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Lehman Brothers: OLG Hamburg zur Offenlegung einer Handelsspanne der BAnk beim Vertrieb von Zertifikaten
Justus Rechtsanwälte zum Urteil des OLG Hamburg
OLG Hamburg zur Offenlegung einer Handelsspanne der Bank beim Vertrieb von
Lehman-Brothers-Zertifikaten (Emittentin: Lehman Brothers Treasury B.V.)
Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung
JUSTUS liegen nunmehr die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 23. April 2010 in vollständiger Fassung vor. Darin wurden zwei Urteile des Landgerichts Hamburg aufgehoben, in denen die Hamburger Sparkasse zum Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers verurteilt worden war.
Landgericht Hamburg: Schadensersatz u.a. wegen Falschberatung aufgrund unterlassener Aufklärung über eine Eigenhandelsmarge
Das Landgericht Hamburg hatte seine nun zunächst aufgehobenen Entscheidungen u.a. auf die sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, der zufolge die Bank beim Vertrieb von Kapitalanlagen gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ihr Eigeninteresse in Form von verdeckten Rückvergütungen an bzw. von externen Dritten offen legen muss. Durch diese Offenlegungspflicht soll der Anleger in die Lage versetzt werden, eine am eigenen Provisionsinteresse bzw. an internen Zielvorgaben ausgerichtete Empfehlungsgebung des Bankberaters zu erkennen. Das Landgericht Hamburg war der Auffassung, die Offenlegungspflicht umfasse im Falle eines Eigenhandels der Bank, bestehend aus dem An- und Verkauf von Anleihen/Zertifikaten anderer Finanzdienstleister, auch eine dabei erzielte Handelsmarge. Aus der Sicht des Anlegers sei es irrelevant, ob die Bank aufgrund von Provisionszahlungen oder aufgrund einer Eigenhandelsmarge Gefahr laufe, bei der Beratung ihrer Kunden in erster Linie ein eigenes wirtschaftliches Interesse zu verfolgen. Beides müsse dem Anleger offen gelegt werden, damit dieser eine „informierte Entscheidung“ treffen kann.
OLG Hamburg: Kick-Back-Rechtsprechung bei Eigenhandel der Bank nicht einschlägig
Der 13. Zivilsenat des OLG Hamburg hat diese Argumentation verworfen, dabei jedoch zur Überprüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen und abschließenden Entscheidung die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das OLG war der Auffassung, die Bank müsse über eine Eigenhandelsmarge grundsätzlich nicht aufklären, da es sich dabei nicht um verdeckte Rückvergütungen an bzw. von einer außenstehenden Partei handele. Die sog. Kick-Back-Rechtsprechung des BGH sei bei einem Eigengeschäft der Bank nicht einschlägig. Es fehle an dem für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung erforderlichen Drei-Personen-Verhältnis. Auch entspreche die Interessenlage bei einer Eigenhandesmarge nicht derjenigen, die bei verdeckten Rückvergütungen bestehe. Es könne von der Bank nicht verlangt werden, dass diese bei einem Eigenhandel ihre interne Kalkulation offen lege. Ein Bankkunde könne, so das OLG Hamburg, ohnehin vernünftigerweise nicht erwarten, dass die Bank ihr Beratungsgeschäft ohne jedes wirtschaftliche Interesse betreibe. Ein Interessenkonflikt der Bank sei in den entschiedenen Fällen insbesondere deshalb auszuschließen, weil die Bank beim Vertrieb der Lehman-Zertifikate kein höheres wirtschaftliches Interesse als bei anderen banküblichen Anlagegeschäften gehabt habe und eine neutrale Beratung des Kunden demnach gewährleistet gewesen sei.
JUSTUS zu den Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens beim BGH:
Schwachpunkte in der Urteilsbegründung des OLG Hamburg
JUSTUS beurteilt die Erfolgsaussichten für ein Revisionsverfahren hinsichtlich der Rechtsfrage des Bestehens von Aufklärungspflichten bei der Erzielung einer Handelsmarge bei Eigengeschäften nach der Analyse der Entscheidungsgründe der beiden Urteile des OLG Hamburg vom 23. April 2010 positiv. Der Senat des OLG Hamburg hat selbst ausgeführt, eine Offenlegungspflicht bzgl. des wirtschaftlichen Eigeninteresses sei denkbar auch bei einem Eigengeschäft, nämlich dann, wenn sich aus der Höhe der Eigenhandelsmarge ein wirtschaftliches Interesse der Bank ergebe, bzgl. dessen der Anleger sich vernünftigerweise die Frage stellen müsse, ob ihn die Bank bei der Anlageberatung nicht „in die Anlageform hinein berate“. In den entschiedenen Fällen wurde dies verneint, weil die Sparkasse Hamburg bewiesen habe, dass die beim Vertrieb der Lehman-Zertifikate erzielte Eigenhandelsmarge nicht über das wirtschaftliche Interesse beim Vertrieb anderer banküblicher Kapitalanlagen hinausgegangen sei.
Rechtsprechung des OLG Hamburg erscheint aus Anlegersicht als nicht praktikabel
Solange von der Rechtsprechung bei einem Eigengeschäft aber grundsätzlich keine Offenlegungspflicht anerkannt wird, ist nicht ersichtlich, wie ein Anleger ohne Kenntnis bankinterner Vorgänge je erkennen sollte, ob die Eigenhandelsmarge der Bank so hoch ist, dass die Bank bei der Anlageberatung möglicherweise in erster Linie nicht seine Interessen, sondern ihr eigenes wirtschaftliches der Gewinnmaximierung verfolgt. Insofern erscheint die vom OLG Hamburg vertretene Rechtsauffassung im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg aus Anlegersicht als nicht praktikabel.
Vor diesem Hintergrund sieht JUSTUS gute Aussichten, dass der BGH die Auffassung des OLG Hamburg bzgl. der Frage zur Aufklärungspflicht einer Handelsmarge verwerfen und die Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg in diesem Punkt bestätigen wird. Dieser Auffassung hat sich mit Urteil vom 13 April 2010 inzwischen auch das Landgericht Frankfurt a.M. angeschlossen hat.
JUSTUS rät geschädigten Anlegern deshalb grundsätzlich weiterhin zur konsequenten gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Kostenfreie schriftliche Erstberatung und Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung:
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vertritt inzwischen über 500 Lehman Anleger und führt bundesweit Klagen gegen die beratenden Banken durch. Wir bieten allen Lehman Brother Anlegern eine kostenfreie schriftliche Erstberatung an, die eine Ersteinschätzung über das Kostenrisiko und die voraussichtlichen Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage gibt.
Für die kostenfreie Erstberatung und Einleitung des Schlichtungsverfahrens bitte den Fragebogen Beratungspool Lehman Brothers ausdrucken und einsenden oder füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.
Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
Letztes Update 17.05.2010 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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