünstiges Schlichtungsverfahren zur Hemmung der Verjährung
 
„X1 GLOBAL INDEX“- ZERTIFIKATE / „K1“- GENUSSRECHTE: (17.11.2010)
JUSTUS Rechtsanwälte erhebt Klage gegen Barklays Bank PLC
 
Justus erstreitet Lehman Brother Urteil vor dem Landgericht Berlin gegen die Commerzbank (16.11.2010)
Lehman Brothers „Global Champion“ Zertifikate; LG Berlin 38 O 569/09
 
Clerical Medical (CMI) Hoffnung bei Rentenkonzepten wie Europlan-Konzept und SKR-Rente (11.11.2010)
JUSTUS Rechtsanwälte; Beschluss des OLG München vom 9.06.2010 (Az.:25 U 2195/09)
 
MACRON Medienfonds: LG Heilbronn verurteilt Bank zum Schadensersatz (11.11.2010)
Achtung! Verjährung droht!
 
Unwirksame Vertragsklauseln in Lebens- und Rentenversicherungen der Allianz (20.10.2010)
Kündigung oder Beitragsfreistellung bei Lebensversicherungen
 
DB Kompass Life 3 Fonds – Deutsche Bank wettet gegen die Anleger (13.10.2010)
Lebensversicherungsfonds: Kompass Life Fond
 
Dubai Fond ACI III kündigt Insolvenzantrag an (24.09.2010)
Anlegern droht der Totalverlust - weitere Dubai Fonds bedroht
 
Apollo Medienfonds – JUSTUS reicht Klagen ein (24.09.2010)
Urteile zugunsten der Apollo Medienfond Anleger
 
Dubai Fonds-Anbieter Alternative Capital Invest (ACI): Staatanwaltschaft ermittelt (24.09.2010)
Dubai Fonds Anleger müssen handeln!
 
KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 in Schwierigkeiten (06.09.2010)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
 
ACCESSIO zum Schadensersatz verurteilt (02.09.2010)
ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG
 
Lehman Brothers Zertifikate: Landgericht Bonn verurteilt Targobank (Citibank) zum Schadensersatz (02.09.2010)
Urteilsbesprechung: Urteil vom 14. April 2010 – Az. 2 O 221/09
 
Lehman Brother - Urteil: Risikoprofile der Citibank irreführend betreffend Alpha Express, Bonus Express auf Rohöl, Step-Up Express, Öl-Twin-Win Zertifikate (27.08.2010)
Landgericht Düsseldorf verwirft Risikoprofile mit Urteil vom 15.06.2010
 
Medienfonds MFP 125: Steuerbescheide zum Nachteil geändert (19.08.2010)
Steuernachzahlungen bei Medienfonds
 
Victory Medienfonds – Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen (19.08.2010)
Kapitalanlagerecht: Strafverfahren gegen Landerer
 
BGH: Kein Abzug von Steuervorteilen bei sog. Steuersparmodellen, Beteiligung an geschlossenen Medien-, Film, Schiffs- u. Immobilienfonds, etc. (18.08.2010)
BGH, Urteil vom 15. Juli 2010, Az. III ZR 336/08: grundsätzlich keine Berücksichtigung bezogener Steuervorteile
 
Degi/ Aberdeen Fonds: abgewertet und verkauft (18.08.2010)
Offener Immobilienfonds Degi Global Business, Degi Europa und International in der Krise
 
ALAG Auto-Mobil GmbH & Co.KG droht mit Klagen (04.08.2010)
Ohnehin geschädigten Anlegern droht weitere Inanspruchnahme durch die ALAG
 
Lehman Brothers: Neue Urteile und erfreuliche Vergleiche für die Anleger (03.08.2010)
LG Tübingen zu Alpha Express Zertifikaten; Zwischenbilanz der Kanzlei JUSTUS
 
Morgan Stanley P2 Value – Anteile erneut abgewertet (02.08.2010)
Kapitalanlagerecht: offene Immobilienfonds
 
BGH stärkt Anlegerrechte: Kick-Back Rechtsprechung ist auf Altfälle anwendbar (31.07.2010)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Berlin
 
Schrottimmobilien, Provisionen und Rückabwicklung: BGH stärkt Rechte der Immobilienkäufer (30.07.2010)
Sensationelles Urteil des BGH vom 29.06.2010 – XI ZR 104/08 -
 
Kein Verjährungsbeginn durch Prospektübergabe: Bundesgerichtshof lässt Anleger hoffen! (29.07.2010)
BGH - Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09 -
 
Schiffsfonds: Open Waters PO & Wölbern Global Shipping (26.07.2010)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Schiffsfonds
 
Immobilienfonds: BGH zur Verjährung eines Abfindungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs beim Ausscheiden eines Gesellschafters (26.07.2010)
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
 
Mutterschutz am Arbeitsplatz: Das Mutterschutzgesetz (17.07.2010)
Arbeitsrecht Berlin/Brandenburg
 
Kreditverkauf: Kreditkündigung und Zwangsvollstreckung (14.07.2010)
Kreditrecht: BGH lässt Zwangsvollstreckung durch Kreditkäufer nur eingeschränkt zu
 
Deikon/Boetzelen Hypothekenanleihen: Verluste drohen! (13.07.2010)
Beratungspool DEIKON: Zinszahlungen werden gestrichen
 
X1 Global Index Zertifikat auf X1 Global Euro Reference Index / K1-Genussrechte (09.07.2010)
JUSTUS Rechtsanwälte reichen erste Klagen gegen Barclays Bank PLC und Anlagevermittler ein.
 
