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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Schwarzarbeit und Minijob: Kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Bruttolohn bei Schwarzarbeit
Schwarzarbeit und Minijob: Kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Bruttolohn bei Schwarzarbeit
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Bruttolohn bei Schwarzarbeit
Hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass ein Teil oder sogar die gesamte Vergütung bar auf die Hand, ohne Abfuhr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen ausbezahlt wird, so liegt eine Schwarzgeldabrede vor. Während eine solche Abrede unwirksam ist, bleibt der Arbeitsvertrag selbst von dieser Unwirksamkeit unberührt. Der Arbeitgeber hat daher die schwarz vereinbarte Vergütung zu zahlen sowie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abzuführen. Der Arbeitnehmer ist im Gegenzug zur Leistungserbringung verpflichtet.
Das Urteil des BAG vom 17.02.2010 – Az.: 5 AZR 301/ 09
Das BAG hatte kürzlich die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer im Falle einer solchen Schwarzgeldabrede den entsprechenden Bruttobetrag vom Arbeitgeber nachträglich fordern darf.
Die Klägerin arbeitete drei Jahre lang in einer Spielothek, offiziell auf Minijobbasis. Tatsächlich arbeitete sie allerdings Vollzeit und erhielt zusätzlich 900 € bar auf die Hand. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrt sie nun die Nachzahlung der entsprechenden Bruttovergütung sowie die nachträgliche Urlaubsvergütung. Dabei stützt sie sich in ihrer Klageschrift auf § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV, der besagt, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen stets der Nettolohn als vereinbart gilt. Daher, so die Auffassung der Klägerin, habe der Arbeitgeber ihr den entsprechenden Differenzbetrag zu zahlen.
Das Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen. Es führte zur Begründung an, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift sich nur auf das Sozialversicherungsrecht beschränke und keinerlei Anwendung auf bürgerlichrechtliche Rechtsverhältnisse finde. Vielmehr bezwecke § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV lediglich die Schaffung einer Berechnungsgrundlage, nach der sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermitteln lasse, der an die Sozialkassen abzuführen sei. Außerhalb des Sozialversicherungsrechts finde diese Vorschrift daher keine Anwendung.
Eine Nachzahlung des entsprechenden Bruttolohns kann die Klägerin vom Arbeitgeber daher nicht verlangen.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur Schwarzarbeit, Vergütung oder zum allgemeinen Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.
Autorin:
Alexandra Kosacheva
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
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Letztes Update 11.06.2010 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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