| Über uns |
| Rechtsgebiete |
| Arbeitsrecht |
| Ausländerrecht |
| Bankrecht und Kreditrecht |
| Bau- und Architektenrecht |
| >> Newsletter- Archiv |
| >> Newsletter 12/04 |
| >> Newsletter 2/2005 |
| >> Newsletter 10/04 |
| >> VOB/B |
| >> VOB/A |
>> Sanierungsausgleichsbetrag >> beim Immobilienkauf |
>> Lieber Schlichter als >> Richter? Die >> Schlichtungsordnung |
| Kapitalanlagerecht |
| Familienrecht |
Verbraucherinsolvenz Schuldnerberatung Insolvenzrecht |
| Leasingrecht |
| Medienrecht |
| Medizinrecht |
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht |
| Gewerbemietrecht |
| Strafrecht |
| Verkehrsrecht |
| Verwaltungsrecht |
| Wirtschaftsrecht |
| göttinger Gruppe |
| Urteile |
| Kosten |
| Veranstaltungen |
| Muster und Formulare |
| Karriere |
| Kooperationspartner |
| Impressum |
| Terminsvertretung |
| Kontaktformular |
|
|
|
Sie befinden sich hier :
Rechtsgebiete » Bau- und Architektenrecht » Newsletter 10/04
Newsletter 10/04
Rae Knud Steffan und Anreas Prieser: Urteilsblitzdienst für die Baupraxis
|
Urteilsblitzdienst |
|
für die Baupraxis |
| 10/1. |
Prüfbare Schlussrechnung auch ohne Aufmaß?
Wenn der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt, dass er einen Dritten mit der Fertigstellung des Werkes beauftragt, reicht für eine prüfbare Abrechnung folgendes aus:
Der Bauunternehmer muss dem Auftraggeber alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilen, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistungen ermöglichen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Bauunternehmer Tatsachen vortragen kann, die es dem Gericht ermöglichen - gegebenenfalls mit einem Sachverständigen - den Mindestaufwand für die Fertigstellung zu schätzen.
|
 |
Praxishinweis
Deshalb sollte der Bauunternehmer stets darauf achten, seine ausgeführten bzw. abgeschlossenen Arbeiten anhand von Teilabnahmeprotokollen, von beiden Seiten unterschriebenen Bautagesberichten und in Bauberatungen zu dokumentieren.
|

|
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2004 AZ.: VII ZR 337/02, (vgl. BauR 9/2004 S. 1443) |
| 10/2. |
Keine Vergütung bei Insolvenz des Generalunternehmers !
Der Bauunternehmer kann als Nachunternehmer für erbrachte und bereits abgenommene Leistungen keine Vergütungen vom Bauherren verlangen, wenn der Generalunternehmer in die Insolvenz gerät. Zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherren bestehen keine rechtliche Beziehungen in der Art, dass der Bauunternehmer Ansprüche gegen den Bauherrn für bereits erbrachte Leistungen geltend machen kann. Er kann seine Forderung nur zur Insolvenztabelle anmelden, wenn er seine Ansprüche nicht anderweitig gesichert hat.
|
 |
Praxishinweis
Der Bauunternehmer sollte als Nachunternehmer immer darauf achten, eine Bauhandwerkssicherungshypothek gemäß § 648 BGB eintragen zu lassen und sein Baumaterial durch Eigentumsvorbehalt zu schützen.
|

|
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2004 AZ.: VII ZR 212/03 |
| 10/3. |
Anspruch des Bauunternehmers auf Sicherheitsleistung auch nach Abnahme !
Der Unternehmer kann dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach Ablauf der Nachfrist wird der Unternehmer dann von der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung frei und kann den Werklohn sofort geltend machen. Allerdings steht ihm dann nur noch der um die Mängelbeseitigungskosten gekürzte Werklohnanspruch sowie der Ersatz des Vertrauensschadens zu. Will der Bauunternehmer dagegen die volle Vergütung verlangen, so muß er die Mängelbeseitigung durchführen.
|
 |
Praxishinweis
Der Bauunternehmer sollte genau abwägen, welche der beiden Varianten sich für ihn rechnet und mit welcher Möglichkeit er in Anbetracht des ständig drohenden Insolvenzrisikos in der Baubranche die beste Sicherung seiner Vergütung erreicht. Ist eine Insolvenz des Auftraggebers nicht zu befürchten, empfiehlt es sich, nicht auf der Sicherung durch eine Bauhandwerkssicherungshypothek zu bestehen, wenn der Minderungsbetrag den entstehenden Aufwand für die Mängelbeseitigung deutlich übersteigt.
|

