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AEGIS Fund Ltd. Class C; Justus Rechtsanwälte reichen erste Klagen ein
Kapitalanlagerecht: Aegis Fund Ltd; Hedgefonds
Neues in Sachen AEGIS Fund Ltd. Class
Nach Informationen der Kanzlei Justus Rechtsanwälte und Steuerberater hat die AEGIS Fund Ltd., vertreten durch den Board of Direktors, vertreten durch den Präsidenten MBA Williams J. Gianopulos vor dem Landgericht Berlin ein Versäumnisurteil gegen ein Bauträgerunternehmen in Form einer GmbH mit Sitz in Berlin auf Zahlung von 1,5 Mio. € nebst Zinsen erstritten. Das Urteil ist rechtskräftig und vorläufig vollstreckbar.
Auf dieses Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin hat die AEGIS Fund Ltd. bereits mit Rundschreiben an die Anleger vom 18.01.2007, 16.02.2007 sowie vom 6.05.2007 hingewiesen. Auch hat die Fondgesellschaft in diesen Schreiben darüber informiert, das der Darlehensnehmer das Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurückgeführt habe.
Am 18.01.2007 hat die Fondgesellschaft mitgeteilt, dass aufgrund dieser nicht rechtzeitig zurückgeführten Darlehensvaluta über 1,5 Mio €, welche 2003 weniger als 10 % des Fundvermögens ausmachte, nun eine Notlage bestehe und die vorübergehende Aussetzung der Rückgabe von Aktienanteilen an die Anleger nach Ziffer 13 der Statuten des Funds angeordnet.
Zahlreiche Anleger haben danach vergeblich versucht ihre Anteile zu verkaufen.
Mit Schreiben vom 28.02.2007 teilte die Fundgesellschaft den Anlegern mit, dass eine nach den Rechtsvorschriften der Bahamas durchgeführte Gesellschafterversammlung – eine Ladung an unsere Mandanten gab es nicht – den Beschluss gefasst habe, dass der Aegis Fund Class C zum Stichtag 31.03.2007 aufgelöst wird und alle Anteilsinhaber zu einem Anteilspreis von 17,87 € ausbezahlt werden. Nach Durchsetzung der o.g. Hauptforderung in Höhe von 1,5 Mio € sollten dann die Beträge auf die Anleger umverteilt und ausbezahlt werden.
Noch am 05.01.2007 stand der Wert bei 145,21 EUR, (siehe http://www.hedgefondsweb.de/fonds/profil.php?ID=35.
Seit dem liegt weder unseren Anlegern noch der Kanzlei die versprochene Liquidationsbilanz vor. Auch hat es keine weiteren Auszahlungen oder Informationen gegeben.
Ohnehin ist fraglich ob und wann von dem Berliner Darlehensnehmer in der Rechtsform der GmbH oder aus Bürgschaft einer Privatperson ein solcher Betrag überhaupt vollstreckbar ist. Ferner ist auch klar, dass soweit das von dem Fund ausgekehrte Darlehen 2003 nur 10 % des Fundvermögens ausmachte, der Anleger auch bestenfalls nur etwa 10 % seines Investment zurückerhalten kann – lässt man Anwalts- und Gerichtskosten sowie Fondkosten mal unbeachtet.
Hedgefonds sind Sondervermögen mit besonderen Risiken für den Anleger. Es sind besondere Erscheinungsformen der Investmentfonds, die durch Leerverkäufe, d.h. den Verkauf von Aktien, die sich noch nicht im Anlagevermögen befinden und zu einem niedrigeren Preis erst später erworben werden sowie durch Hebeleffekt des Leveraging, d.h. Kauf unbewerteter Aktien auf Kredit, Zusatzerträge erwirtschaften.
In Deutschland waren Hedgefonds als Investmentanlage im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ebenso wie der öffentliche Vertrieb von Anteilen ausländischer Hedgefonds nicht zugelassen. Heute regeln die §§ 135, 136 InvG die Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebes von Anteilen an ausländischem Investmentvermögen. § 136 Abs. 1 InvG regelt die gesetzlichen Voraussetzung der Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs wie z.B. die Repräsentantenpflicht, die jederzeitige Rückgabemöglichkeit der Investmentanteile, Pflicht zur Einrichtung einer Depotbank, etc.
Es ist durchaus zweifelhaft und noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den öffentlichen Vertrieb des Aegis Fund Class C vorlagen.
Was kann der Anleger tun?
Justus Rechtsanwälte und Steuerberater haben in Sachen Aegis Fund Class C Deckungszusagen der rechtsschutzversicherungen erwirkt und schon im September 2007 die erste Zahlungsklage vor dem zuständigen deutschen Landgericht eingereicht.
Nach Ansicht der Justus Rechtsanwälte und Steuerberater haftet die Kapitalanlagegesellschaft auf Rückzahlung der Einlagen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile. Die Haftung ergibt sich u.a. aus dem anwendbaren Auslandsinvestmentgesetz. Ferner sind die Anteilseigner unter Umständen nicht rechtzeitig über den möglichen Ausfall der Darlehensrückzahlung, welche nach Angaben des Funds existenziell für dessen Fortbestand war, informiert. Aus der Klageschrift ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Fund die wirtschaftliche Verschlechterung der Vermögenslage der Bauträgergesellschaft schon länger bekannt war.
Das die Fondgesellschaft mit Sitz auf den Bahamas auch in Deutschland verklagt werden könnte, haben wir bereits berichtet.
Anleger, welche nicht als „professionelle Anleger“ zu bezeichnen sind, haben unter Umständen auch Ansprüche aus Beratungs- oder Aufklärungsfehlern gegen den Vermittler/Berater oder Vermögensverwalter. Ebenso könnten sich Ansprüche aus dem Verbot des öffentlichen Vertriebs von ausländischen Investmentvermögen ergeben.
Anleger sollten nicht zögern sich bei einem im KApitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt über Ihre Schadenersatzansprüche zu informieren und ggf. Klage einzureiche, da auch hier die Verjährung der Ansprüche droht.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Weitere Artikel zu dem Thema finden Sie hier:
Ansprechpartner:
Knud J. Steffan Rechtsanwalt
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Eberswalder Straße 26 10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66 Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
Letztes Update 04.03.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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| Karriere (11.09.2008) |
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