BGH vom 21.03.2005 II ZR 149/03
Grundlagenentscheidung zur Aufklärungspflichtverletzung bei Änderung des Kreditwesengesetzes
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 149/03 Verkündet am:
21. März 2005
BGB § 280, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 n.F.; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32
Abs. 1 Satz 1
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der
Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters
verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen,
als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage
nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November
2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells
muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu
gehört auch, daß ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit
des Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden
sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tatsächlich
geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozeßrisiken
gerechnet werden muß.
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. März 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Göttingen vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.072,87 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli
2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende
Gesellschaftsvertrag zum 31. August 2000 erloschen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger. Die Kosten
der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten zu 95 % und dem
Kläger zu 5 % auferlegt.
Tatbestand:
Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich als Teil des Unternehmensverbundes
"G. Gruppe" u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und
der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen.
Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern
stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein bestimmtes "Unternehmenssegment".
Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre.
Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine
Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall
verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am
Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer
Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden
("SecuRente"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung
des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden
steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht
gestellt. Sie sollten zudem ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v.
jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Außerdem war vorgesehen,
daß nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase ein weiterer Beteiligungsvertrag
bezüglich eines neu aufgelegten "Unternehmenssegments" abgeschlossen würde,
in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden. Der vorherige Vertrag
und ggf. weitere Vorgängerverträge sollten beitragslos gestellt werden, so
daß der Anleger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen
hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von
steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Der Kläger unterzeichnete am 19. August 1998 einen "Zeichnungsschein",
wonach er sich an dem "Unternehmenssegment VII" der Beklagten mit
einer Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM und monatlichen Zahlungen i.H.v.
315,00 DM über 12 Jahre beteiligte, insgesamt also mit 55.860,00 DM. In den
Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte
das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 15 Jahren
ausgezahlt werden.
Bereits zuvor, nämlich am 1. Januar 1998, war die 6. KWG-Novelle vom
22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) in Kraft getreten. Damit wurde die Definition
der Bankgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG um die Alternative "Annahme
rückzahlbarer Gelder des Publikums" erweitert. Im Oktober 1999 untersagte
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben
in Raten auszuzahlen. Das Amt vertrat dabei die Auffassung,
diese Auszahlungsweise stelle ein Bankgeschäft i.S. der Neufassung des
§ 1 KWG dar und bedürfe daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 32 KWG,
die der Beklagten nicht erteilt worden war. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die
Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 erklärte der Kläger die Kündigung des
Vertrages über die stille Gesellschaft zum 31. August 2000. Zur Begründung
berief er sich auf den Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, die stillen Beteiligungen
zum 31. August 2000, hilfsweise zum 31. Dezember 2001 abzurechnen. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt
festzustellen, daß der Gesellschaftsvertrag zum 31. August 2000 erloschen
ist, und die Beklagte zu verurteilen, die an sie gezahlten 9.072,87 € zurückzuzahlen
und ein - möglicherweise höheres - Auseinandersetzungsguthaben zum 7. Juli 2000 zu errechnen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden.
Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des
Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zu einer Verurteilung der Beklagten
nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen auf Feststellung und Zahlung.
Die auf Errechnung eines Auseinandersetzungsguthabens gerichtete Klage
ist dagegen unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt:
Der von den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag sei wirksam. Auf
ihn seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach
komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme
davon sei hier nicht gegeben. So sei der Vertrag nicht wegen Verstoßes
gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis
zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des
§ 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134
BGB. Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere sei er
nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen.
Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an
einem schlechten Wirtschaften der Beklagten. Der Gesellschaftsvertrag sei
auch nicht durch die Kündigung des Klägers beendet worden. Es fehle an
einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der
Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus.
Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger
von untergeordneter Bedeutung sei. Ebenso wenig könne die Kündigung darauf
gestützt werden, daß die Beklagte den Jahresabschluß für 1999 erst am
18. Dezember 2001 und die testierten Abschlüsse für 2000 und 2001 noch nicht
vorgelegt habe, daß sie Forderungen gegen stille Gesellschafter an die ebenfalls
zu der "Göttinger Gruppe" gehörende Bankhaus Pa. GmbH & Co. KGaA
abgetreten habe, daß sie einen großen Teil der eingezahlten Gelder noch nicht
investiert habe und daß in dem Emissionsprospekt nicht darauf hingewiesen
worden sei, daß die Ertragskraft nicht ausreiche, um die versprochenen Renditen
zu gewährleisten. Auf eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen schließlich komme es nicht an. Sie sei jedenfalls für den
jetzt geltenden Vertrag nicht ursächlich geworden. Der Kläger habe nämlich
schon zuvor am 31. Juli 1998 eine Beteiligung über eine Gesamtsumme i.H.v.
