Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds haften der Bank nicht bei unwirksamer VollmachtBank- und Kapitalmarktrecht: BGH, Urt. vom 17.6.2008 – XI ZR 112/07Keine persönliche Haftung des Gesellschafters bei nichtigem Darlehensvertrag; fehlende Vollmacht, Gesellschafterhaftung, Rechtsberatungsgesetz
Droht Ihnen die Bank, sie persönlich in Haftung zu nehmen, nur weil sie rechtlich nicht ausreichend beraten wurden? Und weil Sie es gutgläubig einem Dritten in die Hände gaben, sich um die Abwicklung der Anlagebeteiligung in einen Immobilienfonds zu kümmern? Davor müssen Sie keine Angst mehr haben. Denn nach einer neuen Entscheidung des BGH (BGH, Urt. vom 17.6.2008 – XI ZR 112/07) hat das Kreditinstitut in diesem Fall hierzu kein Recht, wenn folgende Bedingungen vorliegen: Sie haben einer Steuerberatungsgesellschaft oder Treuhandgesellschaft eine Vollmacht erteilt, damit diese eine Beteiligung an geschlossenen Fondsgesellschaft sowie dessen Finanzierung für Sie regelt. Diese schließt daraufhin einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut ab, die alsbald die Darlehenssumme direkt auf ein entsprechendes Treuhänderkonto für die Immobiliengesellschaft führt. (Treuhand-)Vollmacht unwirksam – was nun? Nun stellt sich jedoch raus, dass die Vollmacht niemals wirksam war, weil ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. So soll nämlich nach dessen Zweck eine für die Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten ungeeignete Person vom Rechtsverkehr ferngehalten werden. Das Erfordernis nach einer Erlaubniseinholungspflicht gem. § 1 RBerG richtet sich nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit: Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Wie der BGH bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01), geht es im vorliegenden Fall nicht um wirtschaftliche Belange. Schon bei der Entscheidung, ob der Treuhänder überhaupt auftragsgemäß tätig werden soll, kann erheblicher Bedarf nach rechtskundiger Beratung bestehen. Die verantwortungsvolle Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert gute Rechtskenntnisse: sie muss deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oder Personen vorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Die Vollmacht ist also unwirksam. Auch der Bank hat niemals – und das ist hier wichtig - eine wirksame Vollmacht vorgelegen. Mithin konnte also auch ein Darlehensvertrag nicht wirksam geschlossen werden. Die anderen Anleger verlangen jetzt die Darlehenszinsen von der Bank. Sie sind nicht bereit, die Darlehensvaluta im Rahmen einer Rückabwicklung an die Bank zurückzuzahlen, die auf der Unwirksamkeit des Darlehens basiert. Mit genau diesem Bereicherungsanspruch wendet sich die Bank dann an Sie, um sie persönlich aus § 128 HGB auf Herausgabe der Darlehenssumme zu verklagen. Diesem Anliegen gibt die neueste Rechtsprechung nun keine Chance mehr. Entscheidend ist hier nämlich der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes: Bürger sollen vor unsachgemäßer Erledigung ihrer Rechtsangelegenheiten, auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs, geschützt werden. Somit kann und muss man die Zahlungsanweisung an den Bevollmächtigten, die nichtig ist, als niemals erfolgt ansehen. Alles andere wäre unsachgemäß und für den Bürger keinesfalls zumutbar. Denn die Übernahme des gesamten Investitionsvolumens für einen Anleger, der lediglich eine Kapitalanlage beabsichtigte, kann vom Rechtsverkehr unmöglich erwartet werden. Eine Haftung aus § 128 HGB scheidet als komplett aus. Auch die Argumentation des Revisionsgerichts in dem Fall, der der BGH-Entscheidung zugrunde liegt, gelingt hier nicht: die Begründung mit der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Zwar kann man diese im vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich heranziehen: so dürfte bei Anwendung dieser Grundsätze eine Abwicklung nicht rückwirkend, sondern nur von diesem Zeitpunkt an, erfolgen. Dann könnte die Bank vom Anleger die noch zu zahlenden Raten aus § 128 HGB verlangen. Allerdings wurde auch dieser eingeschränkten Haftung ein Riegel vorgeschoben werden, und zwar mit Hilfe der Einwendungen, die grundsätzlich jedem Gesellschafter zustehen: er kann sich immer auf in seiner Person begründete Tatsachen berufen. Hier ist die mögliche Einwendung des Anlegers gegen die Zahlung (sowohl der vollständigen als auch der eingeschränkten Darlehenssumme) die nach Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Anspruch resultiert nämlich aus der Auszahlung des Darlehens. Dieser Vertrag ist jedoch nichtig, weswegen der Anleger nicht in Anspruch genommen werden kann. Möglich wäre es zwar noch, dem Verkehrsschutz einen Vorrang vor dem Schutzzweck des RBerG zu gewähren; hierfür müsste die Bank auf das Bestehen der Vollmacht vertraut haben (Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht). Da ihr jedoch keine Vollmacht vorgelegt wurde, kommen die Grundsätze nicht zur Anwendung. Es besteht kein Anlass, den Verkehrsschutz zu bevorzugen, weshalb die Einwendung aus § 242 BGB des Anlegers gegen die Inanspruchnahme auf Rückzahlung ihn schützt. Wer haftet nun? Weiterhin stellt sich die Frage, ob durch eine solche Haftung überhaupt verhindert werden könnte, dass schützwürdige Interessen der anderen Anleger berührt werden. Auch dies wurde aber vom BGH verneint, und zwar mit der Begründung, dass auch sie, die Gesellschafter des Fonds selbst, nicht für den Rückzahlungsanspruch des Anlegers haften müssen. Alle aus der Nichtigkeit des Darlehensvertrages resultierenden Risiken, also auch das der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschafter, sind vielmehr im Endeffekt vom Darlehensgeber zu tragen. Wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt! Ob bei Ihnen ein solcher Verstoß vorliegt, wo die Fehler in der Abwicklung lagen und ob Sie hier haftbar gemacht werden können, muss in Ihrem Einzelfall entschieden werden. Hat der umfassend bevollmächtigte Steuerberater bzw. Treuhänder überwiegend im Rahmen der Klärung rechtlicher Verhältnisse gehandelt, dann bedurfte es zum Abschluss dieser Vollmacht einer Erlaubniseinholung: denn er handelte nicht im wirtschaftlichen Bereich, sondern es waren Rechtskenntnisse verlangt, die nur ein Volljurist besitzen kann. Lag diese Erlaubnis nicht vor, war die Vollmacht unwirksam. Sie als Anleger können dann grundsätzlich den daher unwirksamen Kapitalanlagevertrag und evtl. auch den Darlehensvertrag gegen die Bank und die Kapitalanlagegesellschaft rückabwickeln und die Zinsen verlangen. Deshalb wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt, der Ihnen die bestehenden Möglichkeiten umfassend aufzeigen kann. Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
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