Hannover Leasing MONTRANUS - JUSTUS bereitet erste Klagen vor (08.07.2010)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: Montranus II, III
 
Schrottimmobilien der Badenia Bausparkasse: BGH bejaht Schadensersatzansprüche gegen die Badenia Bausparkasse (06.07.2010)
BGH zu Schrottimmobilien: Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08
 
„Global View Great Wheel“ – Anleger können trotz Vergleich Schadensersatzansprüche in voller Höhe geltend machen (23.06.2010)
Riesenradfond und Deutsche Bank
 
"synthetische" Zertifikate: Bonus Express Defensiv/Offensiv; Alpha-Express; Global Champion; Agrar Bonus Express; Öl Bonus Express; Best Start Express; BRIC-Anleihe, etc (22.06.2010)
LG Berlin verurteilt Commerzbank AG (Dresdner Bank) zur Zahlung von Schadensersatz
 
Aegis Fund Ltd. (Bahamas): JUSTUS Rechtsanwälte vollstreckt Urteil gegen Hedge-Fonds (22.06.2010)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Aegis Fund, Class C
 
Lehman Brothers: Musterverfahren gegen Rating-Agentur Standard & Poor’s (15.06.2010)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
 
Schwarzarbeit und Minijob: Kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Bruttolohn bei Schwarzarbeit (11.06.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
 
Phönix und EDW / Entschädigungsansprüche gegen die EDW: Verjährung und Fristen (04.06.2010)
EDW: Wann droht der Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist?
 
Zins-Swap Geschäfte: Oberlandesgerichte entscheiden zugunsten von Bankkunden (Gemeinden) (04.06.2010)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Zins-Swap-Geschäfte
 
Antidiskriminierungsgesetz (AGG): Der „Minus-Ossi-Fall“ (25.05.2010)
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010
 
MAT Movies - Medienfonds der KGAL / ALCAS: Verjährung droht Ende 2011 (25.05.2010)
MAT MOVIES AND TELEVISION /MFP MUNICH FILM PARTNERS: Schadenersatzansprüche verjähren Ende 2010
 
Lehman Brothers: OLG Hamburg zur Offenlegung einer Handelsspanne der BAnk beim Vertrieb von Zertifikaten (17.05.2010)
Justus Rechtsanwälte zum Urteil des OLG Hamburg
 
Arbeitsrecht und Gratifikationen: Einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht von freiwilligen Prämienzahlungen ausgeschlossen werden (10.05.2010)
LAG München vom 06.08.2008
 
Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen: JUSTUS rät Anlegern, sich beraten zu lassen (04.05.2010)
Schiffbeteiligungen: Dr.Peters, MPC Capital oder Lloyd
 
X1 Global Index Zertifikat, Fonds Direkt AG und Barclay: Achtung Verjährung! Sammelklage gegen Barclays? (03.05.2010)
X1 Global Index Zertifikate und K1 Fund
 
Goldman Sachs wegen Anlegerbetrugs verklagt (27.04.2010)
Wertpapier Abacus 2007-AC1
 
Immobilienfonds Morgan Stanley Real Estate (MSREF) in Gefahr (22.04.2010)
Kapitalmarktrecht: Immobilienfonds
 
GRE Global Real Estate AG zum Schadensersatz verurteilt (16.04.2010)
stille atypische Gesellschaftsbeteiligungen
 
Erfolge für CSA Anleger - CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG, Frankonia Sachwert AG (Deltoton AG), Südwestrenta u.a (27.03.2010)
Neue Urteile und Vorlage EuGH
 
Fristlose Kündigung im Arbeitsrecht: Verdacht des Arbeitgebers kann genügen (26.03.2010)
Bundesarbeitsgericht zur Verdachtskündigung
 
Lehman Brother: Schadensersatz vom Lehman-Vorstand und Wirtschaftsprüfer als Sammelklage? (13.03.2010)
Neue Hoffnung für geschädigte Lehman-Anleger: JUSTUS Rechtsanwälte prüfen Erfolgsaussichten einer Schadenersatzklage in den USA
 
Widerruf von Lebensversicherungen und Geld zurück? BGH Urteil vom 29.07.2009 (10.03.2010)
Unbefristetes Widerrufsrecht für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
 
Flugzeug-Fonds: HCI Capital AG steckt in Schwierigkeiten (01.03.2010)
Anleger sollten jetzt Schadenersatzansprüche prüfen lassen!
 
DKB Bank und R&R First Konzept: Schadenersatz für "Schrottimmobilien" (24.02.2010)
Landgericht Berlin verurteilt DKB Bank
 
MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG – Prospektfehler höchstrichterlich festgestellt (23.02.2010)
Erfolg für Anleger: Kammergericht und BGH bestätigen Prospektfehler!
 
Widerruf und Geld zurück? EuGH entscheidet über CSA, Deltoton u.a. Fondbeteiligungen (19.02.2010)
Widerrufsbelehrungen bei CSA-Fonds und Immobilienfonds sind oft unrichtig
 
„Global View“ Riesenrad-Fonds: Insolvenz droht (10.02.2010)
DBM Fonds Invest : Fonds Global View Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG
 
Lehman Brothers: Klage gegen Rating-Agenturen (10.02.2010)
Mitverschulden der Rating-Agenturen an der Finanzkrise?
 
Lehman-Anleger gewinnt gegen Dresdner Bank; Verjährung droht Ende Februar 2010! Ombudsmannverfahren (06.02.2010)
Anleger sollten sofort ein Schlichtungsverfahren durchführen!
 
Betriebsratsanhörung bei Kündigungen (25.01.2010)
Betriebsrat: ordnungsgemäße Anhörung
 
Hemmung der Verjährung durch Schlichtungsverfahren (21.01.2010)
BGH Urteil vom 22.09.2009
 
Flugzeugfonds Krise : Anleger müssen Steuern nachzahlen! (20.01.2010)
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2007 (Az.: IV R 49/04)
 
Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht (19.01.2010)
Fachanwaltschaften: Bankrecht, Kapitalanlagerecht
 
Die EdW und die Phönix Kapitaldienst-Insolvenz: EdW verweigert Entschädigungen wohl zu Unrecht (16.01.2010)
Hoffnung für Phoenix - Anleger
 
Hoffnung für Lehman-Opfer: Rechtsschutzversicherungen müssen in vielen Fällen zahlen! (14.01.2010)
Risikoausschluss für Spekulationsgeschäfte nicht anwendbar
 
Schiffsfonds in der Krise: Dr.Peters Cape Henry, MS Paula Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG, Cape Hatteras, Cape Byron u.A (13.01.2010)
Müssen Anleger Ausschüttungen zurückzahlen?
 