214.200,00 DM gezeichnet gehabt, die er dann wegen verschiedener Bedenken
widerrufen habe. Daraufhin habe ein weiteres Gespräch mit dem Vermittler
D. stattgefunden, bei dem der Kläger dann die neue, auf insgesamt
55.860,00 DM reduzierte Beteiligung gezeichnet habe. Ob der Vermittler
D. ihm dabei gesagt habe, er brauche keine Angst zu haben, die Rendite
betrage weit über 10 % und die Anlage sei "bombensicher", könne offen bleiben.
Dem Kläger seien die Risiken bekannt gewesen. Für ihn sei daher offenkundig
gewesen, daß es sich bei den Angaben des Vermittlers, sollten sie gemacht
worden sein, nur um verharmlosende und anpreisende Erklärungen gehandelt
habe.
II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand.
1. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Einlage i.H.v.
9.072,87 € ist begründet. Dabei kann unterstellt werden, daß der Gesellschaftsvertrag
wirksam ist, dem Kläger also kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlage zusteht. Die Klage ist nämlich je-
denfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt
§ 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) begründet.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind allerdings
auf eine stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar
(zuletzt Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255
m.w.Nachw.). Der Vertrag ist also unabhängig von zivilrechtlichen Nichtigkeits-
oder Anfechtungsgründen als wirksam zu behandeln, wenn nicht gewichtige
Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der rechtlichen
Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen. Wie der
Senat aber in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004,
1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze
der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage
dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der
Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen
Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den
Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.
Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der
Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht
hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit
dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
b) Die Voraussetzungen eines derartigen Schadensersatzanspruchs sind
erfüllt. Die Beklagte, die nach § 278 BGB auch für Versäumnisse der Vermittler
D. und J. einstehen muß, hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über
die Nachteile und Risiken des angebotenen Anlagemodells aufgeklärt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für
seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt
vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung
von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere
über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden
(BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296,
1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003
- II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004,
1706, 1707).
aa) Die Revision meint, der Kläger sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß
aufgeklärt worden, weil nach dem Anlagekonzept der Beklagten die eingezahlten
Gelder zum großen Teil nicht investiert, sondern zur Deckung sog. weicher
Kosten verwendet werden sollten.
Der Kläger hat dazu unter Bezugnahme auf ein Gutachten der P.
Treuhandgesellschaft mbH vom 30. Mai 1994 betreffend die mit der Beklagten
später verschmolzene L. AG, aber auch unterlegt mit neueren, das
"Unternehmenssegment VII" der Beklagten betreffenden Zahlen behauptet, die
Beklagte habe nur etwa 7 % der Einlagen der stillen Gesellschafter in Anlageobjekte
investiert und im übrigen planmäßig "weiche Kosten" verursacht. Wenn
das stimmt, haftet die Beklagte, weil sie weder in dem Emissionsprospekt noch
in den Werbegesprächen diese Anlagestrategie offen gelegt hat. So werden auf
S. 101 des Prospekts die Emissionskosten mit maximal 20,15 % angegeben,
die an die Muttergesellschaft zu erstattenden Verwaltungskosten mit 1,5 % und
die an andere "Segmente" abzuführenden Verwaltungskostenerstattungen mit
jährlich 1,05 % bzw. nach der Plazierungsphase 0,285 %. Sodann heißt es, daß
bei dem "Unternehmenssegment VII" weitere Verwaltungskosten anfallen würden,
deren Höhe sich noch nicht beziffern lasse. Schließlich wird für den "Anlegerbeauftragten" eine monatliche Vergütung i.H.v. 10.000,00 DM und für den
"Ombudsmann" eine jährliche Vergütung i.H.v. 85.000,00 DM, jeweils zuzüglich
Steuern und Auslagenersatz, ausgewiesen. Damit wird der Eindruck erweckt,
daß jedenfalls der überwiegende Teil der Einlagen - nach dem Prospekt sollen
sie sich auf insgesamt rund 3,23 Mrd. DM belaufen - zu Investitionszwecken
verwendet werden soll. Auch die Angabe: "Das Agio wird nicht wertbildend investiert"
legt den Umkehrschluß nahe, die eingezahlten Gelder im übrigen würden
durchaus wertbildend investiert. Dagegen spricht auch nicht die in dem
Prospekt herausgestellte Absicht, in der Anfangsphase des jeweiligen "Unternehmenssegments" Verluste zu erwirtschaften, die den stillen Gesellschaftern
steuerwirksam zugewiesen werden können. Der Ausweis steuerlicher Verluste
ist auch bei einer Investitionstätigkeit möglich.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt.
