Arbeitsplatzwechsel, Aufhebungsvertrag und das Problem der Kündigungsfristen
JUSTUS im Arbeitsrecht: Checkliste Aufhebungsvertrag
Arbeitsplatzwechsel und das Problem der Kündigungsfrist – Arbeitnehmer benötigt Aufhebungsvertrag
Beim Arbeitsplatzwechsel stellt sich die Kündigungsfrist oft als praktisches Problem in den Weg. Der neue Arbeitgeber will Sie sofort, Sie haben aber eine Kündigungsfrist von einem oder sogar von drei Monaten bei ihrem aktuellen Arbeitgeber einzuhalten.
Die Kündigungsfrist gibt nicht nur dem Arbeitnehmer Sicherheit, sie dient auch dem Arbeitgeber als Absicherung, dass der wichtige Arbeitnehmer nicht ohne weiteres kurzfristig das Unternehmen verlassen kann.
Was tun, wenn der neue Arbeitsplatz lockt und der neue Arbeitgeber drängt?
Ein rechtlicher Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind beide an vertragliche und gesetzliche Kündigungsfristen gebunden. Abhilfe kann hier nur eine einvernehmliche Einigung in Form eines Aufhebungsvertrages schaffen, der dem Arbeitnehmer erlaubt, das Unternehmen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu verlassen.
Da gerade kein Anspruch auf den Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages besteht, kommt es für den Arbeitnehmer bei der Überzeugung des Arbeitgebers, ihn vorzeitig und möglichst schnell aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu lassen, entscheidend auf Einfühlungsvermögen und Verhandlungsgeschick an.
Sollte sich der Chef querstellen, kann es angebracht sein, mit Hilfe der richtigen Argumentation leichten Druck aufzubauen, entschieden abzuraten ist allerdings von der Drohung mit krankheitsbedingter Abwesenheit, um tatsächlich schon den neuen Arbeitsplatz anzutreten. Zwar kann die Arbeitskraft vom aktuellen Arbeitgeber nicht eingeklagt bzw. vollstreckt werden, wohl stehen ihm dann aber Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer zu. Auch der Lohnanspruch gegen den „alten“ Arbeitgeber entfällt insoweit, als dass Lohnzahlungen des neuen Arbeitgebers angerechnet werden.
Das gehört unbedingt in den Aufhebungsvertrag:
Nach erfolgreicher Einigung mit dem Chef, ist bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrages Einiges zu beachtet, um ein befriedigendes Ergebnis zu erzielen:
- Fassen Sie den Aufhebungsvertrag schriftlich ab! Dies bietet zum Einen Sicherheit und dient Beweiszwecken, zum Anderen ist das Schriftformerfordernis in §623 BGB gesetzlich geregelt. Wird die Schriftform nicht eingehalten hat dies Nichtigkeit des Vertrages und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Folge.
Weiterhin sollten folgende Punkte im Aufhebungsvertrag geregelt werden:
- Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- mögliche Abfindung (allerdings wird dies bei Initiative und Wunsch des Arbeitnehmers eher nicht in Betracht kommen)
- Freistellung des Arbeitnehmers
- Urlaubsabgeltung
- Offene Vergütung
- Entgeltfortzahlung
- Rückgabe von Arbeitsmitteln (falls erforderlich)
- Wettbewerbsverbot (falls erforderlich)
- Zeugnis
- Betriebliche Altersvorsorge (falls erforderlich)
- Belehrung über sozialrechtliche Folgen, wie Sperre von der Agentur für Arbeit (dient der Sicherheit des Arbeitgebers, ist aber meist bei Initiative des Arbeitsgebers nicht erforderlich)
- Erledigungsklausel
- Salvatorische Klausel
- Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
JUSTUS rät:
Da es bei einem Aufhebungsvertrag eine Menge zu beachten gibt, ist eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung hilfreich. Beauftragen Sie daher rechtzeitig einen Rechtsanwalt damit, einen entsprechenden Vertragsentwurf zu prüfen oder einen Vertrag nach Ihren Bedürfnissen zu entwerfen.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zum Aufhebungsvertrag oder zum allgemeinen Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch, per Email oder über das Kontaktformular an uns. Die Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir pauschal 30,00 € zzgl. MwSt.
Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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Letztes Update 21.03.2011 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |

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