Drei Stufen der Verbraucherinsolvenz
Insolvenzrecht: Schuldnerberatung und Restschuldbefreiung; auch für ehemalige Unternehmer!
Das Verbraucherinsolvenzverfahren:
Was ist das Verbraucherinsolvenzverfahren?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt in den §§ 304 ff Insolvenzordnung ist ein dreistufiges Verfahren welches zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, zur Verhinderung weiterer Vollstreckung und Verschuldung und letztlich auch der Entschuldung Restschuldbefreiung des Schuldners dienen soll.
Ab 1. Dezember 2001 ist das Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung in Kraft getreten. Hierdurch soll der Sinn der Insolvenzordnung, überschuldeten Haushalten einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, zusätzlich erleichtert werden.
Bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben kann der Schuldner danach bereits nach fünf beziehungsweise sechs Jahren schuldenfrei werden.
Wer kann das Insolvenzverfahren durchführen?
Berechtigt zur Antragstellung sind nach § 304 InsO:
1. natürliche Personen, die keine selbstständige berufliche Tätigkeit ausüben und
2. natürliche Personen, die zwar selbstständig waren, deren Vermögensverhältniss aber
überschaubar sind (zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger).
Somit auch Unternehmer!
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren lässt sich gliedern in:
1. außergerichtliche Einigungsverfahren vor Eröffnung des Gerichtsverfahrens:
vor dem gerichtlichen Verfahren muss der Schuldner versuchen sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Der hierzu zu erstellende Schuldenbereinigungsplan kann grundsätzlich alle Modalitäten erfassen, wie ein Null-Plan, Stundung und Ratenzahlung, Schulden – oder Teilerlass, Abtretungen, Verwertung von Sicherheiten, etc. Der Schuldner sollte für den Einigungsversuch einen Experten hinzuziehen, da nur dieser bei Scheitern der Einigung die notwendige Bescheinigung ausstellen kann und das Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht beantragt. Welche Unterlagen Sie bei Beantragung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens benötigen erfahren Sie in der Checkliste Verbraucherinsolvenz.
Geeignete Personen hierfür sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Schuldnerberatungsstellen § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
2. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren:
Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan nebst oben erwähnten Verzeichnissen sowie die Vermögensübersicht zu und fordert sie auf hierzu Stellung zu nehmen.
Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, muss der Schuldner die festgelegten Forderungen erfüllen, damit endet das Verfahren. Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen (§ 308 Absatz 2 InsO), nach sechs Jahren ist der Schuldner dann schuldenfrei. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens.
3. vereinfachtes Insolvenzverfahren gegebenenfalls mit Restschuldbefreiung:
Das Gericht prüft, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind und setzt dann einen sogenannten Treuhänder ein. Auf diesen geht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners über. Der Schuldner tritt regelmäßig seine laufenden Einkünfte, die über den Pfändungsgrenzen liegen an den Treuhänder ab.
Restschuldbefreiung § 289 Abs. 1 InsO:
Nach der Vermögensverteilung und auf Antrag des Schuldners wird diesem in einem Schlusstermin die Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht erteilt, wenn er seine Zahlungsobliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode (sechs Jahre) erfüllt. Der Schuldner wird dann von allen Forderungen befreit, ausgenommen von Forderungen aus vorsätzliche begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, Geldbußen oder Zwangs- und Ordnungsgeldern, §§ 301, 302 InsO.
Was kostet das Verfahren?
Grundsätzlich ist das Verbraucherinsolvenzverfahren kostenpflichtig.
Ist der Schuldner jedoch außer Stande die Verfahrenskosten aufzubringen, können diese auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden, § 4 a ff InsO.
Die im Verfahren tätigen Personen, also der Treuhänder aber auch der für das aussgerichtliche Verfahren beauftragte Rechtsanwalt erhalten einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse.
Zur Deckung der anwaltlichen Kosten des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen bei dem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Für das außergerichtliche Verfahren entstehen Ihnen dann keine weiteren Kosten.
Bei allen Fragen zum Verbraucherinsolvenzverfahren sowie bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs und der Antragsstellung stehen wir Ihnen gern zu Verfügung.
Ansprechpartner und Autor:
Knud J. Steffan
Rechtsanwalt
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
Website: www.kanzleimitte.de
Letztes Update 04.07.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |

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