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Göttinger Gruppe/Securenta AG * Kündigung * Segmentänderung
Vorsicht vor Angeboten zur Fortsetzung der Beteiligungen oder Segmentänderungen
Zum Ende des Jahres 2005 erhielten viele Anleger, die eine stille Beteiligung bei der Göttinger Gruppe/ Securenta AG abgeschlossen und aufgrund der aktuellen Geschäftsentwicklung gekündigt hatten, Angebote zugesandt, welche auf die Fortsetzung der Gesellschaftsbeteiligung oder eine sogenannte Segmentänderung abzielten. 6 Unter Hinweis auf die positive Geschäftsentwicklung der Securenta AG seit dem Jahre 2002 wurde den Anlegern die Fortsetzung ihrer bereits gekündigten Beteiligungen angeboten. Diesem Schreiben wurde regelmäßig ein vom Gesellschafter zu unterzeichnendes Formular über eine Vereinbarung zwischen der Göttinger Gruppe Vermögens-und Finanzholding GmbH & CoKG aA. und der Securenta AG einerseits und dem Gesellschafter andererseits beigefügt. Inhalt dieses Schreibens war zunächst eine Anfechtungserklärung bezüglich der Kündigung und die Feststellung, dass die Beteiligungsverhältnisse somit mangels wirksamer Kündigung fortbestehen. Dem Schreiben ließ sich bei genauerem Hinsehen jedoch auch entnehmen, dass die Göttinger Gruppe/ Securenta AG trotz der vermeintlich positiven Jahresabschlüsse wohl nicht nur unerhebliche Liquiditätsengpässe habe. So wurde u.a. angekündigt, dass eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens allenfalls in Raten, regelmäßig bis zu 60 Raten, erfolgen könnte. Dies bereits ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die prognostizierte positive Gesellschaftsentwicklung durchaus in Frage zu stellen ist. Vor diesem Hintergrund besehen, muss von einer Unterzeichnung dieser Vereinbarung grundsätzlich abgeraten werden.
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In anderen Fällen wurde den Anlegern, die eine sogenannte Secu-Rente oder einen Pensions-Spar-Plan (PSP) abgeschlossen haben, eine "Segment-Änderung" vorgeschlagen, wonach das Geld des Anlegers, unter Hinweis auf eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, danach in einer anderen Beteiligungsgesellschaft aus dem Firmengeflecht der Göttinger Gruppe angelegt werden sollte. Dies legt die Vermutung nahe, dass es der Gesellschaft vor dem Hintergrund des Neuabschlusses eines Beteiligungsvertrages, vor allem darum geht, den Anlegern etwaige rechtliche Einwände im Rahmen des bestehenden oder gekündigten Beteiligungsverhältnisses abzuschneiden. Für Anleger, die den neuen Beteiligungsvertrag bereits abgeschlossen haben sollten, besteht jedoch die Möglichkeit den Vertrag innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu widerrufen.
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Ansprechpartner & Autor:
Rechtsanwältin Annett Engel
JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater
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Fon: 030/ 44 0 44 966
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Letztes Update 09.04.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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