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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Arbeitsrecht. Kündigung und Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld
Arbeitsrecht. Kündigung und Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld
Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag/Änderungskündigung/Kündigung
Sperrzeiten des Arbeitslosengeldes nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 144 SGB III :
Der Arbeitnehmer muss mit einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld (grundsätzlich 12 Wochen) rechnen, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder selbst verschuldet oder einvernehmlich mit dem Arbeitgeber (ohne wichtigem Grund) herbeiführt.
Während dieser Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Aufhebungsvertrag- oder Abwicklungsvertrag:
Eine Sperrzeit kann beispielsweise eintreten, wenn und soweit ein sogenannter Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen wird. Wenn also der Arbeitnehmer vor oder auch nach Ausspruch Arbeitgeberkündigung durch einen Vertrag Vereinbarungen ( z.B. Abfindungszahlungen) trifft, die sich auf die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen und er in diesem Zusammenhang auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet; BSG Entschluss vom 18.12.2003 – B 11 AL 35/03 R, NZA 2004, 661. Diese Grundsätze sind nicht auf die Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzuwenden.
Keine Sperrzeit bei Wechsel von unbefristetem in befristetes Arbeitsverhältnis, § 144 I Nr.1, III 1, II 2 SGB III:
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr Arbeitsverhältnis beenden, haben mit Sperrzeiteintritt (grundsätzlich zwölf Wochen) zu rechnen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn ein Arbeitnehmer ein zwar unbefristetes, aber für ihn ungünstiges Arbeitsverhältnis kündigt, um ein vorerst nur befristetes aber für ihn günstigeres Arbeitsverhältnis einzugehen, für welches eine konkrete Aussicht zur Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, muss ihm dieser Weg gemäß Art. 12 GG offen stehen. In einem solchen Fall tritt keine Sperrzeit ein; BSG Urteil vom 26.10.2004 – B 7 AL 98/03 R, NJW 2005, 381.
Letztes Update 09.04.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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