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>> Schiffsfonds: Sanierung >> und Nachschusspflichten |
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>> Lehman Brother >> Zertifikate - >> Beratungspool; >> kostenfreie Beratung, >> Erste Urteile |
>> Lehman Brothers >> Zertifikate: Justus >> Rechtsanwälte reichen >> erste Klagen gegen >> Citibank und Dresdner >> Bank ein! |
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>> Lehman Brothers >> Zertifikate: Hohes Risiko >> von Zertifikaten wird >> jetzt deutlich |
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>> Akzenta AG - Betrug; >> Justus Rechtsanwälte >> reichen Klagen ein |
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>> Südwestrenta Plus: ein >> gefährliches >> Anlagemodell? Südwest >> Finanz Vermittlung AG |
>> Rundschreiben der Akzenta >> AG vom 18. Juli 2008 |
>> Equity Pictures >> Medienfonds GmbH & Co.KG >> in Schwierigkeiten |
>> VIP Medienfond - >> Schlichtungsantrag - >> Anleger sollten bis zum >> 30.06.2008 handeln! |
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>> Medico Immobilienfond Nr. >> 30 in Notlage – Anleger >> setzen außerordentliche >> Gesellschafterversammlung >> durch. |
>> VIP 4 Medienfonds-Anleger >> gewinnen auch in >> Berufung; >> Kapitalanlagerecht |
>> Verjährung im >> Kapitalanlagerecht, insb. >> aus Beratungsfehlern und >> Prospekthaftung; |
>> Akzenta AG: Neue Urteile >> des LG München geben >> Anlegern Hoffnung |
>> Cinerenta Medienfonds II >> und III sowie Hannover >> Leasing GmbH & Co. KG in >> Schwierigkeiten |
>> Vif 3: BGH entscheidet >> pro Anleger des Filmfonds >> Vif 3 (Vif Babelsberger >> Filmproduktion Dritte KG) |
>> Phoenix und >> Staatshaftung: Haftet der >> Staat für Betrug an >> Phoenix Anlegern? |
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>> AEGIS Fund Ltd. Class C; >> Justus Rechtsanwälte >> reichen erste Klagen ein |
>> Phoenix: >> Insolvenzverwalter >> verliert Klagen; Gute >> Nachrichten für >> Anfechtungsopfer |
>> VIP Medienfond 4 und >> Teilkündigung der >> HypoVereinsbank |
>> Futura Finanz insolvent; >> Auswirkungen auf Anleger >> der Capital Sachwert >> Alliance (CSA), Deltoton, >> Frankonia |
>> Deinböck AG: >> Insolvenzverwwalter >> fordert Anleger zur >> Rückzahlung von Entnahmen >> auf; Bank- und >> Kapitalmarktrecht |
>> VIP Medienfond 4: >> Ergebnis der >> Gesellschafterversammlung >> des VIP Medienfond 4 |
>> VIP Medienfonds: Nur noch >> wenige Tage bis zur >> Gesellschafterversammlung |
>> Anfechtungen der Phoenix >> Scheingewinne durch >> Insolvenzverwalter >> Schmitt |
>> VIP-Medienfonds >> Verantwortliche >> verurteilt! |
>> Informationsveranstaltung >> der VIP Medienfonds 3 und >> 4 |
>> J. Deinböck Berlin-Mitte >> GbR: die >> Gesellschafterversammlung >> vom 5.10.2007 |
>> J. Deinböck Berlin-Mitte >> GbR (DCM/Deinböck) will >> Nachschusspflicht für >> Anleger beschließen! |
>> Vermittlung von >> Hedge-Fonds in >> Deutschland erlaubt |
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>> LAM AG: Betrugsvorwürfe >> und Klage auf >> Schadenersatz |
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>> First Real Estate >> Grundbesitz GmbH in >> Insolvenz! |
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>> BaFin ordnet Abwicklung >> der Einlagengeschäfte der >> Sachwert-Capital GmbH an |
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Rechtsgebiete » Kapitalanlagerecht » Südwestrenta Plus: ein gefährliches Anlagemodell? Südwest Finanz Vermittlung AG
Südwestrenta Plus: ein gefährliches Anlagemodell? Südwest Finanz Vermittlung AG
Kapitalanlagerecht: atypische Gesellschaftsbeteiligungen bei der "Südwestrentaplus"
Stille atypische Gesellschaftsbeteiligungen, der sogenannte graue Kapitalmarkt, wie die der Südwestrenta Plus erweisen sich in der Praxis in vielerlei Hinsicht als spekulativ und verlustreich. Eine Gesellschaftsbeteiligung ist generell unratsam, soweit der Anleger eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge sucht. Hierfür sprechen nicht nur extrem hohe Verlustrisiken, die durch die atypisch stille Beteiligung als Anlageform hervorgerufen werden, sondern auch die Verschleierung dieser Risiken in den Prospekten der Südwestrentaplus sowie hohe Kosten für die Verwaltung und Provisionen. Nach einschlägiger Rechtsprechung bestehen jedoch mittlerweile unter bestimmten Umständen Möglichkeiten, die Verluste durch Rückabwicklungen wieder auszugleichen.
