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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung für das Herunterladen von Kinderpornos
Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung für das Herunterladen von Kinderpornos
Fristlose ausserordentliche Kündigung ohne Abmahnung?
Herunterladen von Kinderpornos rechtfertigt fristlose Kündigung
Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nicht zuvor abmahnen:
Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz Kinderpornos herunter laden, können fristlos entlassen werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Sachbearbeiter, dem der Internetzugang in der Firma entzogen worden war. Trotz dieses Verbots verschaffte er sich über einen Mitarbeiter Zugang zum Internet. Über seine dienstliche E-Mail-Adresse hatte er pornographische Dateien herunter geladen, unter denen im Rahmen der Ermittlungen auch Dateien mit kinderpornographischen Inhalten ausgemacht wurden. Auf Grund dieses Vorfalles wurde ihm fristlos gekündigt. Gegen diese fristlose Kündigung klagte er.
Arbeitsgericht München: Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben
Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber Kollegen den Internetzugang erschlichen. Das Ansehen von Dateien pornographischen Inhalts und das Chatten mit Gleichgesinnten im Internet unter Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse erfüllen einen Straftatbestand, so dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bestehe.
Abmahnung ausnahmsweise bei verhaltensbedingter fristloser Kündigung nicht erforderlich:
Das Gericht führte weiter aus, dass massive Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers wie hier und schwerwiegende Fehlhandlungen im Vertrauensbereich den Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.
Landesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht München folgte der Auffassung des Arbeitsgerichts und bestätigte das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes mit Urteil vom 14.04.2005, Az: 4 Sa 1203/04.
Was ist zu tun bei einer fristlosen Kündigung oder ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers?
Um sich gegen eine arbeitsrechtliche Kündigung zu wehren, muss der Arbeitnehmer binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Diese kurze Frist für die Kündigungsschutzklage ist unbedingt zu beachten.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur fristlosen oder ausserordentlichen Kündigung oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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Letztes Update 19.08.2009 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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