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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Arbeitsrecht: Abfindung nach Kündigung
Arbeitsrecht: Abfindung nach Kündigung
Wann steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu?
Wann steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu?
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung. Dieser ist daher nur in Ausnahmefällen gegeben.
Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten (§ 1a KSchG). Dabei muss er im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und dem Arbeitnehmer nach Ablauf einer 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG) ein Abfindungsanspruch entstehen kann. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1a Absatz 2 KSchG ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Abfindungszahlung nach der Kündigungsschutzklage:
Bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kündigung, so kann der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage eine Zahlung der Abfindung erreichen. Da die Kündigungsschutzklage tatsächlich in den meisten Fällen zur Zahlung einer Abfindung führt, wird dieses Vorgehen oft als Abfindungsklage bezeichnet. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs beendet und eine Abfindung vereinbart werden.
Achtung: Die Kündigungsschutzklage sollte erhoben werden, soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kündigung bestehen und muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Höhe der Abfingung:
Die Höhe der Abfindung ist dabei von den Umständen des Einzelfalls abhängig. § 1a Absatz 2 KSchG bildet mit einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr einen Anhaltspunkt, wobei auch die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hier Beachtung findet.
Abfindungsanspruch durch Urteil
Sollte im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses trotz Unwirksamkeit der Kündigung erkennbar werden, dass eine weitere Zusammenarbeit dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, so kann das Gericht das Arbeitsverhältnis beenden und eine Abfindung anordnen (§ 9 KSchG). Auch das Vorliegen von Gründen, denen zufolge eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist, kann eine solche Anordnung zur Folge haben.
Anspruch auf Sozialplanabfindung
Ein weiterer Anspruch auf Abfindung kann sich aus einem Sozialplan ergeben, welcher zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart worden ist. Dieser enthält Regelungen über Ausgleich oder Milderungen der Nachteile, die den Arbeitnehmern in Folge einer Betriebsänderung entstehen. Daher erhalten rechtmäßig gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen sog. Nachteilsausgleich (§ 113 Absatz 3 BetrVG). Dieser kann, bezogen auf den Arbeitnehmer als Abfindung gesehen werden. Hinsichtlich des Arbeitgebers stellt dieser jedoch eine Sanktion dar.
Pfändbarkeit und Besteuerung der Abfindung
Die Abfindung ist z.B. bei einem schwebenden oder bevorstehenden Verbraucherinsolvenzverfahren in voller Höhe pfändbar. Hierauf sollte bei der Vereinbarung einer Abfindung geachtet werden.
Auf Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder vom Gericht ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist Einkommensteuer nach der sog. “Fünftelregelung” zu entrichten, wobei Steuerschuldner der Arbeitnehmer ist.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur Abfindung nach Kündigung oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt/in steht Ihnen sofort zur Verfügung.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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Letztes Update 14.07.2009 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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