Phoenix Scheingewinne müssen grundsätzlich versteuert werdenStrafbefreiende Selbstanzeigen für Phoenix Anleger werden immer dringenderStrafbefreiende Selbstanzeigen für Phoenix Anleger werden immer dringender! Das Bundesfinanzgericht hat am 28.10.2008 (Az: VIII R 36/04) seine bisherige Rechtsprechung von 1997 bestätigt und die Versteuerung von Scheingewinnen bejaht. Nun müssen nach den aktuellen Steuerbescheiden die Scheingewinne zu 100 % versteuert werden. Dabei kommt es, so der BFH, nicht darauf an ob tatsächlich Auszahlungen getätigt worden sind oder lediglich Gutschriften erfolgt sind. In Angesicht der Höhe der auf dem Kontoauszug ausgewiesenen Scheinrenditen kommen einschließlich Verzugszinsen, die jährlich 6 % betragen, im manchen Fällen Beträge bis zu 50 000 € zusammen. Auch der BGH hat sich am 02.12.2008 zur Steuerhinterziehung geäußert (Az.: 1 StR 416/08). Danach soll künftig die Strafhöhe bei Steuerhinterziehungen deutlich höher ausfallen. Dieses Urteil könnte als Grundsatzurteil für die Anleger der Phoenix verheerende Folgen haben. Die Gefahr bald Steuernachforderungen zugesandt zu bekommen, wird immer höher. Die steuerlichen Ermittlungsbehörden sind bei Vorliegen eines Anfangsverdachts verpflichtet ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Ein Anfangsverdacht ist dabei in den meisten Fällen einer Nachveranlagung aufgrund der durch das Betriebsstättenfinanzamt mitgeteilten Scheingewinne zu bejahen. Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
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