Cobold und Colibri Anleihen (19.12.2009)
Wie Anleger ihr Geld retten können
 
JUSTUS reicht GASAG Sammelklage Ende des Jahres ein! (17.12.2009)
Gasag Kunden können sich noch bis zum 24. Dezember 2009 beteiligen!
 
Kündigung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung (15.12.2009)
Hohe Stornokosten und zu niedrige Rückkaufswerte im Falle der Kündigung einer Lebensversicherung
 
Mediastream IV/ Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs-KG (15.12.2009)
Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung im Rahmen der Anlagevermittlung
 
Filmfonds Kaledo und Montranus: Verjährung der Ansprüche droht zum 31. Dezember 2011!! Linovo, Macron, Hannover Leasing, KGAL, LHI (14.12.2009)
Anleger sollten schnell handeln
 
CIT-Bank: größte Bank-Pleite seit Lehman Brothers (08.12.2009)
Weniger Auswirkung auf europäischen Finanzmarkt
 
Die krankheitsbedingte Kündigung (02.12.2009)
Arbeitsrecht: Kann der Arbeitgeber bei Krankheit kündigen?
 
Dubai Oil Industries/ Real Estate & Oil/ Saxonia Sparkasse (01.12.2009)
Großer Kapitalanlagebetrug bahnt sich an!
 
Wettbewerbsklauseln im Arbeitsvertrag; Verschwiegenheitsklauseln und Wettbewerbsverbote (30.11.2009)
Arbeitsrecht und Wettbewerbsverbote
 
K1 Fonds: Initiator Kiener in U-HAft; X1 Global Index Zertifikat, K1 Global Sub Trust, K1 Invest Ltd, K 1 Invest und die K1-Vienna-Life-Global-Hedgefonds-Police (17.11.2009)
Kapitalanlagebetrug: Initiator Helmut Kiener in U-Haft
 
Clerical Medical (CMI) mit Wealthmaster muss Schadensersatz zahlen (17.11.2009)
Lebensversicherung oder Rentenversicherung gekoppelt mit Bankdarlehen
 
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht (11.11.2009)
Kündigung und Angebot zu geändertem Arbeitsvertrag
 
Kündigungsschutzklage, Fristen und Abfindung (10.11.2009)
Arbeitsrecht: Übersicht zur Kündigungsschutzklage
 
Mediastream I, II und III: Verluste aberkannt! (04.11.2009)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Mediastream
 
Arbeitsrecht: Betriebsübergang und Kündigung; § 613 a BGB (03.11.2009)
Folgen eines Betriebsübergangs und Kündigungsverbot
 
Global View Great Wheel Beteiligungs KG: Riesenrad läuft nicht rund! (03.11.2009)
Bankenhaftung: Global View Great Wheel Fonds
 
Cinerenta Medienfonds: Anlegeransprüche drohen Ende 2009 zu verjähren! (26.10.2009)
OLG München verurteilt Wirtschaftsprüfer zum Schadenersatz
 
Scheinselbstständigkeit und tatsächliche selbstständige Tätigkeit (26.10.2009)
Arbeitsrecht: Ceckliste und Abgrenzung
 
Kündigungsschutzklage auch bei Kleinbetrieben - sog. kleiner Kündigungsschutz (26.10.2009)
Arbeitsrecht: Gibt es auch einen Schutz gegen Kündigungen vom Kleinbetrieb?
 
Bankrecht: Kreditkartenbetrug: Bank muss zahlen (14.10.2009)
Urteil des AG München vom 16.02.2009, AZ 242 C 28708/08
 
Schiffsfonds: Sanierung und Nachschusspflichten (09.10.2009)
Betroffene Containerschiffe: Wehr Weser, Wehr Elbe, Hanse Spirit und Hanse Vision u. a.
 
Kaledo, Montranus, Mediastream, Linovo und MACRON Medienfonds: gute Erfolgsaussichten bei Rückabwicklung (05.10.2009)
Kapitalanlagerecht: Anleger können Schadenersatzansprüche geltend machen
 
GASAG Sammelklage: Justus bereitet Gasag-Klage vor (01.10.2009)
BGH stellt Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen fest
 
Hannover Leasing, KGAL, LHI: Anlegern von Medienfonds drohen Steuernachzahlungen (21.09.2009)
Kapitalanlagerecht: Medienfonds
 
Lehman Insolvenzanmeldungen und Fristen (09.09.2009)
Lehman Anleger müssen wichtige Fristen beachten
 
Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung? (19.08.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht: BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
 
Lehman-Opfer: Erfolgsaussichten einer Klage (12.08.2009)
Statistische Auswertung von 350 Lehman Brother – Fällen
 
Bei Medienfonds der KGAL, LHI, Hannover Leasing, u.a. drohen erhebliche Steuernachzahlungen (11.08.2009)
Anleger können Schadenersatzansprüche geltend machen!
 
Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und Sperrfrist, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (03.08.2009)
Arbeitsrecht Berlin: Der Aufhebungsvertrag Teil II
 
Arbeitsrecht Berlin: Der Aufhebungsvertrag (27.07.2009)
Aufhebungsvertrag Teil I
 
Lehman Brother Zertifikate - Beratungspool; kostenfreie Beratung, Erste Urteile (22.07.2009)
Kostenfreie Erstberatung, Newsletter und Musterverfahren
 
Arbeitsrecht: Der Entgeltfortzahlungsanspruch (21.07.2009)
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
 
Leasing, Leasingvertrag, Leasingrecht (15.07.2009)
Abhandlung über das Leasing als besondere Form der Finanzierung
 
Arbeitsrecht: Abfindung nach Kündigung (14.07.2009)
Wann steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu?
 
