job-sharing
§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ermöglicht in überversorgten Planungsbereichen die Zulassung eines weiteren Vertragsarztes, sofern er zusammen mit einem bereits niedergelassenen Arzt eine Gemeinschaftspraxis bilden will.
Für eine Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
o die allgemeinen Voraussetzung einer Zulassung liegen vor,
o Vertrag über eine Gemeinschaftspraxis iSv § 33 Abs. 2 Ä-ZV,
o die selbe Arztgruppe,
o Versorgungs-Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V,
o Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss, dass der bisherige Praxisumfang nicht
wesentlich überschritten wird.
o Privilegierung erst nach 5 Jahren Gemeinschaftspraxis.
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Letztes Update 03.10.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |

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