DOBA Immobilienfonds zur Zahlung verurteilt!Kapitalanlagerecht: geschlossene Immobilienfonds
DOBA Immobilienfonds erweist sich erneut als unsichere und fehlerhaft vermittelte Anlage Der DOBA Immobilienfonds ist zur Rückzahlung aller geleisteter Einlagen an falsch beratene Anleger verurteilt worden – und das nicht zum ersten Mal. Es waren der Entscheidung bereits eine Reihe von Urteilen vorangegangen, die geschädigte Anleger Grund zur Hoffnung gaben. Das Urteil Das LG Dresden hat in einer Entscheidung, an der der DOBA Immobilienfonds beteiligt war, die DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte Neubiberg und Berlin KG, zur Rückzahlung aller geleisteten Einlagen verurteilt (LG Dresden Az. 10 O 2469/03). Dies war das Ergebnis der Wirksamerklärung einer außerordentlichen Kündigung, gegen die die Gesellschaft vorgehen wollte. Sie wollte ihn zur Weiterzahlung der Raten verpflichten. Zum Sachverhalt: Der betroffene Anleger hatte sich die Beteiligung an der DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte Neubiberg und Berlin KG von einem Anlagerberater vermitteln lassen. Bei dem Beratungsgespräch hatte der Berater allerdings nicht darauf hingewiesen, dass eine Kündigung erstmals am 31.12.2027 möglich sei. Weiterhin hatte er auch die Aufklärung darüber unterlassen, dass im Falle der Insolvenz der Gesellschaft ein Totalverlust der eingezahlten Einlagen des Anlegers nicht auszuschließen sei. Zudem unterblieb auch die Inkenntnissetzung über die weitergehende Kommanditistenhaftung, die mit der Investition verbunden war. All dies rechtfertigte nach Ansicht des LG Dresden die außerordentliche Kündigung des Betroffenen, die er aufgrund der schlechten Einnahmen einlegte, die das Objekt mit sich brachte. Gestützt wurde dies auf eine Falschberatung des Vermittlers. Eine Frechheit, dass die Investition in die Objekte noch immer als „ertragssicher“ und „weitestgehend risikolos“ angepriesen wird, während die „Leistungsbilanz“ der KG im Prospekt auf lediglich eine Din A 4-Seite passt und es erheblich an aussagekräftigen Informationen fehlt. Trotz allem haben 11.000 Anleger in Fonds der GmbH investiert, wahlweise durch Ratenzahlungsverträge oder Einmaleinlagen. Nur eine von vielen Verurteilungen der Gesellschaft In den vergangenen Jahren kam es bereits zu einer Reihe von Urteilen zuungunsten der Gesellschaft, etwa durch das LG Leipzig (Az. 4 O 7724/02) und LG Dresden (Az. 14 O 0878/02). In beiden Fällen waren die Anleger in einem „Haustürgeschäft“ zu der Investition gebracht worden. In solchen Fällen aber gelten spezielle Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes, weil dem „Überrumpelungscharater“ der Situation Rechnung getragen werden muss: Die Widerrufsregelungen im Vertrag fehlten jedoch. Die Gerichte sprachen den Anlegern jedoch das in diesen Fällen gebotene Widerrufsrecht von bis zu 2 Jahren nach Vertragsschluss zu. Was können Sie tun? Sollten Sie ebenfalls in einen Immobilienfonds der Doblinger Gruppe investiert haben und fürchten jetzt einen Totalverlust aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH, so sind Sie nicht zwangsläufig an die genannte Kündigungsfrist gebunden. Wenn Sie nämlich ebenfalls mangelhaft hierzu und über weitere Risiken oder aber in der Situation eines Haustürgeschäfts beraten wurden, können Sie möglicherweise nicht nur eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sondern auch bereits eingezahlter Einlagen geltend machen. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, sollten Sie allerdings im Einzelfall mit einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt abklären. Autorin: Annika Haucke Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
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