Es hat gemeint, der Kläger werfe der Beklagten nicht das Betreiben eines
Schneeballsystems, sondern eine unwirtschaftliche Verwendung der eingezahlten
Gelder vor. Damit ist der Vortrag des Klägers nicht ausgeschöpft. Es geht
nicht darum, ob der Begriff Schneeballsystem hier gerechtfertigt ist. Entscheidend
ist vielmehr, ob die Beklagte im Rahmen ihres sog. Steiger-Modells die
Einlagen der stillen Gesellschafter ganz überwiegend für nicht investive Zwecke
verwendet hat und damit entweder schon von vornherein falsche Hoffnungen
geweckt oder aber jedenfalls später die Gelder zweckwidrig eingesetzt hat. Dafür
könnte ihr Vortrag sprechen, nach Abschluß der Verlustphase würden die
Verträge auf ein neu gegründetes "Unternehmenssegment" übergeleitet, dieses
zahle dem vorherigen "Segment" eine Emissionskostenerstattung und erst diese
Emissionskostenerstattung werde zum Zwecke der Gewinnerzielung ange-
legt. Auch wird nicht klar, wieso in den Verträgen das Recht zur gewinnunabhängigen
Entnahme von jährlich 10 % der Einlagen ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß
vorgesehen ist, obwohl in der Anlaufphase keinerlei Gewinne erwirtschaftet
werden, sondern nur Verluste anfallen sollen und die Entnahmen
daher schon konzeptionsgemäß nicht mit Eigenkapital unterlegt sein können.
bb) Ob die Beklagte danach schon wegen einer unzureichenden Investitionsquote
ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, braucht im vorliegenden Fall jedoch
nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht
nämlich jedenfalls deshalb verletzt, weil sie dem Kläger eine ratierliche Auszahlung
des späteren Auseinandersetzungsguthabens versprochen hat, ohne ihn
auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hinzuweisen.
Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die
6. KWG-Novelle bestand die nahe liegende Möglichkeit, daß die Aufsichtsbehörde
diese Auszahlungsform als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen
und gegen die Beklagte eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen
würde. Ob das der neuen Gesetzeslage tatsächlich entsprach, kann offen bleiben.
Denn jedenfalls war die Rechtslage mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle
insoweit unsicher geworden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundesrats-
Drucksache Nr. 963/96 vom 20. Dezember 1996, S. 62) sollte der Katalog
der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte erweitert werden. Durch den neuen
Auffangtatbestand "Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums" sollte die
subjektive Zwecksetzung des Geschäfts im Gegensatz zu der bis dahin geltenden
Rechtslage irrelevant sein. Daß damit auch das Stehenlassen eines Auseinandersetzungsguthabens möglicherweise als Bankgeschäft aufgefaßt werden
konnte, hätte die Beklagte erkennen müssen. Sie hätte deshalb entweder
für Klarheit sorgen müssen - dafür reichten die von ihr eingeholten Rechtsgut-
achten von vier Professoren nicht aus, erforderlich gewesen wäre eine Anfrage
bei dem zuständigen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, die indes zu
einem negativen Ergebnis geführt hätte. Oder sie hätte die Anlageinteressenten
darauf hinweisen müssen, daß aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken
gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben
bestehen könnten. Für die Interessenten war es nämlich wichtig zu wissen, ob
das Anlagemodell rechtlich abgesichert war oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen
Maßnahmen und damit verbundenen Prozeßrisiken gerechnet werden
mußte. Indem die Beklagte diesen Hinweis unterlassen hat, sind die Anlageinteressentenin den falschen Glauben versetzt worden, die versprochene Rentenzahlung nach dem Ende der jeweiligen Gesellschaftsverträge sei rechtlich
unproblematisch, ihr Gelingen hänge allein von dem wirtschaftlichen Erfolg der
Gesellschaft ab.
