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Weitere Rechtsgebiete » Kapitalanlagerecht » Phönix und EDW / Entschädigungsansprüche gegen die EDW: Verjährung und Fristen
Phönix und EDW / Entschädigungsansprüche gegen die EDW: Verjährung und Fristen
EDW: Wann droht der Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist?
Phönix Kapitaldienst GmbH / Entschädigungsansprüche gegen die EDW
Ist die 5-jährige Verjährungsfrist schon abgelaufen?
(Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin bereits am 13. März 2005)
Die Phönix Kapitaldienst GmbH war Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EDW). Geprellten Anlegern steht daher grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent ihrer verlorenen Einlage zu, maximal jedoch 20.000,- Euro pro Anleger.
Gem. § 3 Abs. 1 EAEG entsteht dieser Anspruch auf den Betrag von € 20.000,- bzw. 90 Prozent der verlorenen Einlage mit dem Eintritt des Entschädigungsfalls. Den Entschädigungsfall stellt gem. § 1 Abs. 5 EAEG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest. Bei der Phönix Kapitaldienst GmbH hat die BaFin am 13. März 2005 den Entschädigungsfall festgestellt.
Nach § 3 Abs. 3 EAEG verjährt der Entschädigungsanspruch binnen 5 Jahren. Geschädigten stellt sich die Frage, ob bereits die Verjährung ihrer Ansprüche gegen die EDW eingetreten ist oder einzutreten droht.
Beachtung der einjährigen Ausschlussfrist zur Forderungsanmeldung bei der EDW
Erste Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs ist zunächst die Anmeldung binnen eines Jahres seit der Bekanntgabe des Entschädigungsfalls durch die EDW an den einzelnen Geschädigten.
Für die Mitteilung an die Anleger hatte die EDW nach der entsprechenden Mitteilung der BaFin vom 13. März 2005 drei Monate Zeit. Mit dem Zugang der Mitteilung der EDW begann gem. § 5 Abs. 3 EAEG eine einjährige Ausschlussfrist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen zu laufen.
(Wenn ein Anleger die Anmeldefrist hat verstreichen lassen, kann ein Entschädigungsanspruch nur noch unter besonderen Umständen durchgesetzt werden.)
Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist
Fällig wird der Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die EDW über die angemeldete Forderung entschieden hat und seitdem weitere 3 Monate verstrichen sind (§ 5 Abs. 4 EAEG). Erst dann kann der Anleger die Erfüllung eines etwaigen Anspruchs auf Entschädigung verlangen. Erst damit beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen.
Ein Fallbeispiel
Sofern bspw. die EDW am 13. Mai 2005 dem geschädigten Anleger Mitteilung vom Entschädigungsfall gemacht und ihn zur Anmeldung der Forderung aufgefordert hat, blieb dem Anleger zunächst Zeit bis zum 13. März 2006, um seine Ansprüche bei der EDW anzumelden. Der Zeitpunkt einer Entscheidung seitens der EDW hängt dann von deren internen Abläufen ab. Sobald die EDW eine Entscheidung getroffen und dem Anleger mitgeteilt hat, bspw. am 13. April 2007, vergehen bis zum Beginn der 5-jährigen Verjährung noch 3 Monate. Die fünfjährige Verjährung beginnt in dem Beispiel dann am 13. Juli 2007 und endet am 13. Juli 2012.
Achtung: Phönix-Geschädigte sollten Teilentschädigungen der EDW grundsätzlich nicht hinnehmen
Die von der EDW praktizierte Teilentschädigungspraxis wurde von der zuständigen Berliner Gerichtsbarkeit bisher nicht akzeptiert. Die EDW hatte argumentiert, vor Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Phönix Kapitaldienste GmbH könne und müsse sie Phönix Anleger nicht voll entschädigen. Bis dahin könne sie gar nicht feststellen, in welcher Höhe die Anleger geschädigt sind, so die EDW.
Diese Auffassung teilen die zuständigen Instanzgerichte (Amtsgericht Mitte sowie Landgericht Berlin) nicht. Die EDW ist gegen diese Entscheidungen zwar in Berufung gegangen. Überwiegende Erfolgsaussichten sind dem Rechtsmittel jedoch nicht zu attestieren.
Fazit:
Ansprüche von Phönix Geschädigten gegen die EDW, die ihre Ansprüche angemeldet haben sind noch nicht verjährt. Soweit keine Anmeldung erfolgt ist, könnten Ansprüchen unter besonderen Umständen durchgesetzt werden.
Phönix Geschädigte sollten ihre Rechte gegenüber der EDW nach Auffassung von JUSTUS Rechtsanwälte durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und ggf. anwaltlich durchsetzen lassen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt André Pollmann, LLM
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de
Letztes Update 04.06.2010 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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NEWS
| Karriere (11.09.2008) |
| Stellenangebote, Ausbildung und Praktikum für Volljuristen, Referendare, studentische Mitarbeiter, Auszubildende und Umschüler zur ReNo, Praktikanten |
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Statistik: |
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| online: | 6 | | heute: | 380 | | gestern: | 624 | | gesamt: | 638957 |
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