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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Betriebsratsanhörung bei Kündigungen
Betriebsratsanhörung bei Kündigungen
Betriebsrat: ordnungsgemäße Anhörung
Betriebsratsanhörung bei Kündigungen
Anforderungen an das Anhörungsschreiben
ArbG Kaiserslautern, Urt. v. 23.04.2009 – 7 Ca 25/09
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, so sind die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung strenger als bei einem Berieb ohne Betriebsrat. Gemäß § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder, sowohl ordentlichen als auch außerordentlichen, Kündigung zu hören.
Für die Betriebsratsanhörung ist keine bestimmte Form vorgesehen, sodass diese grundsätzlich auch mündlich erfolgen kann. Dennoch wird aus Beweiszwecken vom Arbeitgeber oft die Schriftform bevorzugt.
Anforderungen an das Anhörungsschreiben
In diesem Schreiben müssen dem Betriebsrat alle Umstände dargelegt werden, die für die Entscheidung der Kündigung von Bedeutung sein könnten. Es müssen alle persönlichen Daten so detailliert vorgelegt werden, dass die Identifizierung des betroffenen Arbeitnehmers ohne Weiteres möglich ist. Dazu gehören nicht nur der Name und Wohnort, sondern auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Position des Mitarbeiters im Betrieb. Dabei müssen die Umstände so substantiiert dargelegt werden, dass der Betriebsrat allein auf der Grundlage dieses Schreibens eine begründete Stellungnahme zu der Kündigung vornehmen kann. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Kündigung unwirksam.
Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.04.2009
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt beanstandete der Kläger die Unwirksamkeit seiner betriebsbedingten Kündigung. Diese sei wegen fehlender ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Als Begründung brachte er vor, das Anhörungsschreiben enthalte nur einen pauschalen Verweis auf eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers und gehe nicht detailliert auf die Umstände ein.
Das Gericht gab dem Kläger recht und erklärte, dass solche pauschalen Angaben für eine betriebsbedingte Kündigung keinesfalls ausreichend sind. Insbesondere sei im vorliegenden Fall der Betriebsrat nicht über die Sozialdaten des Arbeitnehmers informiert worden. Dies sei jedoch bei einer betriebsbedingten Kündigung unerlässlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur Betreibsratstätigkeit, zur Anhörung oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.
Autorin:
Alexandra Kosacheva
Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
Letztes Update 25.01.2010 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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