Verfallen die Urlaubsgeldansprüche bei langwieriger Krankheit?Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin: Urlaub, UrlaubsgeldVerfallen die Urlaubsgeldansprüche bei langwieriger Krankheit? Ein nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, es sei denn, es fand eine Übertragung auf die ersten drei Monate des Folgejahres statt. In diesem Fall muss der Urlaubsanspruch bis zum 31. März geltend gemacht werden, anderenfalls verfällt dieser unwiederbringlich. Die Übertragung des Urlaubsanspruchs ist jedoch nur in Ausnahmefällen vom § 7 Abs. 3 BUrlG, zum Beispiel bei Vorliegen eines in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes, vorgesehen. Die bisherige Rechtsprechung hat dabei eine langwierige Erkrankung als einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund anerkannt. Dabei hat sie basierend auf der Annahme, der Urlaubsanspruch sei seiner Natur nach kein finanzieller Anspruch und sei deshalb auch nicht nachholbar, den Verfall bei Nichtgeltendmachung bis zum 31. März bejaht. Anfang des Jahres 2009 gab es jedoch eine Wende in der ständigen Rechtsprechung: der EuGH hat in dem Schultz-Hoff-Urteil (C-350/06) das bloße Verfallen des Urlaubsanspruchs als europarechtswidrig anerkannt. Dem Arbeitnehmer stehe, so der EuGH, im Falle des Nichtgeltendmachens des Anspruchs als Ausgleich ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Diese Rechtsprechung lehnt sich dabei an die Arbeitszeitrichtlinie (93/104/EG) an, so dass sie grundsätzlich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub anwendbar ist. Es stellt sich nun die Frage, ob der darüber hinausgehende im Arbeitsvertrag vereinbarte Urlaubsanspruch/ Urlaubsgeldanspruch ebenfalls durch die Verknüpfung an den gesetzlichen Anspruch aus dem BUrlG dem Schutz vor dem Verfall unterliegt. Vor dieser Frage stand kürzlich das BAG. Dieses führte in seiner Entscheidung aus, dass die Entstehung des Urlaubsgeldanspruches durch den Arbeitsvertrag an die Entstehung des Urlaubsanspruches gekoppelt ist. Da aber dieser, der neuen EuGH Rechtsprechung folgend, nicht krankheitsbedingt verfallen kann, unterliegt auch der zusätzliche Urlaubsgeldanspruch keinem Verfall. Zu beachten ist aber, dass der Urlaubsgeldanspruch nicht an das Bestehen des Urlaubsanspruchs, sondern an die tatsächliche Urlaubsgewährung gekoppelt ist. Daher kann der Arbeitnehmer auch nur in Falle einer tatsächlichen Urlaubsgewährung Urlaubsgeld beanspruchen. Folge dieser Entscheidung ist, dass durch eine rechtliche Verbindung des Urlaubsanspruchs mit dem Urlaubsgeldanspruch der Urlaubsgeldanspruch nicht verfallen kann. Tel.: 030 / 440 449 66
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