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Rechtsgebiete » Kapitalanlagerecht » MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Verurteilung der Prospektverantwortlichen zu Schadensersatz
MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Verurteilung der Prospektverantwortlichen zu Schadensersatz
Kanzlei für Kapitalanlagerecht: Prospekthaftung auch ohne Übergabe des Prospekts; Insolvenz der Gesellschaft
Verurteilung der Prospektverantwortlichen der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG zu Schadensersatz; Prospekthaftung; Insolvenz der Gesellschaft
Nach einer Reihe von Urteilen hat sich herausgestellt, was viele Anleger bei Vertragsabschluss nicht wussten über die MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Eine Investition kann unter Umständen bedeuten, falsch oder unzureichend informiert in den Fonds anzulegen, sich an einer insolventen Gesellschaft zu beteiligen, nicht zu erfahren, was mit dem angelegten Geld passiert, ja sogar verantwortliche Hintermänner im privaten Bereich zu unterstützen. Es sollte also Vorsicht geboten sein, wie auch das neueste Urteil des LG Braunschweig zu dieser Fondsgesellschaft wieder beweist.
Insolvenzverfahren schon vor 3 Jahren
Bereits im Jahre 2004 kam es zu einem für die Deutschen Vermögensfonds AG bitteren Urteil: Nachdem die Kläger in den Fonds investiert hatten, konnte die KG die geltend gemachte Rückzahlung von 42 Mio. Euro nicht leisten. Hierauf kam es im Sommer 2005 zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Weiterhin erwirkte die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) am 05.06.2005 eine Verfügung, die der AG die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte auferlegte: es wurde nämlich festgestellt, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft handelte. Aufgrund des geringen Fondsvermögens von 5,3 Mio. Euro war die Gesellschaft jedoch nicht ansatzweise in der Lage, den Forderungen der knapp 7000 Anleger zu nachzukommen. Altersvorsorge war hierbei der Zweck dieser Vielzahl von ausschließlich privaten Anlegern gewesen, die sich nun betrogen fühlten.
Dabei hatte der Vertrieb mit erfolgversprechenden Begriffen wie Vertrauen, Sicherheit und garantiertem Wachstum geworben. Unterstützt wurde er hierbei sogar von mehreren früheren Politikern: der ehemalige Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz pries den Fonds tatkräftig an, und der ehemalige Berliner Senator und FDP-Landesvorsitzende Walter Rasch war sogar Geschäftsführer des Fonds. Warnungen der Fachzeitschriften „Finanztest“ oder des Brancheninformationsdienstes „Kapital-Markt Intern fanden bei vielen Anlegern keinen Anklang: Die Bezeichnung als spekulative Anlageform, die für den Kreis von Kleinanlegern nicht geeignet ist, und das Anraten zu äußerster Vorsicht erwiesen sich jedoch mittlerweile als höchst berechtigt.
Offensichtliche wirtschaftliche Defizite
Das Modell konnte jedoch, wie sich dann im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellte, niemals als wirtschaftlich ertragreich erweisen: So wurden die angelegten Summen der Investoren für die Beauftragung und Vergütung einer Reihe von Dienstleistungsunternehmen verwendet. Konzeptentwicklung, Werbung, Vermittlung, Geschäftsführung und Vertrieb waren diejenigen Bereiche, die mit den eingezahlten Summen abgedeckt wurden. Im Endeffekt wurden aber keinerlei Einzahlungen in den Fonds investiert, sondern sämtliche Summen wurden in Verwaltungs- und Provisionszahlungen gesteckt. Der einzige Vermögensgegenstand der Deutschen Vermögensfonds I AG resultiert aus der Kommanditbeteiligung an der INVICTUM KG, einer Vertriebsfirma von Versicherungs- und Anlageprodukten. Diese ist aber aufgrund ähnlicher Methoden (überdurchschnittlicher Provisionsaufkommen, keine Vertragsbindung der Mitarbeiter) alles andere als sicher.
Mittlerweile wurde der Fonds der MSF durch die BaFin geschlossen.
Verurteilung zur Prospekthaftung
Sämtliche Fakten, über die die Prospekte keine Informationen lieferten, traten nach und nach zu Tage. Jetzt wurde der Fondsverantwortliche hierfür zur Rechenschaft gezogen. Das LG Braunschweig verurteilte ihn mit – noch nicht rechtskräftigen – Beschlüssen vom 16.07. und 23.07.2008 (AZ: 5 O 2181/07, 5 O 2251/07 und 5 O 2260/07) zu Schadensersatz im Rahmen der sog. Prospekthaftung. Dies ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Grundsatz: Gegenüber dem Emissionsprospektverantwortlichen kann das gesamte eingezahlte Eigenkapital geltend gemacht werden, wenn der Anlageprospekt fehlerhaft oder unvollständig war. Unter dem Emissionsprospekt versteht man die Informationen, die anlässlich der öffentlichen Zeichnung von Wertpapieren veröffentlicht werden müssen. Bei der Haftung kommt es aber nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten überhaupt übergeben worden ist (BGH vom 03.12.2007, AZ: II ZR 21/06). Er muss lediglich für die Entscheidung zur Anlage ursächlich gewesen sein, d. h. bei dem Vertragsabschluss in irgendeiner Form verwendet worden sein. Das LG Braunschweig beschloss weiterhin, dass die Zahlung an den Anleger Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung zu leisten sei.
Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts wurde bereits am 16.06.2006 durch das LG Potsdam festgestellt (AZ: 10 O 594 / 05). Die Fehler liegen hierbei nicht nur in der Zurückhaltung der Informationen über die Risiken. Die Anleger werden auch in keiner Weise darüber informiert, wie genau ihr Geld verwendet wird. Die Gelder flossen hauptsächlich anderen Dienstleistungsunternehmen und der Verwaltung zu, s. o. Wie weit die AG und deren Verantwortliche hierbei gingen, zeigte sich im Frühjahr diesen Jahres, ebenfalls vor dem LG Braunschweig (Urteil vom 19.03.2008, AZ. 5 O 1603/07): Der als „Hintermann“ der Prospektverantwortlichen eingestufte Michael Turgut muss für eine unsachgemäße Nutzung der Gelder gerade stehen. Er nutzte Teile bereits investierter Anlegergelder zur Finanzierung seiner Haftkaution, und das in Höhe von 1,3 Mio. Euro! Der fehlende Hinweis im Prospekt über die derartige Nutzung zu privaten Zwecken stellt einen erheblichen Prospektfehler dar. Und dass die Darlehenszahlung allein aufgrund der Anweisung des Turgut geschehen konnte, zeigt, dass die Anleger überhaupt nicht sicher sein können über den Verbleib ihres Geldes.
Gefahren bestehen weiterhin
Aber die Vermittler des Fonds lassen sich von den Urteilen und der Schleißung des Fonds noch immer nicht abschrecken: Der Vertrieb setzt daran, den Anlegern zu versichern, trotz der Insolvenz das Geld nicht verloren zu haben.
Haben Sie ebenfalls in Aktien der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG angelegt? Dann sollten sie sich an einen sachkundigen und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Nur dieser kann Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie den Vertrag rückabwickeln können und so die volle Summe des eingezahlten Eigenkapitals zurückerlangen können.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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Letztes Update 17.09.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2010 |  | 
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| Karriere (11.09.2008) |
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