Familienzusammenführung: Nachzug von minderjährigen Kindern von Ausländern zu in Deutschland lebenden Eltern

Rechtsanwältin für Ausländerrecht: Regelungen nach § 32 Aufenthaltsgesetz

Familienzusammenführung: Nachzug von minderjährigen Kindern von Ausländern zu in Deutschland lebenden Eltern bzw. Stiefeltern (teil). Regelungen nach § 32 Aufenthaltsgesetz, insbesondere Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts, Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug für ein Kind eines Ausländers setzt grundsätzlich voraus, dass beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

Des weiteren (und hier entsteht in der Regel der Streit mit der Ausländerbehörde) muss  der Lebensunterhalt gesichert sein. Mit dieser Erteilungsvoraussetzung soll verhindert werden, dass öffentliche Mittel beansprucht werden. Wird der erforderliche Lebensunterhalt falsch berechnet, führt dies zu erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Familien, da unter Umständen der Nachzug gänzlich verweigert wird. Beispielsweise wird regelmäßig der (neu) eingeführte Kinderzuschlag vollkommen außer Acht gelassen, obwohl nach dieser Regelung einer Familie bis zu 140,00 € zustehen können. Zusätzlich zum Kindergeld in Höhe von derzeit 154,00 € kann der Kinderzuschlag entscheidend für die Sicherung des Lebensunterhalts und damit für den Nachzug sein.

In dem oft vorkommenden Fall, in welchem ein Nachzug zu einem Stiefelternteil erfolgen soll, wird fälschlicherweise eine Verpflichtungserklärung seitens des Stiefvaters verlangt. Diese setzt den gegenüber SGB II weitaus strengeren Maßstab der Pfändungsfreigrenzen an und verlangt, dass ein Nettoeinkommen zur Verfügung steht, dass die Pfändung von mindestens 207,00 € (Bedarf für Kind bis 14 Jahre) ermöglicht. Viele Stiefväter verdienen nicht genug, um eine solche Verpflichtungserklärung abgeben zu können. Nach der (neueren) Rechtslage darf keine Verpflichtungserklärung mehr verlangt werden, da sozialrechtlich nicht nur Stiefkinder, sondern sogar Partnerkinder wie eigene Kinder behandelt werden. Es muß (nur) der Nachweis erbracht werden, dass das Nettoeinkommen der Familie ausreicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Der Bedarf richtet sich nach den SGB II Sätzen.

Es wird dringend geraten, sich in solchen Fällen beraten zu lassen.

Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin
Claire Schennen, MBA

Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: info@schennen-recht.de
 



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Letztes Update 04.08.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2010 | Seite drucken: Familienzusammenführung: Nachzug von minderjährigen Kindern von Ausländern zu in Deutschland lebenden Eltern | Seite einem Freund senden: Familienzusammenführung: Nachzug von minderjährigen Kindern von Ausländern zu in Deutschland lebenden Eltern

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