Arbeitsrecht: Insolvenz und InsolvenzgeldRechtsanwalt für Arbeitsrecht: Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wirdWenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird: Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, so kann es den Lohnzahlungen seiner Arbeitnehmer nicht mehr nachkommen. Für die Arbeitnehmer besteht in diesem Fall die Möglichkeit Insolvenzgeld bei der Bundesanstalt für Arbeit zu beantragen. Umfang des Insolvenzgeldes Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung, die sich nach der Höhe der letzten Gehaltszahlungen richtet und bis zu einer monatlichen Obergrenze von 5200 Euro brutto gezahlt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubgeld entrichtet werden. Maßgeblicher Zeitraum für das Insolvenzgeld Das Insolvenzgeld wird für den ausstehenden Lohn der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf das Insolvenzgeld entsteht grundsätzlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diesem Ereignis wird jedoch auch
Die Antragsstellung Den Antragsvordruck auf Insolvenzgeld finden Sie im Internet unter www.arbeitsamt.de (Formulare/ Formulare für Bürgerinnen und Bürger) oder bei jedem Arbeitsamt. Die ausgefüllten Unterlagen geben Sie persönlich bei dem Arbeitsamt ab, welches für die Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers zuständig ist. Zur Beschleunigung des Insolvenzgeldverfahrens ist es ratsam, dem Antrag auf Insolvenzgeld eine Insolvenzgeldbescheinigung beizufügen. Diese finden Sie ebenfalls im Internet auf www.arbeitsamt.de. Die Insolvenzbescheinigung ist vom Insolvenzverwalter oder Arbeitgeber auszufüllen und dem Antrag hinzuzufügen. Verfahren Sie auf diese Weise, so ist das Ausfüllen der Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld entbehrlich. Der Vorschuss § 186 SGB III auf Insolvenzgeld In Fällen, in denen dem Arbeitnehmer noch kein Insolvenzgeld zur Verfügung steht, weil noch keine Entscheidung über den Insolvenzantrag gefallen ist, besteht die Möglichkeit einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen. Damit wird das Insolvenzgeld bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Vorbehalt einer Rückforderung ausgezahlt. Beantragt wird der Vorschuss im Antragsformular auf das Insolvenzgeld. Dabei muss aber ebenfalls die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld mit ausgefüllt werden. Rechtsbehelf bei Ablehnung des Antrags auf Insolvenzgeld Im Falle einer Ablehnung Ihres Antrags können Sie innerhalb eines Monats bei der Agentur für Arbeit schriftlich Widerspruch einlegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht entsprochen, so besteht die Möglichkeit einer Klageerhebung vor dem Sozialgericht. Weitere Möglichkeiten der Geltendmachung des Arbeitsentgelts Beachten Sie bitte, dass Ihr Anspruch auf Insolvenzgeld nur durchgesetzt werden kann, wenn Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht verjährt sind. Dabei ist regelmäßig mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren zu rechnen. Neigt sich diese Frist dem Ende und liegt noch keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, so wird es für Sie von Vorteil sein, Ihren Anspruch zivilrechtlich im Klage- oder Mahnverfahren geltend zu machen. In Fällen, in denen Ihre Entgeltansprüche im Rahmen der Insolvenzgeldregelung nicht berücksichtigt werden können, können Sie diese im Insolvenzverfahren im Wege der Insolvenz- oder Massenforderung geltend machen. Dieses Vorgehen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Ihre Ansprüche nicht in dem für das Insolvenzgeld maßgeblichen Zeitraum entstanden sind. Tel.: 030 / 440 449 66
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