Zertifikate Cobold und Colibri können von den positiven Lehman - Urteilen profitieren! (09.07.2009)
Kapitalanlagerecht: Cobold und Colibri Anleihen
 
Akzenta AG meldet Insolvenz an! Strafurteile gegen den Vorstand (07.07.2009)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Akzenta AG
 
Kündigung des Leiharbeitsvertrages, Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung (06.07.2009)
Arbeitsrecht Berlin: Zeitarbeit Leiharbeit und Kündigung
 
Arbeitsrecht Berlin: Kurzarbeitergeld wird befristet für 24 Monate gezahlt (06.07.2009)
Kurzarbeit und Missbrauchsfälle
 
Arbeitsrecht und Mobbing: Was tun bei Mobbing? (25.06.2009)
Mobbing am Arbeitsplatz
 
Arbeitsrecht: Zwangspensionierung europarechtswidrig? (23.06.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin: EuGH zur Pensionierung und Altersdiskriminierung
 
Verbraucherinsolvenz und Selbstständigkeit? (20.06.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht Berlin
 
Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz Berlin: Welche Gegenstände sind pfändbar? (11.06.2009)
Verbraucherinsolvenz und Lebensgefährte, Auto, Lebensversicherung, Rente, Arbeitsentgelt, Taschenpfändung
 
Lehman Brothers: Entschädigung der Citibank annehmbar? (05.06.2009)
Bank- und Kapitalmarktrecht: Vergleichsangebot der Citibank an Lehman Opfer
 
Verfallen die Urlaubsgeldansprüche bei langwieriger Krankheit? (05.06.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin: Urlaub, Urlaubsgeld
 
Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch; Wieviel Urlaub steht einem Arbeitnehmer zu? (27.05.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht: Bundesurlaubsgesetz
 
Lehman Brothers: Erste gerichtliche Vergleiche und erste mündliche Verhandlung gegen die Postbank (24.05.2009)
Kapitalanlagerecht: Gute Nachrichten für Lehman Brothers Anleger
 
Die arbeitsrechtliche Kündigung, Kündigungsfristen und Voraussetzungen (22.05.2009)
Arbeitsrecht: Kündigungsfristen und Wirksamkeitsvoraussetzungen
 
Kündigungsschutzklage und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht (22.05.2009)
Kündigungsarten, Kündigungsgründe, Kündigungsschutzklage
 
Lehman Brothers: erfolgreiches Urteil für Lehman-Anleger (29.04.2009)
Urteil des LG Frankfurt gegen 1822 direkt
 
Lehman-Pleite: Heißer Frühling wird mehr Rechtssicherheit für Lehman-Anleger bringen (28.04.2009)
Bank- und Kapitalmarktecht: Lehman Brothers Zertifikate
 
CSA (Capital Sachwert Alliance): Widerruf und Rückabwicklung des Vertrages (28.04.2009)
Bank- und Kapitalmarktrecht: CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG
 
Kaufangebot für Lehman-Zertifikate von der Andria Capital AG (15.04.2009)
Lehman Brothers Zertifikate
 
(FAQ) Fragen der Anleger in Lehman Brother Zertifikaten (28.03.2009)
Lehman Brother Zertifikate: 9 Fragen 9 Antworten
 
Phoenix Scheingewinne müssen grundsätzlich versteuert werden (28.03.2009)
Strafbefreiende Selbstanzeigen für Phoenix Anleger werden immer dringender
 
Neue Hoffnung für Anleger (28.03.2009)
Gesetzesentwurf zum Bank- und Kapitalmarktrecht
 
Arbeitsrecht: Insolvenz und Insolvenzgeld (28.03.2009)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht: Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird
 
Arbeitsrecht: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III) (28.03.2009)
Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet!
 
Akzenta AG Anleger erhalten Schadenersatz (28.03.2009)
Kapitalmarktrecht: Akzenta AG
 
Verbraucherinsolvenz Schuldnerberatung Insolvenzrecht (27.03.2009)
Privatinsolvenz: kostenfreie telefonische Erstberatung: 030-44044966
 
Hamburger Sparkasse zahlt Schadensersatz an Lehman-Geschädigte (24.02.2009)
Kapitalanlagerecht: Neues von den Lehman Brothers
 
BGH urteilt in Sachen Phoenix Scheingewinne! Insolvenzverwalter will nun auch die Einlagen und Provisionen zurück. (24.02.2009)
BGH Urteil vom 11.Dezember 2008 und Folgen für Anleger und Vermittler
 
Modernisierung bei Verkauf des Grundstückes (24.02.2009)
Miet- und Wohnungseigentumsrecht; Modernisierungsmaßnahmen und Duldungsspflicht des Mieters
 
Eigentümerwechsel bei Mietwohnungen (24.02.2009)
Kauf bricht nicht Miete!
 
