Kündigungsschutzklage auch bei Kleinbetrieben - sog. kleiner KündigungsschutzArbeitsrecht: Gibt es auch einen Schutz gegen Kündigungen vom Kleinbetrieb?Auch in kleinen sog. Kleinbetrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten können sich Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage gegen Kündigungen wehren. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Grundsätzlich kann jedes Arbeitsverhältnis von beiden Beteiligten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gekündigt werden. Fällt der Betrieb unter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), muss der Arbeitgeber, um die Kündigung rechtfertigen zu können, in der Regel einen gravierenden Grund für die Kündigung eines Arbeitnehmers haben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für alle Betriebe. Kleinbetriebe werden vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht erfasst. Wann spricht man von einem Kleinbetrieb? Nach §23 Kündigungsschutzgesetz gelten seit dem 01.01.2004 alle Betriebe, die 10 oder weniger Arbeitnehmer haben, als Kleinbetriebe. Auszubildende zählen nicht zu den Arbeitnehmern. Teilzeitkräfte bis zu 20 Wochenarbeitsstunden werden nur mit 0,5 mitgezählt, Teilzeitkräfte bis zu 30 Wochenarbeitsstunden werden mit 0,75 mitgezählt. Ist das Arbeitsverhältnis vom Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst, ergeben sich folgende Grundsätze für die Überprüfung einer Kündigung / Kündigungsschutzklage:
Kündigungsschutzklage: Gegen die Kündigung kann und sollte sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage wehren. Wurde der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs gekündigt, kann er beim zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einreichen. Die Kündigungsschutzklage ist auch hier binnen 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung einzulegen. Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur fristlosen oder ausserordentlichen Kündigung oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt. Ansprechparter: Rechtsanwalt Knud J. Steffan JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Eberswalder Straße 26 10437 Berlin Tel.: 030 / 440 449 66
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