Sanierungsausgleichsbetrag beim ImmobilienkaufRechtsanwalt Knud Steffan: Höhe des Ausgleichsbetrages ist oft unrichtig!Sanierungsausgleichsbetrag und Genehmigungspflichten bei Immobilien-Kauf im Sanierungsgebiet! Eigentümer von Immobilien in Sanierungsgebieten in Berlin werden Jahre nach Erwerb zur Kasse gebeten. Der Kauf und die Sanierung von Immobilien in Berliner Sanierungsgebieten z.B. im Prenzlauer Berg oder Friedrichshain, also in ausgewiesenen Sanierungsgebieten liegen, bringt Steuervorteile nach § 7h des Einkommensteuergesetzes; darüber hinaus sind die Objekte für Investoren meist unwiderstehlich günstig. Was die zukünftigen Eigentümer und Investoren meist nicht berücksichtigen sind die umfangreichen besonderen Genehmigungspflichten ( §144 BauGB) sowie der sog. Sanierungsausgleichsbetrag der erst Jahre nach Erwerb fällig wird. Hat der Käufer endlich saniert und die Hürden der Genehmigungen genommen, bekommt er unerwartet einen Zahlungsbescheid des Landes Berlin der oft zwischen 20.000 und 500.000 EUR liegt und viele Käufer in die Zahlungsunfähigkeit stürzt. Was kann der Eigentümer tun? Die Antwort lautet: klagen! Der Ausgleichsbetrag für Eigentümer von Immobilien in Sanierungsgebieten beruht auf § 154 BauGB. Danach können die Gemeinden oder Bezirksämter vom Eigentümer eines Hauses in einem Sanierungsgebiet einen Ausgleichsbetrag erheben, wenn das Objekt aus dem Sanierungsgebiet entlassen oder das ganze Sanierungsgebiet aufgelöst wird. Neben der Frage ob in den Ostberliner Bezirken überhaupt ein Ausgleichsbetrag gefordert werden kann ist die Frage der Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages im Wege der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu klären. Die Berechnung des Ausgleichsbetrages ist jedoch so kompliziert, daß in den verschiedenen Städten inzwischen mindestens zehn unterschiedliche Berechnungsmethoden angewandt werden. Hat der Eigentümer einen Zahlungsbescheid bekommen, sollte er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung an einen versierten Rechtsanwalt für Baurecht wenden, da der Zahlungsbescheid ansonsten bestandskräftig und damit unangreifbar wird. Knud Steffan JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de |