CSA (Capital Sachwert Alliance): Widerruf und Rückabwicklung des VertragesBank- und Kapitalmarktrecht: CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KGCSA (Capital Sachwert Alliance): Gute Erfolgsaussichten auf Rückzahlung der gesamten Einlage bei Zeichnung in den Jahren 2001 und 2005 Anleger, die ihre Beteiligung bei der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG vor allem in den Jahren 2001 bis 2005 gezeichnet haben, haben nach Auffassung der Justus Rechtsanwälte & Steuerberater gute Erfolgsaussichten auf eine Rückzahlung der gesamten gezahlten Einlage, wenn sie die Verträge, wie dies sehr häufig der Fall ist, an ihrem Arbeitsplatz oder bei sich zu Hause, gezeichnet haben bzw. dort zuerst von dem jeweiligen Anlageberater über die Möglichkeit einer Anlage in die CSA erfahren haben. Ihnen steht nämlich in allen uns bekannten Fällen ein Haustürwiderrufsrecht zu, da die Belehrung der CSA nicht ordnungsgemäß erfolgte. Daneben können bei Vorliegen und Nachweisbarkeit einer Falschberatung bei Zeichnung der Kapitalanlage immer auch die fristlose Kündigung erklärt und Schadenersatzansprüche gegen Berater und die CSA geltend gemacht werden. Nach dem Vorlagebeschluss des BGH vom 05. Mai 2008 – II ZR 292/06 zum EuGH ist bei europarechtskonformer Auslegung zudem zu erwarten, dass den Anlegern durch die Erklärung des Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Einlage zusteht. Bislang wurden die Anleger immer auf das Auseinandersetzungsguthaben verwiesen, welches auch nach Jahren meist nur einen geringen Bruchteil der eingezahlten Einlagen ausmacht. Alle betroffenen Anleger sollten ihre Ansprüche im Einzelfall durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Auch Anlegern, die ihre Verträge später geschlossen haben, empfehlen wir die Prüfung ihrer Ansprüche, da auch dort zumeist Erfolgsaussichten bestehen. Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
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