Arbeitsrecht: Betriebliche Altersvorsorge mit gezillmerten VerträgenArbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung der Provisionen bei gezillmerten Verträgen
Worum geht's? In dem jetzt verhandelten Fall (AZ: 4 SA 1152/06) hatte eine Arbeitnehmerin im Zuge der Entgeltumwandlung rund drei Jahre lang insgesamt 6230 Euro ihres Gehaltes über ihren Arbeitgeber in eine Versorgungskasse eingezahlt. Als die Frau kündigte, wies ihr Versicherungskonto ein Guthaben von 639 Euro aus. Den Rest der eingezahlten Prämien, also 5591 Euro, hatte der Versicherer mit anfallenden Abschlusskosten und Vertriebsprovisionen verrechnet. Dieses so genannte Zillmer-Verfahren ist Standard in der deutschen Assekuranz. Und gerade darin liegt die Brisanz. Gezillmerte Verträge sind unzulässig Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung, die gezillmerte Tarife vorsehen, sind unwirksam, hatte Gerhard Reinicke bereits im März vergangenen Jahres in einer Fachabhandlung zum Entsetzen der Versicherungswirtschaft analysiert. Reinicke ist nicht irgendein Jurist, sondern Vorsitzender Richter des für Betriebsrenten zuständigen dritten Senats beim Erfurter Bundesarbeitsgericht. Die Münchener Landesarbeitsrichter folgten im Kern dieser Auffassung und verurteilten den Arbeitgeber, seiner ehemaligen Beschäftigten den Differenzbetrag plus Zinsen zu ersetzen (AZ: 4 SA 1152/06). Auch wenn der Arbeitgeber die Beiträge der Arbeitnehmerin praktisch nur an den Versorgungsträger weiterleitet, obliegt er einer besonderen Fürsorgepflicht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die abgeführten Gehaltsbestandteile in eine "wertgleiche Anwartschaft" umgewandelt werden, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Das heißt: Der Wert der Versorgungszusage muss objektiv mindestens dem Wert der Gehaltsbestandteile entsprechen. Gezillmerte Verträge, bei denen das Versichertenguthaben in den ersten Jahren und womöglich darüber hinaus gegen Null tendiert, erfüllen diese Anforderungen nicht, stellten die Richter fest. Das zwingende Gebot der Wertgleichheit Zur Verdeutlichung: Die Klägerin hätte mit ihrem Vertrag mindestens zehn Jahre im "Minus" gelegen: Der Rückkaufswert der Lebensversicherung in diesem Zeitraum hätte also selbst unter Herausrechnung der Kosten für den Todesfallschutz nicht einmal annähernd die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht. Von einer Wertgleichheit gemäß den gesetzlichen Vorgaben könne deshalb "auch nicht ansatzweise die Rede sein", argumentierten die Münchener Richter. Sie erklärten die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher für unwirksam, der Arbeitgeber muss für die Versorgungslücke seiner Arbeitnehmerin haften.
"95 Prozent aller Versorgungszusagen fehlerhaft" Im konkret verhandelten Fall muss der Arbeitgeber samt Anwalts- und Gerichtskosten plus Nachzahlung und Verzinsung von Beiträgen zur Sozialversicherung unter dem Strich einen niedrigen fünfstelligen Betrag berappen, rechnet der Münchener Rechtsanwalt Johannes Fiala vor. Seine Kanzlei hat das Urteil vor dem Landesarbeitgericht erstritten. Das hört sich zunächst vergleichsweise wenig an. Doch der Fall birgt enorme Dimensionen.
Warum die Unternehmen nicht vorbereitet sind Die wenigsten Unternehmen dürften bislang für mögliche Schadenersatzansprüche ihrer Mitarbeiter vorgesorgt haben. Das darf nicht verwundern: Zum einen tritt das Drama mickrigster Rückkaufswerte gemessen an den abgeführten Gehaltsbestandteilen zumeist erst dann offen zu Tage, wenn ein Arbeitnehmer die Firma verlässt und seinen Vertrag zu dem neuen Arbeitgeber mitnehmen möchte. Zum anderen vertrauten die Arbeitgeber - ab 2002 von der gesetzlichen Pflicht überrannt, ihren Beschäftigten eine betriebliche Altervorsorge anbieten zu müssen - wohl allzu gern dem Versicherungsvermittler. Dass sich der Versicherer die vermeintlich kostenlose Beratung über knallhart kalkulierte, gezillmerte Verträge mitunter sträflich teuer bezahlen lässt, dürfte sich den versicherungsmathematisch unbeleckten Arbeitgebern dabei kaum erschlossen haben. Verjährungsfrist kann bis zu 30 Jahre dauern Noch weniger hatten die Arbeitgeber vermutlich damit gerechnet, dass ihre besondere arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht sie im Ergebnis dazu anhält, für ihre Beschäftigten das renditeträchtigste und am wenigsten kostenbelastete Produkt auszuwählen - betrachteten sie sich doch schlicht als Weiterleiter und nicht als Treuhänder der umgewandelten Gehaltsbestandteile ihrer Arbeitnehmer.
