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VIP Medienfonds 4 -Verjährung droht zum 30.06.2008 – Urteil des Landgerichts Hannover |
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VIP Medienfonds 4 -Verjährung droht zum 30.06.2008 – Urteil des Landgerichts Hannover
VIP Medienfond: erfolgreiche Urteile gegen die Commerzbank AG
Kapitalmarktrecht: VIP Medienfonds 4 – Verjährung der Ansprüche zum 30.06.2008!!!
Anleger des VIP Medienfond 4 müssen jetzt handeln!
Die Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG u.a. verjähren zumindest teilweise nach drei Jahren nach Beitritt, so dass die Ansprüche Ende 2007 verjährt wären. Die Fondgesellschaft sowie die als Berater fungierende Commerzbank AG haben im Einvernehmen mit den Anlegerschutzkanzleien eine bis zum 30.06.2008 befristete Verjährungsverzichtserklärung abgegeben.
Mit Schreiben vom 20.06.2008 teilte die Commerzbank, Zentraler Stab Recht, Frankfurt am Main, mit, man bäte um Verständnis, dass keine weitere Verlängerung des Verjährungsverzichts ausgesprochen werden würde.
Anleger des VIP Medienfond 4 raten wir daher dringend - soweot noch nicht geschehen - sofort verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann z.B. auch zunächst und bis zur Deckungszusage einer Rechtsschutzverssicherung durch Einleitung eines vergleichsweise kostengünstigen Schiedsgerichtsverfahrens geschehen. Ferner kann in bestimmten Fällen - soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen - ein Erfolgshonorar vereinbart werden. In jedem Fall sollte sich der Anleger vor Verjährungssablauf den Rechtsrat eines auf die Besonderheiten des VIP Medienfonds spezialisierten Rechtssanwaltes einholen.
VIP Medienfonds: Urteil vor dem Landgericht Hannover gegen die Commerzbank AG - Unterbliebene Aufklärung über Risiken verpflichtet zum Schadensersatz.
Am 05. Juni 2008 verurteilte das Landgericht Hannover die Commerzbank AG wegen unterbliebener Aufklärung über Risiken erneut zum Schadensersatz. Der Kläger machte mit seiner Klage Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von der HypoVereinsbank finanzierten Fondsbeteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG geltend. Die Commerzbank AG versprach ihm nicht nur enorme Steuervorteile, sondern lockte auch mit einer sicheren Rendite. Darüber hinaus wurde der Medienfonds VIP 4 als „Garantiefonds“ mit von der Commerzbank AG garantierten Sicherheiten für die Einlagen vertrieben. Die Realität ist allerdings ernüchternd: Zum einen floss das Anlegergeld zu über 80 Prozent nicht in Filmproduktionen, sondern an die HypoVereinsbank. Zwar wurde, wie im Prospekt auch ausgewiesen, das Geld an die Produktionsfirmen gezahlt, doch floss es von dort sofort über die Vertriebsfirmen bis zu der schuldübernehmenden Bank, die das Geld anlegte - eine Investition in Filmproduktionen fand nicht statt. Zum anderen hatte die Commerzbank den betroffenen Anleger über die vorhandenen Risiken nicht aufgeklärt. Vielmehr hatte sie diese unter irreführenden und unzutreffenden Hinweisen auf Bankgarantien unzulässigerweise verharmlost.
Das Landgericht Hannover ist jedenfalls der Auffassung, dass dem sog. Garantiefonds bei VIP 4 ein sehr komplexes Konzept zugrunde gelegen habe, das auch ein erfahrener Anleger insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der besonders herausgestellten Garantie selbst bei konzentrierter Lektüre des gesamten, über 100-seitigen Prospekts, nur sehr schwer überschauen könne. Hinsichtlich der Garantie von 115 Prozent sei zu berücksichtigen, dass sie sich nur auf die Produktionskosten bezog, so dass sich bei einer Beteiligung von EUR 25.000,00 allenfalls ein Betrag in Höhe von EUR 25.070,00 ergebe. Da der Anleger aber seine Ansprüche zur Sicherheit an die Bank abtreten müsse und die gestundeten Zinsen einen erheblichen Anteil an der Beteiligungssumme ausmachten, bedeute die Garantie im Ergebnis keineswegs eine volle Absicherung des angelegten Kapitals. Von ihr verbliebe vielmehr nach Abzug des auf die Darlehensverbindlichkeiten entfallenden Betrages lediglich eine Quote von ca. 25 Prozent des von dem Anleger insgesamt eingesetzten Kapitals. Mögliche weitere mit der Garantie verbundene Risiken, wie der Umstand, dass die Schuldübernahme keinen Anspruch des Anlegers begründe, sondern nur zugunsten der Fondsgesellschaft bestehe, seien nicht berücksichtigt.
Die Commerzbank AG kam daher in aller Regel ihren Pflichten nach einer anleger- und anlagegerechten Beratung nicht nach.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist den betroffenen Anlegern zu empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, sofern sie nicht die Gefahr eines Anspruchausschlusses oder einer Verjährung in Kauf nehmen möchten. Hierbei ist zu beachten, dass laut Gesellschaftsvertrag Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft ausgeschlossen sind, sofern sie nicht binnen 6 Monate nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber dem Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden. Weiterhin ist eine Verjährungsfrist zu beachten, die ebenfalls mit Kenntniserlangung der schadensersatzbegründenden Umstände beginnt.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Lesen Sie hier alle weiteren Artikel zu den VIP Medienfonds!
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Eberswalder Straße 26 10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66 Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
Letztes Update 13.06.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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