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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Arbeitsrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung nach dem AGG wegen Benachteiligung einer Schwangeren
Arbeitsrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung nach dem AGG wegen Benachteiligung einer Schwangeren
AGG gilt auch für befristete Verträge
Arbeitsrecht Berlin:
Entschädigung nach dem AGG wegen Benachteiligung einer Schwangeren:
Nach einer Entscheidung des Mainzer Arbeitsgerichts vom 2. September 2008 (Az.: 3 Ca 1133/08) darf einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht aufgrund der Schwangerschaft gekündigt werden.
Was schon lange dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unterfiel, wird nun endlich durch die Rechtsprechung bestätigt. In einem dem Arbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegten Fall klagte eine Arbeitnehmerin, die sich gegen den Rausschmiss durch ihren Arbeitgeber zur Wehr setzte. Die Besonderheit bestand vorliegend darin, dass der Arbeitgeber sich auf die vertraglich vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses berief und den auslaufenden Vertrag vor dem Hintergrund der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht verlängerte. Allerdings übersah er, dass der Schwangerenschutz, der sich aus dem AGG gleichermaßen wie beispielsweise bei Diskriminierungen wegen der Religionszugehörigkeit ergibt, auch für befristete Arbeitsverhältnisse gilt.
Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des entgangenen Arbeitseinkommens zu und gewährte zusätzlich eine angemessene Entschädigung wegen der Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Teilzeitarbeitsverträge und auch befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen gleichermaßen dem Schutz des „Antidiskriminierungsgesetzes“ wie unbefristete Arbeitsverhältnisse, egal ob es sich hierbei um Benachteiligungen wegen des Alters, Geschlecht, Behinderung oder Rasse sowie Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit und Weltanschauung handelt. Scheuen Sie sich nicht und prüfen Sie als Arbeitnehmer gründlich, wenn Ihnen unvorhergesehen die Kündigung ausgesprochen wird, ob sie dem Schutz des AGG unterfallen könnten. Ein Diskriminierungsverbot kann im Arbeitsrecht übrigens bereits auch dann verletzt sein, wenn es erst um die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses geht.
Mit JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin stehen Ihnen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung, die für Sie Kündigungserklärungen oder auch Arbeitsverträge auf unbillige Klauseln hin überprüft.
Autorin:
Ass.jur. Katrin Polz
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
Letztes Update 11.09.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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