Care Life Fonds; Care Life Investment Trust II AG & Co. KG: Schadenersatz für Anleger!
Kapitalanlagerecht: Care Life Trust AG & Co.KG und Care Life Services AG
HVS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH trotz Haftungsausschlussklausel im Emissionsprospekt verurteilt
Schadensersatz für Anleger in Care Life Fonds
Einem Anleger, der in die Care Life Trust I AG & Co. KG investierte, wurde nun mit Urteil vom 21.04.2008 durch das Oberlandesgericht Bamberg Schadensersatz in Höhe der gezahlten Einlagen zugesprochen.
Die Care Life I fügte sich dem in den letzten Jahren wachsenden Anlage-Trend und bot von 2004 bis 2005 Beteiligungen für Anleger als mittelbare Kommanditisten an. Hierbei handelt es sich um eine Beteiligungsform an einer Kommanditgesellschaft, bei der eine als Treuhandkommanditistin zwischengeschaltete Treuhandgesellschaft die Anlegerinteressen im eigenen Namen vertritt. Diese Rolle übernahm die HVS Treuhand Steuerberatergesellschaft mbH mit dem Geschäftsführer Herr Stefan Sebold, die wir in der gleichen Funktion bereits aus den CSA Fonds (Capital Sachwert Alliance) kennen. Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater hatte die HVS bereits Ende letzten Jahres mehrfach wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Anspruch genommen.
Care Life I wurde ergänzt durch die Folgebeteiligung Care Life II. Das Besondere an dem Beteiligungsmodell war, das die Gelder der Anleger in Immobilien und in besonderem Maße in Pflegeheime und Kliniken investiert werden sollte, wie es der Name auch nahe legt, um den sozial engagierten Anleger zur nicht nur eigen-, sondern auch fremdnützigen Investition zu gewinnen. Dabei wurde den Anlegern in den Beteiligungsvarianten „Growth-Lux“ und „Growth-S“ eine 100 %-ige Kapitalgarantie versprochen sowie eine Zinsgarantie. Derartige Versprechen unterliegen allerdings der Erlaubnispflicht seitens der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) handelt es sich aber seit einer Gesetzesnovellierung in 1998 um Bankgeschäfte, für die eine Erlaubnis nötig ist. § 1 Abs. 1 S.2 Nr. 4 KWG spricht hierbei von sog. Finanzkommissionsgeschäften. Die Weiterveranlagung der Investitionen (Finanzinstrumente) der Anleger in z.B. Fondanteile sind Finanzinstrumente und damit von den §§ 1, 32 f. KWG umfasst. Da die Care Life II jedoch eine solche Erlaubnis nicht besaß, wurde ihr der Geschäftsbetrieb von der BAFin am 31.03.2006 untersagt und ein Insolvenzverwalter mit der Abwicklung der Geschäfte betraut.
Die Care Life I AG hingegen konnte einer drohenden Untersagung durch die BAFin durch eine Sitzverlegung in die Schweiz Anfang 2006 gerade noch rechtzeitig entgehen. Gleichwohl wird auch die Rechtsnachfolgerin der Care Life I, die sich in Care Life AG, Zürich, umfirmierte, wohl nicht die verbotenen Zusagen einhalten können.
Auch die Staatsanwaltschaft Würzburg schaltete sich wegen Verdachts des Betruges, Untreue und des Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte ein und nahm Ermittlungen auf, die zur Anklageerhebung gegen den Initiator der Care Life Fonds, Herrn Roland Martin, und Herrn Stefan Sebold führten. Die Ermittlungen deckten dabei auf, dass die Kapitalbeträge, die Anleger jahrelang eingezahlt hatten, in nur noch geringer Höhe vorhanden waren.