Mietverträge: Kündigung, Kündigungsgrund, Nachmieter und Fristen (24.02.2009)
Rechtsanwältin für Mietrecht in Berlin Prenzlauer Berg
 
Dresdner Bank muss Zertifkate-Anleger entschädigen! „Ein weiteres positives Signal für die Lehman Opfer!“ (09.02.2009)
News Lehman Brothers Zertifikate (02/09)
 
Chapter 11 - Lehman Brothers, Fristen und Anmeldeverfahren (1/09) (14.01.2009)
Wir übernehmen auch die Anmeldungen: Lehman Chapter 11 und SIPC Verfahren
 
Rechtsanwaltsfachangestellte/r (ReNo) gesucht (05.01.2009)
 
Lehman Brothers: 5. "Stammtisch" Berliner Lehman Anleger am 08.01.2009 (23.12.2008)
News: lehman-zertifikatschaden.biz
 
Phoenix, EDW, Rechtsverfolgungspool Dr. Puckler und Verjährung (22.12.2008)
Achtung! Teile der Ansprüche verjähren zum 31.12.2008
 
Beratungspool Lehman Brothers: Urteil gegen Citibank für Zertifikate Anleger! (05.12.2008)
Richtungsweisendes Urteil für Lehman Zertifikate - Anleger
 
Lehman-Zertifikate: Erstes Urteil im Fall Lehman Brothers (02.12.2008)
Kein Urteil mit Signalwirkung
 
Kapitalanlagerecht: Brandneues BGH-Urteil konkretisiert Pflichten des Anlageberaters! (28.11.2008)
Beratungspflichten des Anlageberaters
 
Lehman Brothers - Newsletter 2/08: Insolvenzverfahren und Bankenhaftung (17.11.2008)
Insolvenzfristen und Kenntnis der Banken vom Desaster bei Lehman Brothers?
 
VIP-Medienfonds-Anleger sollten vor Ende des Jahres handeln – gute Chancen wegen Musterverfahren gegen Commerzbank u.a. (17.11.2008)
VIP Medienfond und Musterverfahren
 
DOBA Immobilienfonds zur Zahlung verurteilt! (14.11.2008)
Kapitalanlagerecht: geschlossene Immobilienfonds
 
Phoenix Insolvenzverfahren: Sensationelles Urteil für Phoenix-Anleger! Insolvenzverwalter ist nicht klagebefugt. (13.11.2008)
Kapitalanlagerecht: Urteil des LG. Baden-Baden vom 28.10.2008
 
Medienfonds: OLG Oldenburg stärkt Rechte der Medienfonds-Anleger (03.11.2008)
VIP Medienfonds, Equity Pictures AG, Apollo, Cinerenta, Vif Filmfonds
 
Entschädigung oder Schadenersatz für Lehman Brothers Anleger? BaFin stellt am 28.10.2008 Entschädigungsfall fest! (28.10.2008)
Lehman: Entschädigung oder Schadenersatz
 
Lehman Brothers Zertifikate: Justus Rechtsanwälte reichen erste Klagen gegen Citibank und Dresdner Bank ein! (13.10.2008)
Lehman Brothers Anleger - Beratungspool und Musterverfahren
 
Erfolgshonorar: Vereinbarung seit dem 1.Juli 2008 möglich (13.10.2008)
Justus Rechtsanwälte Berlin: Alles zum Erfolgshonorar
 
Terminsvertretung ; Terminsvertreter; Korrespondenzanwalt für Berlin (07.10.2008)
Service für Rechtsanwälte: Terminsvertreter in Berlin und Brandenburg
 
Lehman Brothers Inc. nach Insolvenz an Barclay verkauft! (04.10.2008)
Kapitalanlagerecht: Lehman Brothers Zertifikate
 
Lehman Brothers Zertifikate: Hohes Risiko von Zertifikaten wird jetzt deutlich (24.09.2008)
Kapitalanlagerecht: Lehman Brothers Zertifikate - Anlegern droht Totalverlußt! Haften die Banken für die Lehman Insolvenz?
 
Hannover Leasing Fonds, Montraus Zweite, Montrnus Dritte, Kaledo: Anleger drohen hohe Steuernachzahlungen (23.09.2008)
Kapitalanlagerecht: Medienfonds und Steuernachzahlungen
 
Arbeitsrecht Berlin: Berliner Angestellte des Öffentlichen Dienstes und in Krankenhäusern können auf mehr Geld hoffen! (17.09.2008)
Ungleichbehandlung hinsichtlich Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) allein nach Altersstufen ist diskriminierend
 
MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Verurteilung der Prospektverantwortlichen zu Schadensersatz (17.09.2008)
Kanzlei für Kapitalanlagerecht: Prospekthaftung auch ohne Übergabe des Prospekts; Insolvenz der Gesellschaft
 
Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds haften der Bank nicht bei unwirksamer Vollmacht (17.09.2008)
Bank- und Kapitalmarktrecht: BGH, Urt. vom 17.6.2008 – XI ZR 112/07
 
Arbeitsrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung nach dem AGG wegen Benachteiligung einer Schwangeren (11.09.2008)
AGG gilt auch für befristete Verträge
 
Karriere (11.09.2008)
Stellenangebote, Ausbildung und Praktikum für Volljuristen, Referendare, studentische Mitarbeiter, Auszubildende und Umschüler zur ReNo, Praktikanten
 
Akzenta AG - Betrug; Justus Rechtsanwälte reichen Klagen ein (03.09.2008)
Vorstand der Akzenta AG wegen Betruges verurteilt; Anleger sollten ihre Anspüche geltend machen!
 
Weihnachtsgeld; betriebliche Übung und doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag (02.09.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin:
 
Care Life Fonds; Care Life Investment Trust II AG & Co. KG: Schadenersatz für Anleger! (29.08.2008)
Kapitalanlagerecht: Care Life Trust AG & Co.KG und Care Life Services AG
 
Arbeitsrecht: Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen unterliegen kurzer Verjährung (28.08.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin: Wettbewerbsverstöße
 
Nachbarschaft24.net und Netsolution FZE: Abbofallen im Internet (21.08.2008)
Medienrecht: Fernabsatzgesetz, Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung
 
CSA Fonds; CSA Beteiligungen: Volle Rückabwicklung bei Capital Sachwert Alliance? (21.08.2008)
Rechtsanwalt für Kapitalanlagerecht: CSA Beteiligungsfonds
 
Kündigungsschutzklage: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (19.08.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin: Neues zur Darlegungslast beim Kündigungsschutz
 
Südwestrenta Plus: ein gefährliches Anlagemodell? Südwest Finanz Vermittlung AG (08.08.2008)
Kapitalanlagerecht: atypische Gesellschaftsbeteiligungen bei der "Südwestrentaplus"
 
Umbau Sanierung Eberswalder Straße/Danziger Str; Parkraumbewirtschaftung; Entschädigungsansprüche der Anlieger (08.08.2008)
Interessengemeinschaft der Anlieger Eberswalder- und Danziger Straße
 
Insolvenz der Göttinger Gruppe/ Securenta AG: Insolvenzverwalter Knöpfel legt Amt nieder, Prof. Rattunde übernimmt (04.08.2008)
Kapitalanlagerecht: Anleger sollten ihre Forderungen bis zum 30.09.2008 anmelden!
 
