Arbeitsrecht: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III)Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet!Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III) Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Arbeitsausfall zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Eine Ausnahme stellt die Kurzarbeit dar. Sinn der Kurzarbeitszeit ist es, den Arbeitgeber in einer für das Unternehmen wirtschaftlich schwierigen Phase zu entlasten und gleichzeitig eine Entlassung der Arbeitnehmer zu verhindern. Die Anordnung der Kurzarbeit Voraussetzungen der Kurzarbeit Voraussetzung für die Kurzarbeit ist ein vorübergehender, nicht vermeidbarer Arbeitsausfall von mindestens einem Drittel der Beschäftigten zu mindestens 10 % des Entgeltausfalls des monatlichen Bruttolohns. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass in sechs Monaten zu erwarten ist, dass die Vollbeschäftigung wieder aufgenommen werden kann. Die sechs Monate können jedoch durch eine Rechtsverordnung auf 24 erweitert werden. Seit 1 Januar 2009 beträgt die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld 18 Monate. Kreis der Berechtigten Arbeitnehmer In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer ein Kurzarbeitergeld (Kug), das zwischen Ausgeschlossen sind dagegen anderweitig sozial Abgesicherte. Dazu zählen Bezieher von Krankengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld. Weiterhin kann in den Arbeitsbereichen, in denen mit einem Arbeitsausfall grundsätzlich zu rechnen ist, keine Kurzarbeit eingeführt werden (Theater, Konzertunternehmen, Saisonarbeit). Betriebsbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigungen bleiben dem Arbeitgeber jedoch auch im Kurzarbeitszeitraum möglich. Dabei gelten weiterhin die Regeln zum Kündigungsschutz. Zu beachten ist dabei, dass die Kündigung nicht ausschließlich mit den Gründen wie die Kurzarbeit gerechtfertigt werden darf. Tel.: 030 / 440 449 66
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