Arbeitsrecht: Betriebsübergang und Kündigung; § 613 a BGB

Folgen eines Betriebsübergangs und Kündigungsverbot

Kündigung nach Betriebsübergang:

Ein Wechsel des Betriebsinhabers bringt für den Arbeitnehmer oft viele Risiken mit sich. So kann ein Betriebsübergang nicht nur eine Änderung des Tarifbereichs bewirken, sondern auch die Anwendbarkeit von Betriebs- und Tarifvereinbarungen in Frage stellen.

Folgen eines Betriebsübergang für den einzelnen Arbeitsvertrag

Mit dem Wechsel des Arbeitgebers kann auch der einzelne Arbeitsvertrag in Gefahr geraten. § 613 a Abs. 4 BGB schützt jedoch in einem solchen Fall den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, indem dieses im Zuge des Betriebsübergangs unverändert auf den neuen Arbeitgeber übergeht. Der Betriebserwerber tritt damit kraft Gesetzes in das bestehende Arbeitsverhältnis ein.
Dies gilt für alle Arbeitsverhältnisse, sowohl für Angestellte, Teilzeitbeschäftigte als auch für Auszubildende.

Verbot einer Kündigung wegen Betriebsübergangs
Eine Kündigung wegen Betriebsübergangs ist daher verboten. § 631 a Abs. 4 BGB bezweckt jedoch nicht einen generellen Kündigungsschutz, sondern verhindert lediglich eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers im Falle eines Betriebsübergangs. Daher gilt dieses Verbot nicht für Kündigungen, die aus anderen Gründen (Bsp.: betriebsbedingte Kündigung) ausgesprochen werden.
Eine Kündigung wegen Betriebsübergangs ist der Rechtsprechung zur Folge dann anzunehmen, wenn die Kündigung im wesentlichen durch den Betriebsübergang motiviert ist. Das heißt, dass neben diesem Hauptmotiv kein weiterer sachlicher Grund vorliegt, der die Kündigung objektiv rechtfertigen könnte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Kündigungsgrundes ist dabei der Zugang der Kündigungserklärung.
Der Arbeitnehmer kann sich daher mit einer Klage gegen die Kündigung wehren, wobei es auf die Einhaltung der 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) nicht ankommt.

Schutzbereich des Kündigungsverbots nach Betriebsübergang
Das Kündigungsverbot ist auf alle Arbeitnehmer anwendbar. Insbesondere fallen auch solche Arbeitnehmer in den Schutzbereich des § 613 a Abs. 4 BGB, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Die also in einem Kleinbetrieb arbeiten (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder weniger als sechs Monate im Berieb beschäftigt sind (§ 23 KSchG).
Auch erstreckt sich das Kündigungsverbot sowohl auf die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung, sowie die Änderungskündigung.
Es verbietet jedoch nicht anlässlich des Betriebsübergangs neue Arbeitsverträge anzufertigen. Zur Unterzeichnung dieser ist der Arbeitnehmer jedoch gemäß § 613 a Abs. 4 BGB nicht verpflichtet.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zum Betriebsübergang oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.  

Autorin:
Alexandra Kosacheva

Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56







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Letztes Update 03.11.2009 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 | Seite drucken: Arbeitsrecht: Betriebsübergang und Kündigung; § 613 a BGB | Seite einem Freund senden: Arbeitsrecht: Betriebsübergang und Kündigung; § 613 a BGB

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