Rundschreiben der Akzenta AG vom 18. Juli 2008 (04.08.2008)
Kapitalanlagerecht: Akzenta AG, Bonusplan GmbH, Job GmbH, PVZ GmbH
 
Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co.KG in Schwierigkeiten (04.08.2008)
Kapitalmarktrecht: Steuerfahndung prüft Equity Pictures Medienfond
 
Familienzusammenführung: Nachzug von minderjährigen Kindern von Ausländern zu in Deutschland lebenden Eltern (04.08.2008)
Rechtsanwältin für Ausländerrecht: Regelungen nach § 32 Aufenthaltsgesetz
 
Straßenausbau: Erschließungsbeiträge im Beitrittsgebiet (08.07.2008)
Verwaltungsrecht: Rechtslage nach dem Urteil des BVerwG vom 11. Juli 2007
 
VIP Medienfond - Schlichtungsantrag - Anleger sollten bis zum 30.06.2008 handeln! (27.06.2008)
Bis einschließlich zum 30.06.2008 kann die Verjährung gehemmt werden
 
VIP Medienfonds 4 -Verjährung droht zum 30.06.2008 – Urteil des Landgerichts Hannover (13.06.2008)
VIP Medienfond: erfolgreiche Urteile gegen die Commerzbank AG
 
Medico Immobilienfond Nr. 30 in Notlage – Anleger setzen außerordentliche Gesellschafterversammlung durch. (06.06.2008)
Kapitalmarktrecht: Medico Immobilienfonds; LG Düsselddorf verurteilt Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG zu Schadenersatz
 
Göttinger Gruppe/Securenta Fristverlängerung und Beraterhaftung (04.06.2008)
Kapitalanlagerecht: Forderungsanmeldung bis zum 30.09.2008 möglich; Verjährung bei Beraterhaftung
 
Göttinger Gruppe, Insolvenzverfahren und Steuernachzahlungen (04.06.2008)
Stellungnahme zum Rundschreiben des Insolvenzverwalters
 
VIP 4 Medienfonds-Anleger gewinnen auch in Berufung; Kapitalanlagerecht (22.05.2008)
Berufungsurteil des OLG München vom 19. Mai 2008
 
Verjährung im Kapitalanlagerecht, insb. aus Beratungsfehlern und Prospekthaftung; (16.05.2008)
Justus Rechtsanwälte Berlin: Verjährung am Beispiel des Medienfonds VIP 4
 
Akzenta AG: Neue Urteile des LG München geben Anlegern Hoffnung (06.05.2008)
Rechtsanwalt für Kapitalanlagerecht: Strafverfahren gegen den Akzenta Vorstand dauert dagegen noch an
 
Cinerenta Medienfonds II und III sowie Hannover Leasing GmbH & Co. KG in Schwierigkeiten (06.05.2008)
Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht Berlin: Cinerenta Medienfond II und III
 
Leasingrecht: Abhandlung über das Leasing als besondere Form der Finanzierung (01.04.2008)
Arten und steuerliche Aspekte des Leasings
 
Vif 3: BGH entscheidet pro Anleger des Filmfonds Vif 3 (Vif Babelsberger Filmproduktion Dritte KG) (21.03.2008)
Justus Rechtsanwälte Berlin: Neues in Sachen Film- und Medienfonds
 
Phoenix und Staatshaftung: Haftet der Staat für Betrug an Phoenix Anlegern? (17.03.2008)
Kapitalanlagerecht: Phoenix Kapitaldienst GmbH, Entschädigung und Staatshaftung
 
Staatshaftung für Schrottimmobilien? (15.03.2008)
Justus Rechtsanwälte Berlin: Hoffnung für Anleger von Schrottimmobilien / Staatshaftung
 
BAföG- Neuregelungen ab 2008 (06.03.2008)
Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss
 
AEGIS Fund Ltd. Class C; Justus Rechtsanwälte reichen erste Klagen ein (04.03.2008)
Kapitalanlagerecht: Aegis Fund Ltd; Hedgefonds
 
Verbraucherinsolvenz: DAV fordert Nachbesserung der Reform (29.02.2008)
Verbraucherinsolvenz; Beratungshilfe aussergerichtliche Schuldenbereinigung
 
Phoenix: Insolvenzverwalter verliert Klagen; Gute Nachrichten für Anfechtungsopfer (20.02.2008)
Kapitalanlagerecht: Anleger können mit Schadenersatzforderungen gegen Scheingewinn aufrechnen
 
VIP Medienfond 4 und Teilkündigung der HypoVereinsbank (12.02.2008)
Kapitalanlagerecht:VIP Medienfond 4, Ausschüttung der HypoVereinsbank
 
Futura Finanz insolvent; Auswirkungen auf Anleger der Capital Sachwert Alliance (CSA), Deltoton, Frankonia (11.02.2008)
Kapitalanlagerecht
 
Arbeitsrecht Berlin: Bereitschaftsdienste und wöchentliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (06.02.2008)
Rechtsanwalt Knud Steffan zum Arbeitsrecht: Arbeitszeitgesetz; Bereitschaftsdienste; §§ 3, 7 ArbZG
 
