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Flugzeugfonds Krise : Anleger müssen Steuern nachzahlen!
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2007 (Az.: IV R 49/04)
Flugzeugfonds-Anleger müssen Steuern nachzahlen!
Steuerrückforderungen machen nicht nur im Fall der Medienfonds Schlagzeilen. Auch Anleger von Flugzeugfonds sind von nachträglicher Aberkennung von Steuernachteilen betroffen.
Konzept der Flugzeugleasing-Fonds
Folgendes Konzept liegt den Flugzeugleasing-Fonds zugrunde: das Geld der Anleger wird im Rahmen einer Vermögensverwaltung in Flugzeuge investiert, welche dann an Fluggesellschaften vermietet werden. Anschließend werden die Flugzeuge an die Fluggesellschaften veräußert, sodass der Fonds zum Laufzeitende einen Totalgewinn erzielt.
Mit diesem Konzept waren Flugzeugfonds neben Medienfonds jahrelang eines der beliebtesten Steuersparmodelle, sodass nun etwa 30.000 Anleger von Steuerrückforderungen betroffen sind.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2007 (Az.: IV R 49/04)
Grund für die Aberkennung von Steuervorteilen ist das Urteil des BFH vom 26. Juni 2007. Der BFH hat entschieden, dass Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Flugzeugen dann als gewerbliche Tätigkeiten anzusehen sind, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf in einem Gesamtgeschäft kombiniert ist. Genau dieses Geschäftskonzept liege den Flugzeugleasing-Fonds zugrunde, sodass diese gerade nicht als private Vermögensverwaltung angesehen werden könnten. Daher sind die Gewinne aus der Veräußerung der Flugzeuge als gewerbliche Einkünfte zu versteuern.
Basierend auf diesem Urteil sind die Finanzämter nun vom Bundesfinanzministerium angewiesen worden die Steuervergünstigungen rückwirkend zu streichen, so dass erhebliche Sternachzahlungen zzgl Zinden auf die Anleger zukommen werden.
Was können die Anleger tun?
Die Anleger können Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater sowie gegen den Initiator geltend machen. Auch besteht die Möglichkeit einer vollständigen Rückabwicklung der Fondsbeteiligung. Dabei kann zum einen auf eine fehlerhafte Beratung, zum anderen auf den fehlenden Hinweis zu Provisionszahlungen abgestellt werden. Der Anlageberater ist verpflichtet den Anlageinteressenten anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehört auch der Hinweis auf steuerliche Risiken. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Leasingkonstruktionen grundsätzlich steuerlich unsicher sind, muss der Berater zumindest die Plausibilität der steuerlichen Konstruktion der Beteiligung überprüfen und den Anleger auf das steuerliche Risiko hinweisen. Auch besteht die Pflicht des Beraters, den Anlageinteressenten auf Rückvergütungen hinzuweisen, damit dieser den scheinbar selbstlosen Rat kritisch hinterfragen und seine Entscheidung nochmals überdenken kann.
Achtung Verjährung!
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche tritt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach Kenntnis ein, sodass in vielen Fällen spätestens Ende 2010 die Ansprüche verjähren werden. Die Verjährung muss jedoch durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt im Einzelfall überprüft werden.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de
Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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| Karriere (11.09.2008) |
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