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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Arbeitsrecht Berlin: Der Aufhebungsvertrag
Arbeitsrecht Berlin: Der Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag Teil I
Der Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag bzw. eine Auflösungsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, in Folge welcher das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird. Im Gegensatz zur Kündigung kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur durch Zustimmung beider Parteien erfolgen.
Inhalt des Aufhebungsvertrages
In einem Aufhebungsvertrag sollten neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ausstehende Zahlungen (Überstundenausgleich, Provision), gegebenenfalls eine Abfindung sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines positiven Arbeitszeugnisses geregelt sein.
Vorteile des Aufhebungsvertrages
Der Aufhebungsvertrag stellt besonders für den Arbeitgeber eine gute Alternative zur Kündigung dar. Dieser hat den Vorteil, dass die Kündigungsschutzbestimmungen nicht eingehalten werden müssen und daher sowohl auf die Kündigungsfrist als auch auf die Anhörung des Betriebsrates verzichtet werden kann. Da der Arbeitnehmer mit dem Unterschreiben des Aufhebungsvertrages auf die ihm nach dem Kündigungsschutzgesetz zustehenden Rechte verzichtet, wird ihm oft eine Abfindung angeboten.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall an einer schnellen und reibungslosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist, kommt dem Arbeitnehmer dabei eine recht gute Verhandlungsposition hinsichtlich der Höhe der Abfindung zu.
Sinnvoll ist es daher, um die eigenen Einflussmöglichkeiten auf die Vertragsgestaltung effektiv zu nutzen, den Vertrag erst einmal von einem Arbeitsrechtler überprüfen zu lassen. Deshalb sollte sich der Arbeitnehmer trotz der Drucksituation bei unangekündigter Vorlage des Aufhebungsvertrages nie zu einer unverzüglichen Unterschrift drängen lassen.
Der Arbeitnehmer kann den Aufhebungsvertrag mitgestalten
Bei der Vertragsgestaltung sollte die künftige Karriereplanung im Auge behalten werden. Ist keine neue Arbeitsstelle in Sicht, so ist dem Arbeitnehmer vom Vertragsschluss abzuraten, da anderenfalls dieser eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld bewirken würde. Kommt dagegen ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich in Frage, so kann nicht nur hinsichtlich der Abfindungshöhe verhandelt werden, sondern die Einflussmöglichkeit auch hinsichtlich der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses genutzt werden.
Wirksamkeit und Widerruf
Der Aufhebungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB).
Ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag ist in fast allen Fällen unwiderruflich, da auch die Gerichte davon ausgehen, dass dieser im gegenseitigen Einvernehmen zustande gekommen ist und diesen daher nur hinsichtlich möglicher Sittenwidrigkeit überprüfen. Nur in vereinzelten Fällen und unter strengen Voraussetzungen kann eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung in Betracht gezogen werden.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zum Aufhebungsvertrag oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.
Autorin:
Alexandra Kossatcheva
Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
Letztes Update 27.07.2009 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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