Abzug von Abschlusskosten von der betrieblichen Altersvorsorge ist rechtswidrig; Zillmer-VerfahrenArbeitsrecht Rechtsanwalt Knud Steffan: gezillmerte Verträge sind unzulässigAbzug von Provisionszahlungen von der betrieblichen Altersversorgung ist rechtswidrig Das Landgericht München ( AZ.: 4 Sa 1152/06 ) verurteilte den Ex-Arbeitgeber zur Zahlung von einbehaltenen Provisonszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge an die klagende ehemaligen Arbeitnehmerin in Höhe von 5.690 €. In der betrieblichen Altersversorgung ist bei Verträgen mit Entgeltumwandlung Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten (Provision) in den ersten Jahren der Vertragsdauer unzulässig. Damit sind alle Verträge mit einer entsprechenden Klausel nichtig, entschied das Landesarbeitsgericht München. Die Klägerin hatte drei Jahre lang insgesamt 6230 Euro in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb kündigte sie die Police und erhielt nur 639 Euro als Versicherungswert ausgezahlt. Die Arbeitnehmerin hätte somit dass durch Kündigung oder Arbeitgeberwechsel 90 Prozent ihrer Altersvorsorge verloren. Gezillmerte Verträge sind unzulässig: Häufig werden von den neuen Anbietern gezillmerte Tarife angeboten. Bei denen werden die Einzahlungen der ersten ein bis drei Jahre mit den Abschlusskosten des Vertriebes verrechnet. Erst danach baut sich die Altersversorgung auf. Diese Produkte können für Arbeitnehmer mit hohem Arbeitsplatzrisiko eine echte Gefahr sein, weshalb man im Zweifelsfall besser auf sie verzichten sollte. Denn wer seinen Arbeitsplatz in den ersten Sparjahren verliert, ist oft nicht nur seinen Job los, sondern auch noch einen Teil oder sogar den gesamten Betrag des eingezahlten Geldes. Betroffene Arbeitnehmer sollten nach Prüfung eines fachkundigen Rechtsanwalts ihren ehemaligen Arbeitgeber zur Rückzahlung der vermeintlich verlorenen betrieblichen Altersvorsorge auffordern lassen. Ansprechpartner: Knud Steffan JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Tel.: 030 / 440 449 66 E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
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