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Bankrecht und Kapitalmarktrecht » Bankrecht: Kreditkartenbetrug: Bank muss zahlen
Bankrecht: Kreditkartenbetrug: Bank muss zahlen
Urteil des AG München vom 16.02.2009, AZ 242 C 28708/08
Kreditkartenbetrug: Bank muss zahlen
Urteil des AG München vom 16.02.2009, AZ 242 C 28708/08
Es passiert immer wieder: das Ausspähen von Geheimnummern und Kontodaten. So tauchen auf den Kreditkartenabrechnungen oft Beträge auf, die vom Kunden selbst nie veranlasst wurden. Doch was passiert nun mit dem fehlenden Geld?
Amtsgericht München stärkt die Kunden
Mit dem Urteil vom 16.02.2009 stellte das Amtgericht München fest, dass in einem solchen Fall die Bank das Geld zu erstatten habe.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde
Von der MasterCard einer Kundin wurden immer wieder Beträge abgebucht, die sie nicht veranlasst hat. Nach dem Sperren der Karte erstattete die Bank sofort die unerklärlichen Abbuchungen. Einen Monat nach Erhalt der zweiten MasterCard wiederholte sich der Vorgang erneut. Die Karte wurde daraufhin wiederholt gesperrt und die Abbuchungen erstattet. Als die Kundin jedoch nun zum dritten Mal die nicht von ihr stammenden Umsätze auf ihrer Kreditkartenabrechnung bemerkte, verweigerte die Bank nun die Erstattung der Abbuchungen. Zur Begründung führte sie an, dass auf Grund des sich wiederholenden Vorganges und der Tatsache, dass immer wieder die gleichen Händler von den unrechtmäßigen Abhebungen betroffen waren, die Vermutung bestehe, dass die Kundin selbst die Abbuchungen getätigt oder Dritten leichtfertig die Möglichkeit verschafft habe, an ihre Daten zu gelangen.
Beweislast liegt bei der Bank
Daraufhin erhob die Kundin Klage beim Amtsgericht München. Das Gericht gab ihr Recht.
Durch die Abbuchung auf dem Konto der Kundin sei auf Seiten der Bank, so das Gericht, eine Vermögensmehrung entstanden, die nur erhalten bleiben kann, wenn der Bank der Nachweis gelingt, dass die unerklärlichen Abbuchungen auf das Verhalten der Kundin zurückzuführen seien.
Die Bank hat demnach die Veranlassung der Abbuchungen durch die Kundin oder den von ihr verschuldeten Missbrauch durch Dritte zu beweisen. Eine bloße Vermutung vermag dabei keinen Anscheinsbeweis zu begründen. Da die Bank den Nachweis nicht führen konnte, muss diese den abgebuchten Geldbetrag der Kundin erstatten.
Sicherheitsmängel dürfen nicht auf Kunden abgewälzt werden
Schließlich sei zu beachten, dass nicht nur viele Menschen durch den häufigen Einsatz der Kreditkarte die Möglichkeit erhalten, die Nummern dieser zu erspähen, sondern auch die Bankmitarbeiteiter selbst bei Einsatz der Kreditkarte Einblick in die Daten ihrer Kunden haben. Folglich könne in Anbetracht dieser Tatsache ein Verschulden der Kundin nicht angenommen werden. Auch die Behauptung der Bank, der Datenverlust könne auf einem Virus auf dem Computer der Klägerin beruhen, vermag nicht die anderen Möglichkeiten des durch die Klägerin nicht verschuldeten Datentransfers zu entkräften. Schlussendlich, so das Gericht, könne sich die Bank selbst vor solchen Zahlungen schützen. Es wäre ihr schließlich durchaus zuzumuten, die Abbuchungen, gegen die schon einmal Einspruch erhoben wurde, zu verweigern. Diesen Sicherheitsmangel könne die Bank nicht auf die Kundin abwälzen.
Autorin:
Alexandra Kosacheva
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de
Letztes Update 14.10.2009 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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