|
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.01.2004 AZ.: VII 183/02 |
 |
Checkliste: Verzug mit der Zahlung von Rechnungen |
=> Beim VOB-Vertrag gelten die BGB-Regelungen nicht, sondern es gilt nur § 16 VOB/B!
|
 |
Top-Thema: Neuer Gesetzesentwurf zur Sicherung von Werklohnansprüchen |
|
Zur Verbesserung der Situation der Werkunternehmer hat der Bundesrat kürzlich den Entwurf des Forderungssicherungsgesetzes eingebracht. Das Gesetz eröffnet den Werkunternehmern erstmals die Möglichkeit, im laufenden Klageverfahren und schon weit vor Erlass des Endurteils eine vorläufige und vollstreckbare Zahlungsanordnung zu erwirken. Vorraussetzung des neuen § 302 a ZPO ist, dass die Vergütungsklage Aussicht auf Erfolg hat und ein Abwarten des Endurteils dem Werkunternehmer nicht zumutbar ist.
Durch die vorläufige Zahlungsanordnung könnte und sollte in Zukunft verhindert werden, dass Bauunternehmer durch im Schnitt 3-7 Jahre andauernde Bauprozesse durch die Zahlungsausfälle in die Insolvenz getrieben werden.
Als materielle Änderungen des Werkvertragsrechts sind weiter Erleichterungen zur Forderung von Abschlagszahlungen vorgesehen. Musste bisher ein abgeschlossener Teil des Werkes bei Vorleistung von Material hergestellt sein, so soll nunmehr eine selbständig abrechenbare Leistung ausreichen, wenn und soweit Sie vertragsgemäß erbracht worden ist.
Es bleibt abzuwarten, ob das neue Forderungssicherungsgesetz verabschiedet wird und diese durchaus wünschenswerten und überfälligen Reformen Rechtskraft entfalten.
Bitte beachten Sie: Jeder Fall ist anders! Dieser Newsletter ersetzt auf keinen Fall die Rechtsberatung durch einen versierten Rechtsanwalt. Bei Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Knud Steffan oder RA. Prieser, Eberswalder Str. 26, in 10437 Berlin, Tel. 030/ 44044966. |
|
Impressum: Herausgeber: Rechtsanwalt Knud Steffan, Postanschrift: Eberswalder Str. 26, 10437 Berlin, Erscheinungsweise monatlich. Informationen wurden mit Sorgfalt geprüft. Es kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Vervielfältigungen jeder Art sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Herausgeber gestattet. Alle Rechte vorbehalten.
___________________________________________________________________________
Wenn Sie die Vorteile des Newsletters Urteilsblitzdienst für die Baupraxis wahrnehmen wollen, schicken Sie diesen Vordruck als Fax an die Nummer 030-44044966 oder senden uns eine E-Mail mit Ihrer Firmenanschrift.
Ja ich möchte den kostenlosen Newsletter Urteilsblitzdienst für die Baupraxis einmal im Monat erhalten:
............................................... Firma |
|
............................................... persönlicher Ansprechpartner |
| |
|
|
............................................... E-mail |
|
............................................... Telefon |
| |
|
|
............................................... Fax |
|
............................................... Anschrift | |
Letztes Update 18.02.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2010 |  | 
|
|
|
NEWS
| Karriere (11.09.2008) |
| Stellenangebote, Ausbildung und Praktikum für Volljuristen, Referendare, studentische Mitarbeiter, Auszubildende und Umschüler zur ReNo, Praktikanten |
| |
|
| |
Statistik: |
| |
| online: | 0 | | heute: | 107 | | gestern: | 375 | | gesamt: | 435244 |
|
| |
|
|