Das Zillmer-Verfahren (Zillmerung) ist nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer (1831-1891) benannt. Der Begriff beschreibt ein mathematisches Verfahren zur Tilgung der Abschlusskosten einer Lebensversicherung. Die Abschlusskosten setzen sich unter anderem aus der Vermittlerprovision und Verwaltungskosten zusammen. Sie wären eigentlich einmalig zu Versicherungsbeginn zu bezahlen. Um aber dem Versicherten einen gleich bleibenden Beitrag bieten zu können, bevorschussen die Anbieter sozusagen diese Kosten. In den ersten Jahren seines Vertrages tilgt der Versicherte diese Zuschüsse mit seinem Beitrag. In der Praxis führt dies bei früher Kündigung der Police zu Rückkaufswerten, die gegen Null tendieren.
Die Verjährungsfrist beginnt laut Rechtsexperten mit Ende jenes Jahres, in dem der Betroffene von seinen Ansprüchen erfahren hat. Sicherer aus Perspektive des Arbeitnehmers sei es aber, den Tag des Vertragsabbruches als Anfangspunkt der Verjährungsfrist zu unterstellen. Ein Vertrag gilt dann als abgebrochen, wenn der Versicherte ihn gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat.
"Zillmerung passt nicht zur Flexibilität am Arbeitsmarkt" Wie hoch die Forderung gegenüber dem Arbeitgeber ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab und unterliegt einer komplizierten Berechnung. Die Frage nach der Höhe der Forderung sollte am besten ein Aktuar oder versicherungsmathematisch versierter Arbeitsrechtler beantworten, zumal der betroffene Arbeitgeber seinerseits versuchen wird, an ihn herangetragene Ansprüche mit geballter Fachkompetenz abzuwehren oder am besten ganz der Haftungsfalle zu entrinnen. Verbraucherschützer bejubeln die Entscheidung des Gerichts als "Durchbruch für die Arbeitnehmer" und fordern die Politik dazu auf, Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen. "Die Zillmerung passt nicht zu der immer wieder beschworenen Flexibilität am Arbeitsmarkt. Sie muss ersatzlos gestrichen werden", sagt Edda Müller, Vorsitzende des Bundesverband Verbraucherzentralen (vzbv). Betriebsrentenexperten wie Rechtsanwalt Fiala bezweifeln allerdings, ob dies gegen die starke Lobby der Versicherungswirtschaft durchsetzbar ist. Aus vertriebsstrategischen Gründen geht ja bereits die auf dem Altersvorsorgemarkt scharf mit den Versicherern konkurrierende Fondbranche vereinzelt dazu über, die Provisionspraxis der Assekuranz zu kopieren. Anstelle eines gänzlichen Verbots der Zillmerung plädiert Fiala vielmehr dafür, dass die erhobenen Abschlusskosten und Vertriebsprovisionen in einem angemessen Verhältnis zu dem stehen sollten, was der Mitarbeiter tatsächlich in seinen Vertrag einzahlt. So genannte ungezillmerte Verträge, bei denen sich die Kosten für Abschluss und Vermittlung auf die gesamte Vertragslaufzeit erstrecken, sozusagen pro rata temporis erhoben werden, könnten einen Ausweg aus dem Dilemma weisen. Der Vorteil für den Versicherten: Sein verzinster Sparanteil wächst damit schneller. Einige Anbieter in Deutschland praktizieren dieses Modell mit Erfolg. Doch auch diese Lösung ist nicht frei von Fallstricken. Denn nicht alle ungezillmerten Tarife verteilen in jedem Fall die mit einem Vertrag einhergehenden Kosten auf seine gesamte Laufzeit. Für den Arbeitgeber heißt das im Umkehrschluss: ein Haftungsrisiko lässt sich nie ganz ausschließen.
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