Göttinger Gruppe, Insolvenzverfahren und SteuernachzahlungenStellungnahme zum Rundschreiben des InsolvenzverwaltersSecurenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG
So mancher Anleger dürfte in den letzten Tagen Unbehagen beim Lesen des aktuellen Schreibens des Insolvenzverwalters Knöpfel verspürt haben. Denn auf Seite 2 des Schreibens wird vor dem Verlust der bisher erhaltenen Steuervorteile gewarnt. Es liest sich ganz so, als ob der geschädigte Anleger die Wahl hätte
Nicht nachvollziehbar ist auch die Vehemenz, mit der sich der Insolvenzverwalter und Steuerberater von seiner Bestellung an gegen die Anmeldung begründeter Schadenersatzforderungen der Anleger zur Insolvenztabelle öffentlich zur Wehr setzte. Zunächst vertrat er die z.B. von dem Berliner Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe nicht geteilte Rechtsauffassung, die Anleger seien auch hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderungen keine Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO. Nunmehr versucht er in einem neuen Rundschreiben an die Anleger eine kausale Verbindung zwischen Forderungsanmeldung und Aberkennung der Steuervorteile herzuleiten.
Natürlich ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens umso leichter, je weniger Gläubiger ihre Forderungen anmelden und ggf. gerichtlich zur Tabelle feststellen lassen. Es ist allerdings sehr fraglich, ob es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, den Anlegern durch Rechtsrat von einer Forderungsanmeldung abzuraten.
Stellungnahme der Kanzlei
Die Annahme, der geschädigte Anleger hätte eine Wahl, ist falsch. Ob die Finanzämter die Beteiligung steuerlich anerkennen hat Nichts mit der Anmeldung einer Schadenersatzforderung zur Insolvenztabelle zu tun.
Zur Zeit sind, grob skizziert, folgende Szenarien möglich:
1. Ihre Beteiligung an der Securenta AG wird grundsätzlich steuerlich nicht anerkannt, so dass ein Teil der gewährten Steuervorteile zurück erstattet werden muss. Dies jedoch völlig unabhängig davon, ob die Schadenersatzansprüche im Insolvenzverfahren angemeldet wurden oder nicht.
2. Sie haben Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet und gehen bei der Verteilung der Quote leer aus. Zu versteuern wäre der Betrag, den Sie aus der Insolvenzmasse erhalten – in diesem Falle also nichts.
3. Sie haben Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet und eine Quote erhalten. In diesem Fall ist der Betrag, den Sie aus der Insolvenzmasse erhalten haben, also Ihre Quote, zu versteuern
Nach Ansicht der Kanzlei
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