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Weitere Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Arbeitsrecht: Beschäftigung und Arbeitsschutz von Minderjährigen
Arbeitsrecht: Beschäftigung und Arbeitsschutz von Minderjährigen
Rechtsanwalt Knud Steffan: Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Bei der Beschäftigung von Minderjährigen, d.h. Personen die noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten spezielle Arbeitsschutzvorschriften, die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt sind. Zu unterscheiden ist zwischen Kindern, d.h. Personen die noch nicht 15 Jahre alt sind und Jugendlichen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.
1. Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot besteht für Kinder und Jugendliche, soweit diese noch der Schulpflicht unterliegen.
Ausnahmen von dem Beschäftigungsverbot gelten für leichte Tätigkeiten (§ 5 Abs. 3 JArbSchG), Beschäftigung in den Schulferien (bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr), Beschäftigung bei Betriebspraktika (bis zu 35 Stunden wöchentlich), Veranstaltungen (§ 6 JArbSchG), nicht mehr schulpflichtige Kinder.
2. Jugendliche dürfen unter Beachtung der folgenden Schutzvorschriften beschäftigt werden, sofern sie nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.
Hinsichtlich der Art der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden für:
schwere und gesundheitsgefährdende Arbeiten, § 22 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG
Akkord- und tempoabhängige Arbeit, § 23 Abs. 1 JArbSchG
Sittlich gefährdende Tätigkeiten, § 22 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG
Hinsichtlich der Arbeitszeit gelten Sondervorschriften. So beträgt die Höchstarbeitszeit für Jugendliche acht Stunden pro Tag und 40 Stunden die Woche, § 8 Abs. 2a JArbSchG. Ferner dürfen Jugendliche nur fünf Tage die Woche beschäftigt werden und sollen zwei aufeinander folgende Ruhetage bekommen, § 15 JArbSchG. Ebenso ist der gesetzliche Mindesturlaub in § 19 Abs. 1 JArbSchG für Kinder und Jugendliche gesondert geregelt.
Ferner sind Besonderheiten aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen zu beachten, § 106 BGB.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages bedarf zur Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Liegt keine Zustimmung vor so sollte der Arbeitgeber die Eltern zur Genehmigung des bis dahin schwebend unwirksamen Arbeitsvertrages auffordern, §§ 107, 108 BGB.
Der Arbeitgeber muss die Vergütung sowie auch eine Kündigung an den gesetzlichen Vertreter richten.
Hinsichtlich der Sozialversicherung sind Minderjährige ab dem 15 Lebensjahr handlungsfähig, d.h. sie können selbst Anträge stellen und Sozialleistungen entgegennehmen.
Ansprechpartner:
Knud Steffan Rechtsanwalt
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Eberswalder Straße 26 10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66 Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
Letztes Update 06.12.2007 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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