Phoenix Kapitaldienst GmbH ist insolventKapitalanlagerecht: Welche Ansprüche können die Geschädigten geltend machen?Informationen zur GÖTTINGER GRUPPE / SECURENTA AG finden Sie hier BGH stellt gesteigerte schriftliche Aufklärungspflicht auch für Wertpapierhandelsbanken fest. Die Frankfurter Wertpapierhandelsbank Phoenix Kapitaldienst GmbH ist in einen der spektakulärsten Betrugsfälle des Kapitalmarktes verstrickt. Es sollen Anlegerschäden von bis zu 800 Millionen EUR eingetreten sein. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt gegen die Verantwortlichen der Phoenix GmbH. Nunmehr hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. im Juli 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phoenix GmbH eröffnet. Der Absturz des Phoenix begann mit der Untersagung des weiteren Geschäftsbetriebes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Feststellung des Entschädigungsfalles im März 2005. Ein Anspruch auf Zahlung des Anlegers gegen die BaFin besteht aber nicht.
Aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft stellt sich die Frage ob und gegen Wen der Anleger seine Ansprüche durchsetzen kann. In Betracht kommen zunächst Schadenersatzansprüche gegen die Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst. Hier sollten die Ansprüche unbedingt beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, da aufgrund vorhandener Masse zumindest mit einem Bruchteil an Ausschüttung gerechnet werden kann. Auch Ansprüche der Anleger gegenüber dem Insolvenzverwalter sind zu prüfen. Delikttische Schadenersatzansprüche nach § 826 BGB können auch gegen Organe, wie die Geschäftsführer oder andere Verantwortliche der Phoenix Kapitaldienst GmbH gerichtet werden. Dies hat der BGH in seinen am 28.12.2005 veröffentlichten Entscheidungen vom 22.11.2005, Az. XI ZR 69/05 und Az. XI ZR 76/05 ausdrücklich festgestellt. Ferner kommen Schadenersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer sowie gegen die jeweiligen Anlageberater und Vermittler in Betracht. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vermittler und Finanzdienstleistern ist allerdings die kurze Verjährung zu beachten. Das Landgericht Kassel hat einen Vermittler zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 145.000 EUR verurteilt, da dieser die risikobehaftete Anlage als „Alterssicherung“ angepriesen haben soll. Ansprechpartner und Autor: Knud J. Steffan JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
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