Deinböck AG: Insolvenzverwwalter fordert Anleger zur Rückzahlung von Entnahmen auf; Bank- und KapitalmarktrechtInsolvenzverfahren Deinböck Immobilien AGÄrger mit dem Insolvenzverwalter Mehr als unerfreuliche Post erhalten derzeit die atypisch stillen Gesellschafter der Deinböck AG vom Insolvenzverwalter. Dieser fordert für die mittlerweile insolvente Gesellschaft die an die Kunden ausgezahlten "gewinnunabhängigen Entnahmen" zurück. In den Schreiben des Insolvenzverwalters wird den Gesellschaftern mitgeteilt, dass sich der Wert der Beteiligung auf Null beläuft, dass aber die getätigten gewinnunabhängigen Entnahmen in die Auseinandersetzungsabrechnung einzustellen sind, so dass sich ein negatives Auseinandersetzungsguthaben ergebe. Dieses sei nun gemäß § 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages zurückzuzahlen. Daraus ergeben sich für viele Anleger Forderungen des Insolvenzverwalters in nicht unerheblichem Ausmaße, da Ihnen ein jährliches Entnahmerecht von bis zu 10 % der Einlage zustand.
Nicht selten waren die Beteiligungen über Banken finanziert. Die "Garantieentnahmen" sollten die Zinsen dieser Darlehen decken. Die Tilgung sollte regelmäßig über eine ebenfalls vermittelte Lebensversicherung erfolgen. Auf die Gefahren derartiger kreditfinanzierter unternehmerischer Beteiligungen wurde aus unserer Sicht nicht ausreichend hingewiesen. Aus all diesen Aspekten lassen sich Aufklärungs- und Vertragspflichtverletzungen herauslesen, die man den Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung entgegen halten kann. Das sog. "Recht der fehlerhaften Gesellschaft", das den Anspruch des Beteiligten ansonsten auf sein - nicht vorhandenes - Auseinandersetzungsguthaben beschränkt, findet auf derartige Schadenersatzforderungen keine Anwendung. Sie können in voller Höhe entgegengehalten werden. Ob im Einzelfall Schadenersatzansprüche aus Beratungs- oder Aufklärungspflichtverletzungen tatsächlich bestehen, sollte der Anleger vor einer Zahlung an den Insolvenzverwalter unbedingt durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Knud J. Steffan JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
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