Die Beklagte trifft auch ein Verschulden i.S. der §§ 276, 278 BGB. Selbst
wenn die für sie handelnden Personen sich über die Bedeutung der Gesetzesergänzung
durch die 6. KWG-Novelle keine Gedanken gemacht haben sollten, ist ihnen doch jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aufgrund ihrer professionellen
Tätigkeit auf dem Kapitalanlagemarkt mußten sie sich über die gesetzlichen
Entwicklungen und die daraus resultierenden Risiken informieren. Das
war ihnen auch möglich. Die Zielsetzung der 6. KWG-Novelle - neben der Umsetzung
von EG-Richtlinien die Bekämpfung des "grauen" Kapitalmarkts - und
die dazu vorgeschlagenen Regelungen waren schon während des Gesetzgebungsverfahrens in der Fachpresse besprochen worden.
So heißt es bei Mielk, WM 1997, 2200, 2202, zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG: "Die Neufassung des Tatbestandes dient vornehmlich der Bekämpfung des grauen Kapitalmarkts.
Durch die Erweiterung der Definition des Einlagengeschäfts verbessert der Gesetzgeber
die Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht, die in diesem Bereich
nicht zuletzt durch die sehr restriktive Auslegung des Begriffs 'Einlagengeschäft'
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit stark beschnitten
war" (s. auch Boos, Die Bank 1997, 119; Karg/Lindemann, Sparkasse
1997, 123). Umstände, wegen derer ausnahmsweise ein Verschulden ausgeschlossen
sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte
nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach der Rechtsprechung sind an
einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum strenge Anforderungen
zu stellen (BGHZ 89, 296, 302; BGH, Urt. v. 7. März 1972 - VI ZR 169/70, NJW
1972, 1045; v. 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904; v. 28. September
1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562), die hier nicht erfüllt sind.
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die mangelhafte
Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist
(vgl. Senat, BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 28. September 1992
- II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562; v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000,
1296, 1298). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich
bei der vereinbarten Rentenzahlung um einen wesentlichen Vertragsbestandteil
und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter
Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von der Beklagten als eine Besonderheit
des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 5 der
Präambel der Vertragsbedingungen: "Der stille Gesellschafter erhält die ihm bei
(Teil-) Beendigung seiner Beteiligung zustehenden Auseinandersetzungsguthaben
grundsätzlich in monatlichen, auf seine individuellen Bedürfnisse im Alter
abgestellten Raten ausgezahlt. Die entsprechend lang bemessene Laufzeit der
Raten findet mithin ihre Rechtfertigung in dem Grundgedanken der SecuRente,
der Versorgung und Absicherung des Gesellschafters im Alter." Die Anleger
sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine
Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht
fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein
würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung
mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt
werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung
i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger
keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe
ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten,
daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher
Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen
können.
c) Damit ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes
so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen
hätte. Er hätte dann keine Einlage an die Beklagte gezahlt. Die Einlage in der von dem Landgericht festgestellten und von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Höhe ist daher zurückzuzahlen. Daß dem Kläger trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könnten, die im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen wären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Da somit keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, hat
der Senat in der Sache zu entscheiden.
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß auch der Feststellungsantrag
des Klägers begründet ist. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten
führt zwar nicht zu einem automatischen Erlöschen des Gesellschaftsvertrages.
Da die Beklagte den Kläger aber so stellen muß, wie er stünde, wenn er den
Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen hätte, muß sie den Vertrag als erloschen
behandeln.
3. Unbegründet ist dagegen der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen,
ein Auseinandersetzungsguthaben per 7. Juli 2000 zu errechnen.
Der Kläger will damit im Wege der Stufenklage auf ein möglicherweise
seine Einlage übersteigendes Auseinandersetzungsguthaben zugreifen. Das ist
ihm jedoch verwehrt. Wenn er im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden
will, wie er stünde, wenn er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen
hätte, kann er nicht gleichzeitig den Vertrag als wirksam behandeln und sich die
Möglichkeit offen halten, Vorteile aus diesem Vertrag zu ziehen.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Letztes Update 01.03.2007 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |

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