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Göttinger Gruppe * Securenta * Verjährung
Ansprüche gegen die Göttinger Gruppe nach OLG-Urteil nicht verjährt!
Göttinger Gruppe * Securenta AG * Keine Verjährung der Ansprüche tausender Anleger
Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig ( Urteil vom 30.11.2005 – Az: 3 U21/03 ) hat Licht in die umstritten Frage gebracht, ob Schadenersatzansprüche der Anleger verjährt seien oder nicht.
Das OLG verurteilte die Securenta AG zur Zahlung von 42.182 EUR an einen Anleger und stellte dabei fest, dass die Ansprüche entgegen der Verjährungsregel des § 195 BGB noch nicht verjährt sind. Entgegen der Ansicht der Göttinger Gruppe und vieler Finanzdienstleister kommt es für die Verjährung sogenannter „Altansprüche“, also Verträge die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, nicht auf die Zeichnung sondern auf die Kenntnis der Aufklärungspflichtverletzung an.
Diese Kenntnis des Anlegers liegt aber erst nach Veröffentlichung der einschlägigen Entscheidungen des BGH vom 21.03.2005 und 25.07.2005 vor, so dass die Ansprüche noch geltend gemacht werden können und erst 2008 verjähren.
Tausende von Anleger bei der Göttinger Gruppe sowie der Securenta AG können daher aufatmen und die Rückforderung auch der vor dem 01.01.2002 gezeichneten Einlage geltend machen.
Zur einzelfallabhängigen Prüfung und Durchsetzung Ihres Anspruches sollten sie einen im Anlagerecht versierten Rechtsanwalt beauftragen. Hierzu reicht die Zusendung der Zeichnungsscheine und des wesentlichen Schriftverkehrs sowie ggf. die Police einer Rechtsschutzversicherung aus. Im allgemeinen werden die Kosten von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen.
Lesen Sie hier weiter zur Göttinger Gruppe/Securenta AG
Unseren Fragebogen für Kapitalanleger finden Sie hier
Ansprechpartner und Autor:
Knud J. Steffan Rechtsanwalt
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Eberswalder Straße 26 10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66 Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
Letztes Update 09.02.2007 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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