Aufgrund des am 11.03.2006 eröffneten Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen der Care Life II AG & Co. KG, ist äußerst fraglich, welche Aussichten für die Anleger der Care Life II bestehen. Auch ungewiss ist, inwieweit für die geschädigten Anleger Rückzahlungen in Form von Schadensersatz von der mittlerweile in der Schweiz ansässigen Care Life AG, Zürich, geltend gemacht werden könnten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bestehen allerdings auch für die Beteiligungstreuhänder (sog. Treuhandkommanditisten) im Zusammenhang mit Publikumsgesellschaften umfangreiche Aufklärungspflichten, die sich auch auf mögliche Risiken für die Anleger erstrecken. Diese Pflichten sah der Anleger in einem dem LG Würzburg vorliegenden Fall insbesondere in Bezug auf das Angebot eines illegalen Geschäfts verletzt. Er scheiterte jedoch –nach Ansicht von JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater- völlig unverständlich. Wir gehen vielmehr davon aus, dass der Treuhänder selbst dann für Aufklärungsmängel einzustehen hat, wenn im Emissionsprospekt eine Klausel enthalten ist, nach welcher er über Risiken gerade nicht aufklären müsse. Die Stellung des Treuhandkommanditisten, aufgrund der er Gesellschafter der Treuhand-KG und somit Träger von Rechten und Pflichten aus der Kommanditbeteiligung ist, rechtfertigt die Pflicht, alles Erforderliche zu tun, um die Beteiligung des Anlegers sachgerecht wahrzunehmen und zudem alles zu unterlassen, was dessen Interessen gefährden könne. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht des Treugebers, die Mittelverwendung gemäß dem vertraglichen Zweck zu gewährleisten. Wird nun ein Haftungsausschluss im Prospekt verankert, so steht dies nach Auffassung von JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater im eklatanten Widerspruch zu den Vertragspflichten. Der Anleger vertraut bei Vertragsschluss auf die Erfüllung des Vertrages und muss sich nicht auf klauselartige Einschränkungen desselben im Prospekt verweisen lassen, selbst wenn hierzu ein Bezug im Treuhandvertrag verankert ist. Es folgt bereits aus der Begrifflichkeit der Treuhänderschaft, dass ein Treuhänder das besondere Vertrauen des meist unerfahrenen Treugebers in Anspruch nimmt und daher schon bei Eingehung des Vertrages auch die Möglichkeit zu überprüfen hat, ob illegale Geschäfte mit dem Kapital der Anleger betrieben werden sollen. Es kann mithin unserer Ansicht nach keineswegs zulässig sein, die Grundwerte des Treuhandvertrages mit schlichten Prospektklauseln einseitig auszuhebeln. Auch das OLG Bamberg sah im Falle der Inanspruchnahme der HVS die Aufklärungspflichten über möglicherweise bestehende Verbote von einer solchen Prospektklausel gerade nicht erfasst und sprach dem Anleger Schadensersatz zu.
Inhaltlich orientierte sich das OLG dabei an der Rechtsprechung des BGH zur Göttinger Gruppe. Dort hatte der BGH ebenfalls zu erlaubnispflichtigen Geschäften entschieden, dass diejenigen, die sich professionell auf dem Kapitalanlagenmarkt bewegen, eine mögliche Erlaubnispflicht erkennen und die Anleger hierüber informieren müssen. Diese Pflicht treffe eben auch den Treuhänder.
Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus, auch ist offen, ob die HVS GmbH den Anspruch überhaupt wird bedienen können. Dennoch ist das Urteil für die Care Life – Opfer ein Erfolg. Nicht nur die Treuhänder, Vorstände und Initiatoren einer Kapitalanlage sind professionell auf dem Markt tätig – insbesondere sind dies auch die Kapitalanlagenvermittler und Berater. Der BGH verlangt von Ihnen eine eigenständige Überprüfung der Plausibilität eines Anlageangebotes. Ein unerlaubtes Angebot kann aber nicht plausibel sein, so dass die Anleger ihre Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsmitarbeiter und Berater und auch Treuhänder von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen sollten.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
Letztes Update 29.08.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |

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