Göttinger Gruppe, Insolvenzverfahren und Steuernachzahlungen

Stellungnahme zum Rundschreiben des Insolvenzverwalters

Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG
Drohende Steuerrückforderungen - zum aktuellen Schreiben des Insolvenzverwalters Knöpfel

So mancher Anleger dürfte in den letzten Tagen Unbehagen beim Lesen des aktuellen Schreibens des Insolvenzverwalters Knöpfel verspürt haben. Denn auf Seite 2 des Schreibens wird vor dem Verlust der bisher erhaltenen Steuervorteile gewarnt. Es liest sich ganz so, als ob der geschädigte Anleger die Wahl hätte: entweder die Steuervorteile behalten, indem keine Schadenersatzansprüche gestellt werden oder die Forderungen im Insolvenzverfahren der Securenta AG anmelden, um an der voraussichtlichen Quote teilzuhaben, damit jedoch die bisher erhaltenen Steuervorteile verlieren.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Vehemenz, mit der sich der Insolvenzverwalter und Steuerberater von seiner Bestellung an gegen die Anmeldung begründeter Schadenersatzforderungen der Anleger zur Insolvenztabelle öffentlich zur Wehr setzte. Zunächst vertrat er die z.B. von dem Berliner Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe nicht geteilte Rechtsauffassung, die Anleger seien auch hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderungen keine Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO. Nunmehr versucht er in einem neuen Rundschreiben an die Anleger eine kausale Verbindung zwischen Forderungsanmeldung und Aberkennung der Steuervorteile herzuleiten.  

Natürlich ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens umso leichter, je weniger Gläubiger ihre Forderungen anmelden und ggf. gerichtlich zur Tabelle feststellen lassen. Es ist allerdings sehr fraglich, ob es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, den Anlegern durch Rechtsrat von einer Forderungsanmeldung abzuraten.

Stellungnahme der Kanzlei Justus

Die Annahme, der geschädigte Anleger hätte eine Wahl, ist falsch. Ob die Finanzämter die Beteiligung steuerlich anerkennen hat Nichts mit der Anmeldung einer Schadenersatzforderung  zur Insolvenztabelle zu tun.

Zur Zeit sind, grob skizziert, folgende Szenarien möglich:

1.      Ihre Beteiligung an der Securenta AG wird grundsätzlich steuerlich nicht anerkannt, so dass ein Teil der gewährten Steuervorteile zurück erstattet werden muss. Dies jedoch völlig unabhängig davon, ob die Schadenersatzansprüche im Insolvenzverfahren angemeldet wurden oder nicht.

2.      Sie haben Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet und gehen bei der Verteilung der Quote leer aus. Zu versteuern wäre der Betrag, den Sie aus der Insolvenzmasse erhalten – in diesem Falle also nichts.

3.      Sie haben Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet und eine Quote erhalten. In diesem Fall ist der Betrag, den Sie aus der Insolvenzmasse erhalten haben, also Ihre Quote, zu versteuern

Nach Ansicht der Kanzlei Justus ist dies das Szenario, dass am wahrscheinlichsten scheint.



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Letztes Update 04.06.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 | Seite drucken: Göttinger Gruppe, Insolvenzverfahren und Steuernachzahlungen | Seite einem Freund senden: Göttinger Gruppe, Insolvenzverfahren und Steuernachzahlungen

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