Deinböck AG: Insolvenzverwwalter fordert Anleger zur Rückzahlung von Entnahmen auf; Bank- und Kapitalmarktrecht (05.02.2008)
Insolvenzverfahren Deinböck Immobilien AG
 
VIP Medienfond 4: Ergebnis der Gesellschafterversammlung des VIP Medienfond 4 (18.12.2007)
VIP Medienfonds 3 und 4, vom Garantiefond zum Wackelkandidaten
 
Arbeitsrecht: Beschäftigung und Arbeitsschutz von Minderjährigen (06.12.2007)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
 
VIP Medienfonds: Nur noch wenige Tage bis zur Gesellschafterversammlung (04.12.2007)
VIP Mediendonds 3 und 4
 
Anfechtungen der Phoenix Scheingewinne durch Insolvenzverwalter Schmitt (26.11.2007)
Rechtsanwalt Steffan zum Kapitalanlagerecht: Neue Urteile zu Gunsten der Anleger
 
VIP-Medienfonds Verantwortliche verurteilt! (15.11.2007)
Kapitalanlagerecht: VIP-Medienfonds 3 und 4; Urteil vom 13.11.2007 im Strafverfahren vor dem Landgericht München
 
Informationsveranstaltung der VIP Medienfonds 3 und 4 (07.11.2007)
Anlegerrecht; Verjährung der Ansprüche aus den VIP Medienfonds 3 und 4
 
J. Deinböck Berlin-Mitte GbR: die Gesellschafterversammlung vom 5.10.2007 (06.11.2007)
Kapitalanlagerecht: Deinböck Berlin- Mitte GBR, geschlossene Immobilienfonds
 
Widerrufsrecht bei Messekäufen (17.10.2007)
Kaufverträge auf Messen
 
J. Deinböck Berlin-Mitte GbR (DCM/Deinböck) will Nachschusspflicht für Anleger beschließen! (27.09.2007)
Außerordentliche Gesellschafterversammlung am 5.10.2007 in München
 
Neues zu Schönheitsreparaturen (17.09.2007)
Mietrecht: Unwirksamkeit von Endrenovierungsklauseln
 
Vermittlung von Hedge-Fonds in Deutschland erlaubt (15.08.2007)
Kapitalnalagerecht: Hedgefonds
 
Aegis Fund (Hedgefonds): Klagen auch in Deutschland möglich (15.08.2007)
Aktienrecht: Aegis Fund Class C, Hedgefonds
 
LAM AG: Betrugsvorwürfe und Klage auf Schadenersatz (15.08.2007)
Anlegerrecht: LAM AG
 
Göttinger Gruppe / Securenta: Fristen zur Insolvenzanmeldung * Forderungsanmeldung (03.08.2007)
Aktuelle Mandanteninformation zur Insolvenzeröffnung / Forderungsanmeldung
 
First Real Estate Grundbesitz GmbH in Insolvenz! (28.07.2007)
Kapitalanlagerecht: Anleger sollten Ansprüche gegen Dritte prüfen
 
HEDGEFONDs? Definition, Vermittlung, Ansprüche (28.07.2007)
Kapitalanlagerecht: Aegis-Fund und Co
 
Göttinger Gruppe und Securenta AG stellen Insolvenzantrag (11.06.2007)
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet; JUSTUS gründet Rechtsverfolgungspool für Anleger
 
Es ist "5 vor 12" für Anleger der Göttinger Gruppe/Securenta - Haftbefehle gegen Vorstand (05.06.2007)
JUSTUS Rechtsanwälte Berlin zu einem der größten Finanzskandale des grauen Kapitalmarktes
 
Apollo Medienfonds 1-5 in der Kritik (23.05.2007)
Kapitalanlagerecht; Apollo Medienfonds
 
GdbR KS-INDEX-IMMOFONDS soll aufgelöst werden (23.05.2007)
Anleger sollten ihre Einlagen sichern
 
BaFin ordnet Abwicklung der Einlagengeschäfte der Sachwert-Capital GmbH an (23.05.2007)
Anlegerrecht; Sachwert-Capital GmbH SWC
 
Abzug von Abschlusskosten von der betrieblichen Altersvorsorge ist rechtswidrig; Zillmer-Verfahren (17.05.2007)
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Knud Steffan: gezillmerte Verträge sind unzulässig
 
Anleger der LAM AG sollten ihre Ansprüche sichern (17.05.2007)
Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Kapitalanlagebetrug
 
Ausgleichsbetrag beim Immobilienkauf in Sanierungsgebieten gemäß § 154 BauGB (13.05.2007)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Eigentümer sollten sich gegen hohe Sanierungsausgleichsbeträge wehren!
 
AEGIS FUND Ltd. löst Fonds Class-C auf (22.04.2007)
Anlegerrecht: Aegis Fund Ltd.; Fonds Class-C
 
Akzenta-Anleger können auf sichergestelltes Vermögen der Akzenta AG zugreifen (03.04.2007)
Anlegerrecht: Akzenta AG; dinglicher Arrest; Eilverfahren
 
EuGH-Urteil: Anleger von EU-Aktiengesellschaften können rückwirkend Steuererstattungen verlangen (26.03.2007)
Kapitalanlagerecht * Steuerrecht: aktuelles Urteil des EuGH
 
BGH-Urteil bringt Hoffnung für Käufer von "Schrottimmobilien" bei der Badenia Bausprarkasse (25.03.2007)
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: Badenia Bausparkasse
 
Vorstand der Deinböck AG stellt Insolvenzantrag (25.03.2007)
Kapitalanlagerecht: Deinböck AG
 
Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH verklagt Anleger auf Rückzahlung sog. Scheingewinne; §§134, 143 InsO (09.03.2007)
Kapitalanlagerecht: Phoenix GmbH
 
Rechtsanwaltsfachangestellte /r (03.03.2007)
Wir suchen Auzubildende/r zur ReNo ab August 2007
 
Frankonia Sachwert AG, Initiator der Capital Sachwert Alliance-Fonds (CSA) in Deltoton AG umbenannt (20.02.2007)
Kapitalanlagerecht: Capital Sachwert Alliance- Beteiligungsfonds CSA
 
Göttinger Gruppe veräußert Tochtergesellschaft Gutingia Lebensversicherung AG (09.02.2007)
Göttinger Gruppe in Zahlungsschwierigkeiten? Klage auf Schadenersatz?
 
