Rechtsanwalts- und Gerichtskostentabelle

Hier können Sie selbst Ihre Verfahrenskosten berechnen

 

Rechtsanwalts- und Gerichtskostentabelle:


Gegenstandswert bis

volle
Rechtsanwaltsgebühr
(Gebühr 1,0)


Gerichtskostenvorschuss
(3 Gebühren)

 

300

25

75

 

600

45

105

 

900

65

135

 

1.200

85

165

 

1.500

105

195

 

2.000

133

219

 

2.500

161

243

 

3.000

189

267

 

3.500

217

291

 

4.000

245

315

 

4.500

273

339

 

5.000

301

363

 

6.000

338

408

 

7.000

375

453

 

8.000

412

498

 

9.000

449

543

 

10.000

486

588

 

13.000

526

657

 

16.000

566

726

 

19.000

606

795

 

22.000

646

864

 

25.000

686

933

 

30.000

758

1.020

 

35.000

830

1.107

 

40.000

902

1.194

 

45.000

974

1.281

 

50.000

1.046

1.368

 

65.000

1.123

1.668

 

80.000

1.200

1.968

 

95.000

1.277

2.268

 

110.000

1.354

2.568

 

125.000

1.431

2.868

 

140.000

1.508

3.168

 

155.000

1.585

3.468

 

170.000

1.662

3.768

 

185.000

1.739

4.068

 

200.000

1.816

4.368

 

230.000

1.934

4.818

 

260.000

2.052

5.268

 

290.000

2.170

5.718

 

320.000

2.288

6.168

 

350.000

2.406

6.618

 

380.000

2.524

7.068

 

410.000

2.642

7.518

 

440.000

2.760

7.968

 

470.000

2.878

8.418

 

500.000

2.996

8.868

 

550.000

3.146

9.318

 

600.000

3.296

9.768

 

650.000

3.446

10.218

 

700.000

3.596

10.668

 

750.000

3.746

11.118

 

800.000

3.896

11.568

 

850.000

4.046

12.018

 

900.000

4.196

12.468

 

950.000

4.346

12.918

 

1.000.000

4.496

13.368

 



Für jede Erhöhung des Streitwertes um 50.000 Euro erhöhen sich die Rechtsanwaltsgebühr und die Gerichtsgebühr um je 150 Euro. Der einzuzahlende Gerichtskostenvorschuss erhöht sich somit um je 450 Euro.

Anwaltsgebühren nach dem RVG:

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen.

Streitwert oder Gegenstandswert:

Die Höhe der Gebühr richtet sich bei Tätigkeiten im Zivilrecht nach dem sogenannten Gegnstandswert.
Der Gegenstandswert ist der Wert des Gegenstandes des Rechtsstreits, also z.B. die Höhe ihrer Forderung, der Wert ihres Autos, einer Immobilie oder einer Dienstleistung.
Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren fallen dementsprechend mit zunehmendem Gegenstandswert deutlich höher aus.

Je nach Art der Tätigkeiten des Anwaltes, z.B. Beratung, außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, Besprechungen (auch Telefonate) und Verhandlungen mit Dritten, Mitwirkung an dem zu Stande kommen einer Einigung in einer Streitigkeit (Vergleich), Vertretung in einem Rechtsstreit, Vertretung in der mündlichen Verhandlung (Termin) vor Gericht, um nur einige Beispiele zu nennen, fallen eine oder auch mehrere Gebühren an.



Wieviel Gebühren entstehen bei einem Rechtsstreit?

Für die Tätigkeit vor den Zivilgerichten sind keine Gebührenrahmen, wie bei der außergerichtlichen Tätigkeit, sondern feste Gebühren vorgesehen. Das ist zum einen die Verfahrensgebühr in Höhe einer 1,3 - Gebühr. Auf diese ist die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte bis maximal zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.

Zum anderen erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung in einem (oder mehreren) Gerichtstermin(en) eine 1,2 - Terminsgebühr.

Für die Vertretung in einem normalen erstinstanzlichen Rechtsstreit fallen also normalerweise 2,5 Gebühren. Im Falle einer Einigung/Vergleich entsteht noch die Vergleichsgebühr, somit maximal 3,5 Gebühren. Die Höhe der jeweiligen Gebühren kann ebenfalls anhand der nachstehenden Tabelle ermittelt werden.

Für die Vertretung im Berufungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine 1,6 - Verfahrensgebühr sowie eine 1,2 - Terminsgebühr, maximal also eine 2,8 - Gebühr (bzw. 3,8 - Gebühr im Falle einer Einigung).

Letztes Update 20.10.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 | Seite drucken: Rechtsanwalts- und Gerichtskostentabelle | Seite einem Freund senden: Rechtsanwalts- und Gerichtskostentabelle

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