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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Kündigungsschutzklage und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Kündigungsschutzklage und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Kündigungsarten, Kündigungsgründe, Kündigungsschutzklage
Kündigungsarten und Kündigungsschutz:
Obwohl der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung zu einer Angabe von Gründen nicht verpflichtet ist, besteht dennoch eine Bindung der Kündigung an bestimmte gesetzlich vorgegebene Hintergründe des Kündigungsschutzgesetzes.
Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage:
Sollten die Voraussetzungen, unter denen das Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung zulässt, nicht vorliegen, so kann der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen und die Kündigung damit gerichtlich überprüfen lassen. Dabei ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beachtet wird, § 4 KSchG.
Geschützter Personenkreis:
Dem Kündigungsschutz unterfallen jedoch nicht alle Arbeitnehmer. So können sich diejenigen nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, die in einem Kleinbetrieb arbeiten oder dessen Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monaten bestand hat (§ 1 KSchG). Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in der Regel 10 oder weiniger Arbeitnehmer bechäftigt, § 23 KSchG.
Allgemeiner Kündigungsschutz:
Durch das Kündigungsschutzgesetz hat der Gesetzgeber bestimmte Regeln für die Zulässigkeit der Kündigung geschaffen. Demnach sind gesetzlich drei Kündigungsgrunde vorgesehen, die nach einer Interessenabwägung eine Kündigung erlauben: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe (§1 Abs. 2 S. 2 KSchG).
1. Verhaltensbedingte Kündigung:
Verhaltensbedingte Kündigungen beruhen auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers, welches eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründet. Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist die Verhältnismäßigkeit der Kündigung. Das heißt, dass die Kündigung immer als letzte Maßnahme ergriffen werden soll. Daher kann diese erst erfolgen, wenn andere mildere Mittel, wie Abmahnung oder Versetzung nicht zur Verfügung stehen oder nicht erfolgversprechend sind.
Als verhaltensbedingte Kündigungsgründe kommen beispielsweise in Betracht:
- unentschuldigtes Fehlen, regelmäßige Unpünktlichkeit
- absichtliche Schlechtleistung
- Urlaub ohne vorherige Absprache
- Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug).
2. Personenbedingte Kündigung
Wenn der Arbeitnehmer aus Gründen die in seiner Person liegen in Zukunft seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, ist eine personenbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig. Überwiegend handelt es sich in diesem Zusammenhang um Krankheitsfälle. Dabei muss eine negative Prognose bestehen, die besagt, dass auf Grund der persönlichen Fähigkeiten in Zukunft der Arbeitnehmer nicht in der Lage sein wird, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen und ebenfalls keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderen Gebieten möglich ist. Diese negative Prognose muss so erheblich sein, dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Betriebs zu befürchten ist, die unter Interessenabwägung dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist.
Als Fallgruppen sind die folgenden Gründe zu nennen:
- Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers
- Entziehung der Approbation eines angestellten Arztes
- Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe
- Versagung der Arbeitserlaubnis.
3. Betriebsbedingte Kündigungen
Eine betriebsbedingte Kündigung ist zu bejahen, wenn diese aus "dringenden betrieblichen Erfordernissen" vom Arbeitgeber ausgesprochen werden muss.
Dieser Kündigungsgrund setzt ein besonders Auswahlverfahren voraus, wobei die soziale Lage des Arbeitnehmers berücksichtigt werden muss. Daher sollen gerade die Arbeitnehmer von der betriebsbedingten Kündigung betroffen sein, die auf Grund ihrer sozialen Situation am wenigsten von der Kündigung betroffen werden („Sozialauswahl“). Als Auswahlkriterien kommen unter anderem die Dauer der Zugehörigkeit, Lebensalter und eventuelle Unterhaltspflichten in Betracht.
Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen zählen beispielsweise:
- Rationalisierungsmaßnahmen
- Umstellung oder Einschränkung der Produktion
- Auftragsmangel oder Umsatzrückgang
Diese Umstände müssen sich jedoch konkret auf die Einsatzmöglichkeit des Gekündigten auswirken, sodass die Kündigung unverzichtbar wird.
Besonderer Kündigungsschutz
Neben den allgemeinen Kündigungsgründen hat der Gesetzgeber auch die Kündigung bestimmter besonders schutzwürdiger Personen erschwert und teilweise ausgeschlossen.
Folgende Regelungen sind daher zu nennen:
- Verbot der Kündigung von werdenden Müttern bis vier Monate nach der Entbindung (§ 9 MuSchG)
- Kündigung von Schwerbehinderten nur mit Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX)
- Verbot der ordentlichen Kündigung von Auszubildenden nach Ende der Probezeit (§ 22 BBiG)
- Verbot der ordentlichen Kündigung während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst (§ 2 ArbPISchG/ § 78 ZDG).
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie sich sofort an einen im Arbeitsrecht spezielisierten Rechtsanwalt wenden, da Sie nur drei Wochen Zeit haben, sich gegen die Kündigung zu wehren bzw. eine Abfindungszahlung durchzusetzen.
Soweit Sie Fragen zum Thema Kündigung, Abfindung, Kündigungsschutzklage oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Ein Rechtsanwalt spezialisiert auf das Arbeitsrecht steht Ihnen zur Verfügung.
Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
Letztes Update 22.05.2009 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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| Karriere (11.09.2008) |
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