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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Arbeitsrecht: Der Entgeltfortzahlungsanspruch
Arbeitsrecht: Der Entgeltfortzahlungsanspruch
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Der Entgeltfortzahlungsanspruch:
Wer zahlt, wenn der Arbeitnehmer krank wird?
Ist der Arbeitnehmer erkrankt, so steht ihm gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zu.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Vierwöchige Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EntgFG)
Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindesten vier Wochen ununterbrochen besteht. Dabei ist nur der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, auf die tatsächliche Bewirkung der Arbeitsleistung kommt es nicht an. Sollte der Arbeitnehmer vor Ablauf der vierwöchigen Wartezeit erkranken, so erhält er bis zum Ablauf der Wartezeit Krankengeld von der Krankenkasse. Anschließend übernimmt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung.
2. Arbeitsunfähigkeit muss "krankheitsbedingt" sein
Als weitere Voraussetzung für den Anspruch aus Lohnfortzahlung muss die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf einer Krankheit beruhen. Im Arbeitsrecht ist unter einer Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, der eine Heilbehandlung benötigt und eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. (BAG 5 AZR 397/75)
3. Arbeitnehmer darf die Krankheit nicht verschuldet haben
Auch darf die Krankheit nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet worden sein, will er die Entgeldfortzahlung beanspruchen. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch eigenes, von einem verständigen Menschen nicht zu erwartendes, Verhalten kausal herbeigeführt hat.
Bei einem Unfall in Folge einer besonders gefährlichen Sportart ist ein Verschulden stets zu bejahen. Wann jedoch eine besonders gefährliche Sportart angenommen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich ist eine Sportart als gefährlich anzusehen, wenn selbst ein ausgebildeter Sportler bei objektiver Betrachtung einem unbeherrschbaren Verletzungsrisiko ausgesetzt ist. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Sportarten ist die Rechtsprechung aber relativ großzügig. So werden Fußball, Drachenfliegen, Amateurboxen und Fingerhakeln unter der Voraussetzung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen nicht den besonders gefährlichen Sportarten zugeordnet.
Wer aber unangeschnallt Auto fährt und deshalb einem Unfall erleidet, hat die Krankheit selbst kausal verursacht. Auch die Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Organspende beruht auf eigenem Verschulden.
Ebenso kann der Alkoholkonsum eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit bewirken, wenn dieser beispielsweise einen Sturz zur Folge hat. (BAG 5 AZR 739/85)
4. Leistung des Arbeitgebers und der Krankenkassen
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat de Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser umfasst zwar 100% des Arbeitsentgeltes, besteht aber nur innerhalb von sechs Wochen. Sollte nach Ablauf dieser Zeit der Arbeitnehmer immer noch arbeitsunfähig sein, so übernimmt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht selbst bei mehrfacher Erkrankung immer wieder neu. Handelt es sich jedoch um das selbe Grundleiden, so kann der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Entgeltfortzahlung unter der Voraussetzung einer sechsmonatigen ununterbrochenen Arbeitsleistung entstehen.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur Lohnfortzahlung oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Aufkunft zu den Gebühren und dem Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung ihres Falles berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.
Autorin:
Alexandra Kossatcheva
Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
Letztes Update 21.07.2009 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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