Vermittelt wird die Südwestrenta Plus durch die Südwest-Finanzgruppe mit Sitz in Markdorf über die Firmen Südwest Finanz Vermittlung AG, die Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG und die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG. Der Anleger kann in Form der atypisch stillen Beteiligung in die Gesellschaft investieren; dies birgt jedoch ungeahnte Risiken:
So sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Anleger an Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist. Doch es geht noch weiter: im Fall von Verlusten besteht sogar eine begrenzte Nachschusspflicht! Weiterhin ist es höchstbedenklich, dass dem Anleger im Emissionsprospekt nicht erläutert wird bzw. es in keinster Weise transparent wird, in welcher Art und Weise das Geld der Anleger investiert wird, welcher Anteil etwa auch für Provosionen aufgewendet wird. Somit besteht ein sog. „Blind-Pool-Risiko": geschlussfolgert werden kann hieraus, dass die Gesellschaft hieraus eine Berechtigung ziehen kann, einen Großteil der eingesammelten Einlagebeträge in Risikokapital anzulegen.
Aus diesen einleuchtenden Argumenten heraus wurde daher auch bereits mehrfach gerichtlich bestätigt, dass eine solche spekulative Anlage völlig ungeeignet als Mittel zur Altersvorsorge sei. Die Anlagedauer von 30 Jahren und die Höhe der monatlich zu leistenden Rate von 75 Euro bilden weitere Gründe, die den potenziellen Anleger dazu bewegen sollte, möglicherweise die Finger von der Beteiligung zu lassen. Ein weiteres Risiko liegt darin, dass im Falle der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft der Anleger dazu verpflichtet ist, monatliche Raten bis zur Höhe der Gesamtvertragssumme einzubezahlen zu müssen und diese Zahlungen vollumfänglich einzubüßen. Hauptargument für die Ungeeignetheit als Mittel zur Altersvorsorge dürfte wohl aber sein, dass das eingesetzte Kapital in diesem Fall sicher sein muss. Bei einer atypisch stillen Beteiligung aber wird das Geld nicht wie bei Bankanlagen gesichert: weder gehört die Südwest Finanzgruppe dem Einlagensicherungsfonds, noch der Entschädigungseinrichtung der Banken an.
Oft wird durch die Anlageberater damit geworben, dass das Modell erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt. Man kann zwar durchaus auch sagen, dass es steuerlich attraktiv ist, wie das sog. Steigermodell zunächst den Anschein macht:
Dieses funktioniert so, dass der Anleger, sobald er die Verlustzone verlassen hat, ein Angebot zum Übertritt in die nächste, neue Gesellschaft erhält, um wiederum Verlustzuweisungen zu erhalten. Zwar verbleibt hierbei die bisherige Einlage bei der ursprünglich gezeichneten Beteiligung. Durch eine Änderungsvereinbarung wird der bisherige Vertrag stillgelegt, sodass künftige Zahlungen auf die Einlage nunmehr an die neue Aktiengesellschaft gehen.
Hochproblematisch ist allerdings, dass der Anleger eben auch alle üblichen Konsequenzen aus einer Unternehmensbeteiligung, die mit der bisherigen Beteiligung mitschwingen, tragen muss, was unter Umständen eben auch in einem Totalverlust gipfeln kann, siehe Göttinger Gruppe / Securenta AG.
Durch das OLG Schleswig wurde sogar bereits in einem Urteil vom 13.06.2003 (Az.: 5 U 78/01) festgestellt, dass der Beitritt zur Südwestrenta sittenwidrig und damit unwirksam sei, da im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Chancen und Risiken bestehe und eine Verschleierung dieses Ungleichgewichts im verwendeten Prospektmaterial erfolge, was eindeutig einen Verstoß gegen die Strukturprinzipien des Gesellschaftsrechts darstelle.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die hierdurch entstandenen Schäden und Verluste vorzugehen, und zwar in dem Fall, in dem der Berater nicht ausreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt hat. So können bei Vorliegen und Beweisbarkeit der Aufklärungspflichtverletzung Schadensersatzansprüche gegen alle in Frage stehenden Verantwortlichen geltend gemacht werden. Der Berater ist zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, und diese darf nicht lediglich darin liegen, dass ein Anlageprospekt überreicht wird. Zumal die Risiken hieraus auch nicht deutlich hervorgehen. Ebenfalls reicht eine Ersetzung der Aufklärung durch bloße Unterzeichnung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen weiterhin keinesfalls aus. In diesem Fall bestehen also reelle Chancen auf eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages.
Vor einiger Zeit hat die Südwestrenta Plus zwar einige Nachbesserungen betrieben: So hat sie etwa einerseits eine Widerrufsmöglichkeit von einem Monat und eine Kündigungsmöglichkeit nach zehn Jahren eingeführt, und auf der anderen Seite die Stellung des Investoren als stiller Gesellschafter gegenüber dem stimmberechtigten Aktionär verbessert. Auch hat ein großer Teil der Anleger Informationsschreiben zu dem Widerrufsrecht erhalten.
Allerdings kann hierdurch keinesfalls die mangelnde Belehrung rückwirkend ersetzt, geschweige denn die Gefahr des Totalverlusts behoben werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass Sie als Anleger sich im Fall einer Falschberatung durch den Vermögensberater in Form von mangelnden Offenlegung der Verlustrisiken und Art und Weise der Investition, sofort an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten einer Klage auf Rückerstattung der eingezahlten Einlagen nebst Zinsen und Agio. Aufgrund der drohenden Verjährung in vielen Altfällen zum 31.12.2008 sollten die Anleger der Südwestrenta Plus jetzt handeln.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
Letztes Update 08.08.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2010 |  | 
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| Karriere (11.09.2008) |
| Stellenangebote, Ausbildung und Praktikum für Volljuristen, Referendare, studentische Mitarbeiter, Auszubildende und Umschüler zur ReNo, Praktikanten |
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Statistik: |
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