Anfechtungen der Phoenix Scheingewinne durch Insolvenzverwalter SchmittRechtsanwalt Steffan zum Kapitalanlagerecht: Neue Urteile zu Gunsten der AnlegerInsolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH ficht erneut Auszahlungen von Scheingewinnen an:
Die Rechtslage: Ob die Ausschüttungen der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH tatsächlich Jahre später noch von dem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können und in welcher Höhe, ist in der bisher hierzu ergangen Rechtsprechung umstritten. Die befassten Amtsgerichte und Landgerichte haben die Klagen des Insolvenzverwalters teilweise abgewiesen, teilweise wurden Anleger auch zur Zahlung verurteilt. I. Pro Anfechtung: Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, dass die Ausschüttungen von Phoenix Scheingewinne und damit unentgeltliche Leistungen seien. Anfechtbar seien nach § 134 InsO alle unentgeltlichen Leistungen der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag, abzüglich der gezahlten Einlagen. Für die grundsätzliche Möglichkeit der Anfechtung von „Scheingewinnen“ sprechen zwei Urteile des Bundesgerichtshofes ( BGH vom 29.11.1990 Az.: IX ZR 29/90 und II. Contra Anfechtung: Der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwalt Knud J. Steffan vertritt die Auffassung, dass zwar grundsätzlich eine Anfechtungsmöglichkeit von „Scheingewinnen“ besteht, im vorliegenden Fall aber gerade keine "Scheingewinne", bzw. keine unentgeltlichen Leistungen des Insolvenzschuldners im Sinne des § 134 InsO vorliegen. Dem Insolvenzverwalter ist es in den streitigen Verfahren bislang nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass die konkret ausgezahlten Beträge tatsächlich aus Scheingewinnen stammen und auch tatsächlich unentgeltliche Leistungen darstellen. Die bloße Behauptung reicht zur Schlüssigkeit der Zahlungsklage nicht aus. Ferner hat der Anleger die Möglichkeit sich auf die Entreicherung zu berufen und mit bestehenden Schadenersatzansprüchen aus Beratungspflichtverletzungen aufzurechnen. So sind folglich auch einige Zahlungsklagen des Insolvenzverwalters als unbegründet abgewiesen worden ( vgl.: LG Fulda 1 S 47/07; AG Fulda 33 C 191/06; AG Weiden vom 11.4.2007 C 032/07; AG Gießen vom 09.03.2007 46C 2179/06 ua.). Was kann der Anleger tun? Rechtsanwalt Steffan empfiehlt jedem Anleger die Zahlungsforderung des Insolvenzverwalters unmittelbar nach Erhalt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nach einer ausführlichen Beratung die neben der Prüfung der Erfolgsaussichten auch eine Abwägung des Kostenrisikos beinhalten sollte, kann der Anleger dann entscheiden, ob er gegen den Zahlungsanspruch vorgehen will. Auch hat die Kanzlei Justus Rechtsanwälte eine Vielzahl von anlegerfreundlichen außergerichtlichen Zahlungsvergleichen erzielt. Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von lediglich 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Knud J. Steffan JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
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