Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz Berlin: Welche Gegenstände sind pfändbar?Verbraucherinsolvenz und Lebensgefährte, Auto, Lebensversicherung, Rente, Arbeitsentgelt, TaschenpfändungPrivatinsolvenz: was unterliegt der Pfändung? Die Verbraucherinsolvenz hat zu Folge, dass der Betroffenen zum einen die nächsten sechs Jahre nur mit einem pfändungsfreien Teil seines Einkommens auskommen und zum anderen das pfändbare Vermögen herausgeben muss. Welche Gegenstände unterliegen der Pfändung in der Verbraucherinsolvenz? Pfändbare Gegenstände sind alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Verbraucherinsolvenz und Gegenstände des Lebensgefährten: Wenn der Schuldner mit seinem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebt, so greift die gesetzliche Vermutung, dass alle Gegenstände im Eigentum des Schuldners stehen und daher grundsätzlich vom Gerichtsvollzieher mitgenommen werden dürfen. Etwas anderes gilt, wenn der Lebensgefährte anhand einer Liste sein Eigentum nachweisen kann. Verbraucherinsolvenz und Auto: Auch ein Auto kann in die Insolvenzmasse gezogen werden. Ausnahmen sind jedoch dennoch möglich: sollte der Betroffene sein Auto zur Berufsausübung dringend benötigen, kann dieses nicht gepfändet werden. Dabei reicht aber das alleinige zur Arbeit fahren für einen Pfändungsschutz nicht aus, vielmehr muss die Berufsausübung ohne Auto für den Betroffenen unmöglich werden (Bsp.: Taxifahrer). Auch sonstige Gegenstände, die der beruflichen (auch geistigen) Täigkeit dienen und zur Fortsetzung dieser erforderlich sind, unterliegen nicht der Pfändung. Dabei muss der Schuldner die jeweilige Unpfändbarkeit beweisen. Was ist eine Taschenpfändung? Darunter ist die Mitnahme von Bargeld in Folge einer Taschendurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher zu verstehen. Dem Schuldner muss jedoch ein Betrag verbleiben, der zum Lebensunterhalt (auch Miete und Energiekosten) bis zur nächsten Gehaltszahlung erforderlich ist. Verbraucherinsolvenz und Arbeitsentgelt, die Lebensversicherung und die Rente: Das Einkommen unterliegt ebenfalls der Pfändung, dem Schuldner muss jedoch ein Mindesteinkommen zur notwendigen Lebenssicherung verbleiben. Der Pfändungsfreibetrag beträgt dabei mindestens 989,99 € netto monatlich. Sollte der Schuldner für unterhaltspflichtige Personen aufkommen, so erhöht sich der Freibetrag dementsprechend. Unpfändbar, oder nur bedingt pfändbar, ist dagegen das Sozialgeld, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld sowie Geldleistungen, die einen durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen sollen. Was die Rente anbetrifft, so ist diese wie das Arbeitsentgelt nur bis zu einem Freibetrag pfändbar. Sollte es vor der Rentenauszahlungsphase zur Insolvenz kommen, so muss zwischen steuerlich geförderten Rentenverträgen (Riester-Rente, Rürup-Rente) und nicht geförderten Verträgen differenziert werden. Während die geförderten Rentenverträge in der Ansparphase pfändungssicher sind, erstreckt sich der Pfändungsschutz nicht auf einen Vertrag mit steuerlich nicht geförderten Beiträgen. Sollte der Schuldner eine Kapitallebensversicherung haben, so kann diese ebenfalls, genauso wie das Sparguthaben, gepfändet werden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die vom Ehegatten oder von Kindern übernehmen zu lassen. Diese müssten dann aber den Rückkaufwert an den Insolvenzverwalter bezahlen. Ansprechpartner: Knud J. Steffan JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
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