Göttinger Gruppe muss ordnungsgemäße Aufklärung beweisen (09.02.2007)
Aktuelles Urteil des BGH zur Beweislast
 
Göttinger Gruppe * Securenta * Verjährung (09.02.2007)
Ansprüche gegen die Göttinger Gruppe nach OLG-Urteil nicht verjährt!
 
Volljurist/in oder Steuerberater/in zunächst in Bürogemeinschaft oder freier Mitarbeit gesucht (29.01.2007)
Karriere: Wachsen Sie mit uns !
 
Neues von den VIP Medienfonds; Victory Medienfond; Equity Pictures AG; Apollo Medienfonds (13.12.2006)
Kapitalanlagerecht: Anleger müssen mit erheblichen Steuernachforderungen rechnen
 
Widerrufsbelehrung von Ebayhändlern meißt unrichtig; Abmahnungen drohen (19.11.2006)
Rechtsanwalt Knud Steffan zum Internetrecht; Widerrufsrecht für Verbraucher 1 Monat
 
Futura Finanz muß für Frankonia Beteiligungen Schadenersatz zahlen (27.10.2006)
Kapital- und Anlagerecht; Futura Finanz; Frankonia Sachwert AG
 
Schönheitsreparaturen bei Mieträumen (25.10.2006)
Mietrecht: Starre Fristenregelung auch für Gewerberaummietverträge unwirksam?
 
WEBSITE-CHECK; vom Impressum bis zur Inhaltskonrolle (20.10.2006)
Internetrecht; Wie muss eine homepage aussehen?
 
Steuernachzahlungen bei Göttinger Gruppe/Securenta AG; Steuern und Sammelklagen (11.10.2006)
Finanzämter erlassen Änderungsbescheide; Das Märchen von der Sammelklage/Musterverfahren
 
BGH: Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt (06.10.2006)
Familienrecht; Unterhaltspflicht für die Eltern eingeschränkt
 
BGH: Haftung der Bank wegen Fehlberatung beim Erwerb geschlossener Immobilienfonds (z.B. WGS Fond) (06.10.2006)
Bank- Kapitalanlagerecht; geschlossener Immobilienfond
 
Mieterhöhungsverlangen - Wie kann sich der Mieter gegen eine Mieterhöhung wehren? (31.08.2006)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Mieterhöhung * Berliner Mietspiegel * Kappungsgrenze * Zustimmung
 
Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 und 4; that´s Entertainment! (23.07.2006)
Kapitalanlagerecht: Investoren drohen erhebliche Steuernachzahlungen; Klagen auf Schadenersatz sind erfolgversprechend
 
ABMAHNUNG - WAS NUN? (19.07.2006)
Wettbewerbsrecht; Vorgehen gegen eine Abmahnung
 
Akzenta: Schadenersatzansprüche gegen die Akzenta AG (11.07.2006)
Kapitalanlagerecht: Was können Anleger tun?
 
Drei Stufen der Verbraucherinsolvenz (04.07.2006)
Insolvenzrecht: Schuldnerberatung und Restschuldbefreiung; auch für ehemalige Unternehmer!
 
Checkliste Verbraucherinsolvenzantrag (04.07.2006)
Was muss der Schuldner dem Insolvenzantrag unbedingt beifügen?
 
Phoenix Kapitaldienst GmbH ist insolvent (08.06.2006)
Kapitalanlagerecht: Welche Ansprüche können die Geschädigten geltend machen?
 
ADR Verfahren: Schiedsverfahren zur Registrierung Ihrer EU-Wunschdomain (05.05.2006)
ADR Verfahren; Regeln; Prüfverfahren EU-Domain
 
Frankonia Wert AG, Südwest-Finanz-Vermittlung Zweite AG, Südwest Finanz AG (29.04.2006)
Anleger können von den BGH-Urteilen zur Göttinger Gruppe profitieren
 
Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld und Gratifikationen (10.04.2006)
Anspruch auf Weihnachtsgeld? Höhe, Rückzahlung und Steuer
 
Rückforderung der Beteiligungen bei der Göttinger Gruppe/Securenta AG (09.04.2006)
Kapitalanlagerecht; Anleger können die gesamten Einlagen zurückfordern
 
Alles über die Staatlichen Fördermittel (07.04.2006)
Eigenheimfinanzierung * Existenzgründung * Energie * kleine und mittelständische Unternehmen * Bildungsfinanzierung * Umweltschutz
 
Eidesstattliche Versicherung * EU Domainregistrierung * Familienname registrieren (06.04.2006)
Hier erhalten Sie schnell die eidesstattliche Erklärung zur Registrierung des Familiennamens
 
Abfindungen müssen ab 2006 voll versteuert werden (04.04.2006)
Arbeitsrecht * Abfindung * steuerliche Änderung
 
Göttinger Gruppe * Securenta AG * Verjährung * (04.04.2006)
Ansprüche gegen die Göttinger Gruppe sind nach OLG-Urteil nicht verjährt
 
Gaspreiserhöhung (18.02.2006)
Widerspruch gegen Erhöhungsankündigung
 
Fristen im Arbeitsrecht (18.02.2006)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Fristen nach BAT - O / BAT
 
Lieber Schlichter als Richter? Die Schlichtungsordnung (18.02.2006)
Rechtsanwalt Knud Steffan: Baurecht; Bauvertrag
 


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